182 Vermögentzzuwachs steuergesetz. §§ 4, 5.
VII. Veranlagungszeitraum.
Das VZAG. enthält, anders wie das BSt.G. (§ 18), keine ausdrückliche
Bestimmung über den Vcranl agungszeitraum b. h. den Zeitraum, innerhalb
dessen der Vermögenszuwachs liegen muß, um als Bemessungsgrundlage für
die Abgabe zu dienen, auf dessen Anfangstermin daher das Anfangs- und auf
dessen Endtermin das Endvermögen festzustellen ist, aus deren Vergleichung sich
der, wie das Gesetz sich ausdrückt, „abgabepflichtige" Bermögenszuwachs ergibt.
Nur für den Endpunkt des Veranlagungszeitraumes nennt das Ges. in § 5
ein bestimmtes Datum, indem es dort heißt: „Als Endvermögen gilt das aus
den 30. Juni 1918 inch den Vorschriften des BSt.G. festzustellende steuerbare
Vermögen." Der Anfangstermin des Beranlagungszeitraumes ist aus dem
§ 4 Abs 1 zu entnehmen, wo es heißt: „Als Anfangsvermögen gilt das Ver
mögen, das nach den Vorschriften des BSt.G. für die erstmalige Beschsteuer
veranlagung als Anfangsvermögen zugrunde zu legen war oder im Falle der
Steuerpflicht zugrunde zu legen wäre." Man muß also auf die § 18,19 BSt.G.
zurückgehen, wo es heißt, daß die Feststellung des Vermögenszuwachses „erst
mals zum 1. April 1917 für den in der Zeit vom l.Jan. 1914 bis zum 31. Dez.
1916 entstandenen Zuwachs" erfolgt, und daß als Vermögenszuwachs gilt „der
Unterschied zwischen dem reinen Werte des steuerbaren Gesamtvermogens am
Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraumes und dem reinen Werte des steuer
baren Gesamtvermögens am Ansang dieses Zeitraumes". Daraus folgt,
daß der Veranlagungszeitraum der VZA. die Zeitspanne vom 1. Jan. 1914
bis 30. Juni 1919 umfaßt, mithin das Anfangsvermögen für den 31. Dez. 1913
festzustellen ist. . masa
§ 5. Als Endvermögen gilt — vorbehaltlich der in den
ss 6 bis 14 vorgesehenen Abweichungen — das auf den
30. Juni 1919 nach den Vorschriften des Besitzsteuergesctzes
festzustellende steuerbare Vermögen des Abgabepfl,cht,gen.
Ist der Abgabepflichtige ein Ausländer, so gilt, sofern er seinen
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Inland vor dem
30. Juni 1919 aufgegeben hat. das nach den Vorschriften des
Besitzsteuergesetzes auf den Tag des Wegzugs rechtskräftig
festgestellte oder, falls eine solche Feststellung nicht erfolgt ist,
das auf diesen Tag festzustellende steuerbare Vermögen des
Abgabepflichtigen. „ .. .
Tie Vorschrift des § 28 Abs. 2 des Besitzsteucrgesetzes findet
bei Feststellung des Endvermögens keine Anwendung. Dem
Abgabepflichtigen steht es aber frei, den Abschluß des W»rt°
schafts- oder Rechnungsjahrs zugrunde zu legen, das ,n der
Zeit zwischen dem 31. März 1919 und dem 29. Februar 1920
endigt.
entio. §5. — Begr. S. lg. — Ausschußber. @.2f.,12f. — ©ten.SB. ©.2244,2246 D. — «uäf.
Best. § 13.
Inhalt:
I. Inhalt und Entstehungsge-
schichte des ?S 183
1. Inhalt 183
s. Entstehungsgeschichte 183
II. Der Begriff des Endvermö-
genS und die Anwendbarkeit
der Grundsätze des BSt.G. . . 185
III. Die ©ondervorschrift für Aus-
ländertnAbs. 1 ©atz 2 ....188
IV. Der 2. Abs. des §5 188