Die Konkursmasse.
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der Konkursmasse dann nicht entzogen, wenn sich die Abtretung als
anfechtbar erweist- bezüglich der Frage, ob überhaupt eine formgültige
Abtretung vorliegt, sind die Policebestimmungen zu beachten-
darüber hinaus erscheint beispielsweise eine Abtretung der
Versicherungsansprüche des Ehemannes an seine mit ihm in allgemeiner
Gütergemeinschaft lebende Ehefrau ohne weiteres als
wirkungslos, wenn die Ehegatten es versäumt haben, die Form
eines gerichtlichen oder notariellen Lhevertrages für die Abtretung
zu wählen und in diesem Vertrag die Versicherungsansprüche als
vorbehaltsgut des bedachten Ehegatten zu erklären.
Dadurch, daß der Schuldner einem Gläubiger, wie es häufig
geschieht, einen Versicherungsschein als Pfand hingibt, werden
die Versicherungsansprüche selbst bei Unanfechtbarkeit der Pfandhingabe
dem Zugriffe der Gläubigerschaft nicht entzogen; die Verpfändung
der Police gewährt für sich allein — ohne gleichzeitige
Verpfändung der Versicherungsansprüche und ohne Benachrichtigung
der Versicherungsgesellschaft durch den Schuldner — kein
Pfandrecht an den Versicherungsansprüchen. Der Konkursverwalter
ist berechtigt, die Herausgabe der Police, die er zur Verwertung
der Versicherungsansprüche benötigt, von ihrem derzeitigen
Besitzer zu verlangen.
Wie bereits oben hervorgehoben wurde, ist Bestandteil der
Konkursmasse nur das im Zeitpunkte der Konkurseröfnung
dem Gemeinschuldner gehörige beschlagsfähige vermögen.
Was der Gemeinschuldper erst nach Konkursbeginn erwirbt, kann
nicht zur Konkursmasse gezogen werden. Ueuerwerb ist konkursfrei,
ohne Unterschied, ob er durch Arbeit erzielt wird, oder
aus welcher sonstigen Quelle er dem Gemeinschuldner zufließt-Früchte
und Nutzungen der Konkursmasse dagegen
sind kein Neuerwerb- sie fallen in die Konkursmasse. Demgemäß
gehören zu dieser Zinsen und Gewinne aus den Klassebestandteilen,
der auf ein zur Klasse gehöriges Los entfallende
Treffer, die Versicherungssumme für Bestandteile der Konkursmasse.
Die Freilassung des Neuerwerbs rechtfertigt sich aus dem
Bestreben, ein lviederemporkommen des Gemeinschuldners zu ermöglichen.
An den Neuerwerb können sich nur Gläubiger halten,
welche nach dem Gesetze nicht als Konkursgläubiger anerkannt
sind, insbesondere neue Gläubiger, d. h. Gläubiger, deren
Forderungen erst nach Konkurseröffnung entstanden find. Wer
also z. L. dem Schuldner während des Konkurses Waren verkauft
oder Darlehen gewährt hat, kann seine Forderung auch