Object : Das Konkursverfahren

Die  Konkursmasse.

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der  Konkursmasse  dann  nicht  entzogen,  wenn  sich  die  Abtretung  als
anfechtbar  erweist-  bezüglich  der  Frage,  ob  überhaupt  eine  formgültige ­
  Abtretung  vorliegt,  sind  die  Policebestimmungen  zu  beachten- ­
  darüber  hinaus  erscheint  beispielsweise  eine  Abtretung  der
Versicherungsansprüche  des  Ehemannes  an  seine  mit  ihm  in  allgemeiner ­
  Gütergemeinschaft  lebende  Ehefrau  ohne  weiteres  als
wirkungslos,  wenn  die  Ehegatten  es  versäumt  haben,  die  Form
eines  gerichtlichen  oder  notariellen  Lhevertrages  für  die  Abtretung
zu  wählen  und  in  diesem  Vertrag  die  Versicherungsansprüche  als
vorbehaltsgut  des  bedachten  Ehegatten  zu  erklären.
Dadurch,  daß  der  Schuldner  einem  Gläubiger,  wie  es  häufig
geschieht,  einen  Versicherungsschein  als  Pfand  hingibt,  werden
die  Versicherungsansprüche  selbst  bei  Unanfechtbarkeit  der  Pfandhingabe ­
  dem  Zugriffe  der  Gläubigerschaft  nicht  entzogen;  die  Verpfändung ­
  der  Police  gewährt  für  sich  allein  —  ohne  gleichzeitige
Verpfändung  der  Versicherungsansprüche  und  ohne  Benachrichtigung ­
  der  Versicherungsgesellschaft  durch  den  Schuldner  —  kein
Pfandrecht  an  den  Versicherungsansprüchen.  Der  Konkursverwalter ­
  ist  berechtigt,  die  Herausgabe  der  Police,  die  er  zur  Verwertung ­
  der  Versicherungsansprüche  benötigt,  von  ihrem  derzeitigen ­
  Besitzer  zu  verlangen.
Wie  bereits  oben  hervorgehoben  wurde,  ist  Bestandteil  der
Konkursmasse  nur  das  im  Zeitpunkte  der  Konkurseröfnung
  dem  Gemeinschuldner  gehörige  beschlagsfähige  vermögen.
Was  der  Gemeinschuldper  erst  nach  Konkursbeginn  erwirbt,  kann
nicht  zur  Konkursmasse  gezogen  werden.  Ueuerwerb  ist  konkursfrei, ­
  ohne  Unterschied,  ob  er  durch  Arbeit  erzielt  wird,  oder
aus  welcher  sonstigen  Quelle  er  dem  Gemeinschuldner  zufließt-Früchte
  und  Nutzungen  der  Konkursmasse  dagegen
sind  kein  Neuerwerb-  sie  fallen  in  die  Konkursmasse.  Demgemäß ­
  gehören  zu  dieser  Zinsen  und  Gewinne  aus  den  Klassebestandteilen,
  der  auf  ein  zur  Klasse  gehöriges  Los  entfallende
Treffer,  die  Versicherungssumme  für  Bestandteile  der  Konkursmasse. ­
  Die  Freilassung  des  Neuerwerbs  rechtfertigt  sich  aus  dem
Bestreben,  ein  lviederemporkommen  des  Gemeinschuldners  zu  ermöglichen. ­
  An  den  Neuerwerb  können  sich  nur  Gläubiger  halten,
welche  nach  dem  Gesetze  nicht  als  Konkursgläubiger  anerkannt
sind,  insbesondere  neue  Gläubiger,  d.  h.  Gläubiger,  deren
Forderungen  erst  nach  Konkurseröffnung  entstanden  find.  Wer
also  z.  L.  dem  Schuldner  während  des  Konkurses  Waren  verkauft ­
  oder  Darlehen  gewährt  hat,  kann  seine  Forderung  auch
            
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