1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 378
württ. V. U. — ist eine bloße „Sollvorschrift“. Die Successionsausschlußgrüunde des
alten Reichsrechts, Goldene Bulle e. VII 88 2, 8, XXV g8 8, 4: Regierungsunfähigkeit wegen
örperlicher oder Geisteskrankheit, sind heute jedenfalls in denjenigen Staaten beseitigt,
welche (es sind weitaus die meisten) für den Fall der Regierungsunfaͤhigkeit des Monarchen
die Einsetzung einer Regentschaft (s. den nächsten Paragraphen) anordnen, eben hierdurch
iber die Successionsfähigkeit des Geisteskranken u. s. w. implieite anerkennen. Wo es
zingegen — wie z. B. in Baden — an jeder modernen Ordnung der Regentschaft fehlt, ist
die gewohnheitsrechtliche Fortgeltung jener Bestimmungen der Goldenen Bulle, vorausgesetzt,
daß selbige in dem betr. Lande zu alten Reichszeiten in Kraft standen, nicht ausgeschlossen,
ogar zu vermuten, und kann unter diesen besonderen Umständen auch das Successions—
hindernis des geistlichen Standes (G. B. c. VII) heute noch praktisch werden.
Die Heilung notorischer Abstammungs- und persönlicher Mängel (vorstehend zu
u, 6) bedeutet eine Dispensation von Vorschriften des Thronfolgerechts, kann also, aner—
kannten Grundsätzen zufolge, nur durch die Faktoren und in den Formen bewirkt werden,
von bezw. in denen das Thronfolgerecht abgeändert werden darf (oben S. 5371, 572).
b) Die Successionsordnung. Sie beruht in allen deutschen Staaten über—
einstimmend auf dem Recht der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge (vgl. preuß. V. U.
Art. 58 — oben S. 571 —, Tit. Ii 8 2 bayer., 8 6 sächs., 87 württ. V. .). Das hiermit
bezeichnete Prinzip bringt einen dreifachen Vorzug zum Ausdruck: den Vorzug des
Mannsstammes vor der weiblichen Nachkommenschaft des primus acquirens, den Vorzug
der älteren Linie vor der jüngeren, den Vorzug der Erstgeburt unter Brüdern. — Aus
der ersten dieser drei Ordnungsregeln ergibt sich, daß die Kognaten, soweit sie überhaupt
solgeberechtigt und nicht von der Succession absolut ausgeschlossen sind (s. oben), jeden⸗
'alls hinter allen Agnaten zurückstehen. Erst bei völligem Erlöschen des Mannsstammes
ommt die Reihe an sie. Die Frage, wer in diesem Falle unter mehreren vorhandenen
Kognaten der nächste zum Thron ist und demgemäß succediert, ist von den die subsidiäre
Kognatenfolge zulassenden Verfassungen verschieden beantwortet worden: Bayern (Tit. II
88 V.U.) fingiert die bei dem Tode des letzten vom Mannesstamm vorhandenen Kog—
naten als Agnaten und ordnet sie dementsprechend nach Primogenitur und Linealfolge,
Sachsen (9 7) läßt das Lineal-Gradualsystem, Württemberg (877) das reine Gradual—
ystem über die angegebene Frage entscheiden. Immer aber ist die (lineare oder graduelle)
Nähe zu dem letzten vom Mannesstamme, dem ultimus défunctus ausschlaggebend; ein
Vorzugsrecht der Regredienterben (Abkömmlinge der Kognaten, welche früher, weil der
Mannsstamm noch blühte, und solange er blühte, von der Thronfolge ausgeschlossen
varen) ist nirgends anerkannt. Wer nun der oder die nächste an der Krone beim Er—
üöschen des Agnatenstammes auch sei, für den weiteren Verlauf der Thronfolge tritt der
Vorzug des Mannesstammes sofort wieder in Kraft; jenes Erlöschen bringt eine neue, mit
der alten kognatisch verwandte Dynastie auf den Thron, in welcher die Krone wiederum
berfassungsmäßig, nach dem Rechte der agnatischen Linealfolge, forterbt.
Innerhalb des Mannesstammes ordnen die Anwärter fich nicht als einzelne nach
der Gradnähe zum ultimus defunctus (also Verneinung des „Gradualsystems“), sondern
linienweise, d. h. nach Gruppen („Linien“), welche durch die Gemeinsamkeit des
gächsten Stammvaters zusammengehalten werden (Ginealfolge)s. Die zuvörderst berufene
Linie ist die des letzten Throninhabers selbst, die durch ihn zur Linie verbundene Agnaten—
gruppe, mit andern Worten seine Söhne, vorab, näch dem Rechte der Erstgeburt, der
ilteste oder vielmehr, nach der Folgerichtigkeit des Linealsystems, nicht sowohl dieser
ilteste als seine Linie, derart, daß die Abkömmlinge des verstorbenen Erstgeborenen, ihn
inbeschränkt repräsentierend, dem noch lebenden Zweitgeborenen vorgehen. —
2. Die außerordentliche Thronfolge. Die bisher erörterte ordentliche
Thronfolge ist eine Thronfolge nach Geblütsrecht: kraft des Umstandes, daß das Blut
)es primus parens in ihren Adern fließt, succedieren die Agnaten und in dem gezeigten
dartikular⸗rechtlichen Umfange auch noch die Kognaten des regierenden Hauses. Dahiuter
teht die Möglichkeit einer außerordentlichen Thronfolge, die Thronfolge aus andern Gruͤnden
als denen des Geblütsrechts. Das gegenwärtige Recht kennt zwei hierher gehörige Successions—