Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 
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ist notwendig gemacht durch den, wie oben S. 574, 575 erwähnt, im modernen Staats-— 
recht zur Herrschaft gelangten Grundsatz, daß Regierungsunfähigkeit wegen körperlicher 
oder geistiger Mängel und Gebrechen kein Successionshindernis baldet. 
1. Voraussetzungen der Regentschaft. Ein übereinstimmend als solcher 
anerkannter Regentschaftsfall ist zunächst Minderjährigkeit des Monarchen: Anfall der 
Krone vor erreichter Großjährigkeit. Als Termin der letzteren bestimmen die meisten 
Verfassungen und Hausgesetze das vollendete 18. Lebensjahr. Sodann tritt Regentschaft 
ein, wenn der Monarch „sonst“ (abgesehen von der minor aetas) „dauernd verhindert ist, 
selbst zu regieren“ (preuß. V. U. Art. 56). Solche Hinderungsgruünde können gegeben 
sein durch Krankheit oder Schwäche des Geistes, schwere körperliche Gebrechen (wie etwa 
Taubstummheit, Blindheit), dauernde Abwesenheit (man denke an Kriegsgefangenschaft, 
Verschollenheit). Auch Ungewißheit über die Person des Monarchen kann einen Regent— 
schaftgrund abgeben: der Landesherr stirbt unter Hinterlassung einer schwangeren Witwe, 
durch deren Niederkunft erst die auf den Thron gelangende Person bezeichnet wird; hier 
muß „ventris nomine“ ein Regent eintreten. 
2. Subjekt der Regentschaft. Hierüber verhalten sich die Verfassungen 
verschieden. Als natürlichste Lösung der Frage erscheint die Berufung des der Krone 
zunächst stehenden volljährigen und sonst regierungsfähigen Agnaten zur Regentschaft. 
Dieser Agnat ist denn auch geborener Regent in Preußen (Art. 56), Bayern, 
Sachsen und Württemberg, in Bayern (Tit. II 8 10, 11) jedoch nur, sofern durch 
königliche Anordnung nicht ein anderer Prinz des igl. Hauses im Hinblick auf einen ber 
stimmten, zu erwartenden Fall zum Regenten bestellt ist. Wenn ein volljähriger, 
regierungsfähiger Agnat nicht vorhanden ist, fällt die Regentschaft an weibliche Mitglieder 
des Hauses (Bayern, II 8 13: Königin-Witwe, in Ermangelung dieser wird ein sog. 
Kronbeamter Regent; Wuͤrtt. Z 12: Mutter bezw. Großmuͤtter des Königs) oder es 
tritt — so in Preußen, Art. 57 — Wahlreche des Landtages ein (ein in Bezug 
auf Wählbarkeit völlig unbeschränktes, durch beide Häuser des Landtages im Zusammen 
tritt auszuübendes Wahlrecht). 
3. Einleitung der Regentschaft, Feststellung des Regentschafts— 
falls. Hierfür schreiben die Verfassungen ein besonderes, rechtsförmliches Verfahren 
vor. In Preußen (Art. 56, 57) steht die Initiative dem geborenen Regenten (s. oben), 
falls ein solcher nicht vorhanden, dem Staatsministerium, die Entscheidung uüber die Noi— 
wendigkeit der Regentschaft aber dem sofort einzuberufenden Landtaäg (vereinigte Sitzung 
beider Häuser) zu. Ahnlich in Bayern (II, 8 11; v. Seydel, bayr. Staatsr. J, 281). 
In Sachsen und Württemberg ist zur Feststellung des Regentschaftsfalles ein überein— 
stimmender Beschluß der Agnaten und des Landtages erforderlich. Von denselben Faktoren 
und in den gleichen Formen, welche für die Feststellung des Regeutschaftsfalls zuständig und 
vorgeschrieben sind, ist über den Fortfall der Vorausseßungen, also über die Beendigung 
der Regentschaft, zu beschließen. Das Amt des einzelnen Regenten endigt durch 
dessen Tod, Verzicht, eintretende Regierungsunfähigkeit, sowie dadurch, daß der beim 
Eintritt des Regentschaftsfalls zunüchst berufene Agnat wegen Minderjährigkeit oder sonst⸗ 
wie begründeten Regierungsunfähigkeit die Regentschaft vorerst nicht antreten konnte, 
später aber diese Mängel überwindet. 
4. Die staatsrechtliche Stellung des Regenten ist, wie die des 
Monarchen, Organschaft im Staat. Und zwaͤr eine unnnttelbare Organschaft. Der 
Regent handhabt die dem Monarchen zustehende Regierungsgewalt nicht in Unterordnung 
unter jenen, auch nicht in Ableitung aus dem Monarchenrecht, sondern unmittelbar auf 
Grund der Verfassung. Die Vorschrift der meisten Verfassungen, daß der Regent die 
dem Monarchen zustehende Gewalt ,im Namen“ des Monarchen ausübe, darf nicht zu 
Fehlschlüssen verleiten. Sie hat eine wesentlich formale Bedeutung, verpflichtet den Re⸗ 
genten, seinen Regierungsakten bezw. seiner Unterschrift die Formel, im Namen Sr. Majestät 
des Königs“ vorauszuschicken und wahrt dem Monarchen die ihm gebührenden Ehrenrechte. 
Nicht aber berechtigt sie zu der Annahme, daß der Regent Vertreter der physischen Person 
des Monarchen und dadurch mittelbar erst Stellvertreter (richtiger: Organd des Staates
	        
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