8. Kapitel. Einkommen ans dem Arbeitsverhältnis. 205
oder Vormündern werden die Bücher vielfach nicht vorgelegt, und die
Eltern oder Vormünder selbst erweisen sich häufig als durchaus gleich
gültig gegen diese Einrichtung. Im ganzen sind die Berichte der Ge
werbeaufsichtsbeamten auf den Ton gestimmt, daß die Neuerung den
beabsichtigten Zweck nicht erreicht, aber durch ihre Belästigungen
den beteiligten Kreisen sehr unbequem ist und vielfach einem passiven
Widerstande begegnet. Die Zahl der ermittelten Zuwiderhandlungen
ist recht beträchtlich, was zum Teil auch darauf zurückgeführt wird,
daß eine kriminelle Bestrafung nicht vorgesehen ist. Immerhin hat
sich die Zahl im Jahre 1902 schon vermindert. Nach den Berichten
der Gewerbeaufsichtsbeamten wurden Zuwiderhandlungen gegen die
Vorschriften über die Lohnzahlungsbücher Minderjähriger ermittelt in:
1901
1902
Preußen ....
. 2039
1082
Sachsen ....
. 1065
921
Württemberg . .
. 149
93
Hessen ....
. 201
14
Elsaß-Lothringen
06
58
Der Gewerbeaufsichtsbeamte für Braunschweig hält es nach seinen
Wahrnehmungen im Jahre 1902 für empfehlenswert, die Arbeitgeber
von der Pflicht zur Führung der Lohnzahlungsbücher für Minderjährige
zu entbinden. Es genüge, wenn der Unternehmer verpflichtet sei, den
Eltern oder Vormündern auf deren Wunsch über die an ihre Kinder
oder Mündel bei der Lohnzahlung ausgehändigten Beträge Nachricht
zu geben. Ob man so Vorgehen soll, kann dahingestellt bleiben, weil
nach so kurzen Erfahrungen ein abschließendes Urteil nicht möglich
ist. Die Ansicht, daß wenigstens in formaler Beziehung Erleichterungen
zweckmäßig seien, scheint in den Kreisen der Beteiligten weit ver
breitet zu sein.
§ 5. Lohneinbehaltung- und Lohnverwirkung. Der Umstand, daß
die wirtschaftliche Existenz des Arbeiters in der weitaus überwiegen
den Mehrzahl der Fälle ausschließlich auf seinem Lohneinkommen be
ruht, hat die neuere Gesetzgebung mehrerer Länder veranlaßt, der
Schmälerung dieses Einkommens durch Einbehaltung und Verwirkung
des Lohnes zugunsten bestimmter Ansprüche des Arbeitgebers Grenzen
zu ziehen. In einigen Kulturstaaten — z. B. in Österreich — fehlen
besondere Vorschriften hierüber, so daß hier die Verhältnisse nach der
ratio legis der Gewerbegesetze und nach den Bestimmungen des all
gemeinen bürgerlichen Rechtes zu beurteilen sind. In anderen sind be
sondere Vorschriften über Lohneinbehaltung und Lohnverwirkung zwar
vorhanden, aber wenig ausgebildet. Am ausführlichsten ist die Rege
lung der deutschen Gewerbeordnung. Sie beruht auf dem Arbeiter
schutzgesetz vom 1. Juli 1891. Sie erfaßt keineswegs alle Fälle der