fullscreen : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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Verwaltungshaushalt

und  Erhaltungskosten.  Als  Kosten  der  Erhaltung  gelten  bei  Wohngebäuden ­
  25%,  bei  Fabrikgebäuden  33%  und  bei  Wäldern  10  %
des  Rohertrages.  Bei  vermieteten  und  verpachteten  Liegenschaften
wird  als  Ertrag  der  vereinbarte  Miet-  oder  Pachtschilling  angesehen,
welchem  die  eventuell  bestehenden  Realnuhungen  und  die  vereinbarten ­
  Naturalleistungen  zuzurechnen  sind,  bei  nicht  in  Bestand  gegebenen ­
  Liegenschaften  jener  Zins,  welcher  nach  dem  Maßstabe  der
Nachbarobjekte  gleicher  Art  im  Falle  einer  Vermietung  oder  Verpachtung ­
  zu  erzielen  wäre.  Bei  inBetrieb  gesetztenWäldernbestehtder
Ertrag,  je  nachdem  ein  Abstockungsvertrag  abgeschlossen  wurde  oder
nicht,  in  der  vereinbarten  Summe  oder  im  Werte  des  gefällten
Holzes,  und  bei  Weingärten  endlich  bestimmt  das  Gesetz  den  Reinertrag ­
  mit  4  Lei  pro  ha.  Der  Steuerfuß  beträgt:  Bei  allen  Gebäuden ­
  6%,  bei  den  landwirtschaftlichen  Liegenschaften,  wenn  sie
von  dem  Eigentümer  selbst  bearbeitet  werden,  6%,  wenn  sie  in
Pacht  gegeben  sind  und  der  Eigentümer  im  Lande  wohnt,  6%,  wenn
er  aber  sich  im  Auslande  aufhält,  12%  des  Reinertrages;  doch  gilt
als  Aufenthalt  im  Auslande  nicht  das  Verweilen  außerhalb  des
Landes  zu  Studienzwecken  oder  aus  Gründen  des  Staatsdienstes.
Der  Kopfsteuerunterliegen  alle  volljährigen,  erwerbsfähigen
Staatsbürger  ohne  Unterschied  des  Berufes  und  Standes  mit  Ausnahme ­
  der  Geistlichen,  der  Soldaten  des  Mannschaftsstandes,  der
mittellosen  Kranken  und  der  Eltern  aktiv  dienender  Soldaten.  Die
Kopfsteuer  beträgt  jährlich  4  Lei  mit  einem  progressiven  Zuschlage
von  2  bis  350/g  Und  trug  1914/15  im  ganzen  6,2  Millionen  Lei  ein.
Die  Schanksteuer  wird  von  den  Verkäufern  geistiger  Getränke ­
  eingehoben  und  besteht  aus  einer  firen  Gebühr  und  einer
prozentuellen  Leistung  vom  Mietzinse  für  das  Schanklokal.  Die  letztere
Leistung  beträgt  20  %,  die  fixe  jährliche  Gebühr  für  den  Eroßverkauf
  von  Wein  allein  600  und  von  allen  geistigen  Getränken
1200  Lei,  für  den  Kleinverkauf  aber  auf  dem  Lande  100  Lei,
in  den  Bahnhöfen  und  in  den  Städten  mit  einer  Bevölkerung  bis
zu  3000  Einwohnern  120,  mit  einer  solchen  von  3000  bis  zu
13000  Einwohnern  160  und  mit  mit  einer  Bevölkerung  von  mehr
als  15000  Einwohnern  200  Lei.  Die  Schanksteuer  ist  vierteljährlich ­
  zu  zahlen;  die  Nichtzahlung  hat  den  Verlust  der  Schankkonzession ­
  zur  Folge.  Eine  Ergänzung  der  Schanksteuer  bilden  die
für  Übertretungen  des  Schanksteuergesetzes  verhängten  Geldstrafen. ­
  Aus  beiden  Quellen  flössen  1914/15  rund  8,6  Millionen
Lei  ein.
Der  Erwerbsteuer  sind  ohne  Unterschied  der  Staatsbürgerschaft ­
  alle  Personen  unterworfen,  welche  in  Rumänien  Handel
oder  Gewerbe  treiben  oder  einem  Erwerbe  nachgehen,  mit  Aus-
            
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