62 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
Repräsentanten wird das Recht, den Voranschlag abzuändern, selten
in Anspruch genommen, häufiger im Senat. Einen Schutz gegen
leichtsinnige Finanzwirtschaft erblickt man auch allgemein in der
wichtigen Rolle, die im parlamentarischen Leben der Vereinigten
Staaten der Präsident des Repräsentantenhauses (Speaker) spielt.
8. Budgetrecht der zweiten Kammer. In Ländern
mit Zweikammersystem ist auch die Frage von Wichtigkeit, welche
Rechte jeder Kammer bezüglich des Budgets gebühren. Gewöhn-
lich herrscht der Unterschied, daß das Budget bei der Volksver-
tretung einzureichen ist und das Oberhaus (Herrenhaus, erste
Kammer, Senat) kann nur auf Grund des bereits gefällten Be-
schlusses des Unterhauses in die Debatte eingehen. Von dieser
Beschränkung abgesehen, gebührt in vielen Ländern beiden Kammern
das gleiche Recht. In dieser Beziehung machen selbst Republiken,
wie die schweizerische, die nordamerikanische, keinen Unterschied.
In Nordamerika hat der Senat sogar weitgehende Rechte, denn
wenn derselbe das Budget zweimal verwirft, so wird zur Aus-
gleichung des Konflikts eine gemischte Kommission gewählt. - In
Frankreich ist die Frage strittig. Im Jahre 1926 wurde die Frage
aufgeworfen, wie weit die finanziellen Befugnisse des Senates reichen ?
Bei Bewilligung des Zwölftel für die Monate April—Juni machte
sich im Senate energisch die Absicht geltend, den Einfluß des
Senates auf das Budget energisch zu verteidigen. Der Wortlaut
des Gesetzes läßt Zweifel und so schränken manche die Rechte
des Senats sehr wesentlich ein, andere hingegen behaupten, daß
beiden Kammern dieselben Rechte gebühren. In England war der
Einfluß des Oberhauses auf das Budget ziemlich gering, infolge
der neueren Gestaltung ist er noch mehr eingeengt. Jeder Kredit
muß seit 1678 vom Unterhause verlangt werden und die Krone
wendet sich nach alter Sitte nur an das Unterhaus. Auf dem
ganzen Gebiete der Bewilligung von öffentlichen Geldern (später
auch von Ausgaben) ist die Suprematie des House of Commons
— wie Redlich sagt — dem Oberhause gegenüber vollständig.
Noch mehr wurden dann die Rechte des Oberhauses mit der Ein-
führung des Systems der finance bill beschränkt (1861), welche die
gesamten, auf die Staatseinnahmen bezüglichen Vorschläge in sich
begreift und welche überdies zur Einschmuggelung anderer Vor-
schläge, dem sogenannten Einpackungsverfahren, benutzt wurde.
Der Widerspruch gegen „Packeting“ oder „Tacking“ gilt nament-
lich in das Finanzgesetz nicht gehörenden Gegenständen, aber auch
rein finanziellen Maßnahmen. So wurde die KEinwendung des
Packeting bei Verhandlung der Finanzbill vom Jahre 1909/10