164 I. Abfhnitt: Inhalt der Schuldoverhältnifje.
der Anfpruch im Falle einer vertretbaren Mumie de3 SchuldnerS mit dem Schadens
orfabanipruch in der Weije, daß er auf den leßteren anzurechnen ijft. Ungenau ift €5,
nenn land Bem. 1 Tag Daß in diefem Falle dem Gläubiger neben dem Anfpruch auch
& hadenserjaß zufteht. Die Konkurrenz N nicht fumulativ, jondern elektiv in dem modernen
Sinne, der eine Konjumtion des einen Anjpruchs durch einen anderen nur durch Erfüllung
deS Endzweds eintreten läßt. Val. Kuhlenbeek, Bon d. Rand. z. BOB. 1 S. 556, |. Bem., 7.
Daß fich die Vorfchrift des 8 281 nur auf die nachträglich eingetretene Unmöglichkeit
Sezieht, ergibt fich bezüglidh der objektiven Unmöglichkeit {hon aus den SS 306 und 307,
jür die fubjeftive Unmöglichfeit aus dem Unftande, daß S281 nur von einer „unmöglichen
Leiftung“, alfo_von einer objektiven Unmöglichkeit fpricht, und daß der leßteren das Un-
vermögen des SchuldnerS 7 Leiftung nur dann gleichgeftellt ift, wenn e& nachträglidh
zingetreten ijt. (& 275 Ab}. 2). Cbhenfo Bland Bem. 5, Scholmeyer Bem. 2, b zu 8 281;
Rilch a. a. ©. U. M. Cofadk! S, 333, 2, c, weldher die Borfchrift des S 281 auch auf eine
yon Anfang an vorhandene fubjektive Unmöglichkeit für anwendbar erklärt.
2, Im einzelnen: Lucrum ex re, nidht ex negotiatione. Vgl. Vorbem.
zur den 88 249—255, 11, 7 S. 53. Der Erjabß oder Erfaganfpruch muß „infolge“
de8 UmftandeS erlangt fein, weldher die eh unmöglich macht. Daß diefer Umftand
die auSichließlidhe Urjache der Erjaßleiftung war, wird nicht verlangt. Sal. Klein-
dam, Unmöglichtfeit und Unvermögen S. 116. € En alfo auch hierher die Fälle,
in denen der Schuldner einen Erfaß au8 einem Berficherungsvertrag erlangt. Die
jäufigiten Zälle der Anwendbarkeit de8 8 281 find jene, in denen von einem Dritten,
meldher durch eine unerlaubte Handlung den gefchuldeten Gegenitand entzogen oder zer
itört hat, Erfaß geleiftet wird,
Nicht unter & 281 fällt der Entgelt, den der Schuldner, welcher durch die Ver“
iußerung des gefchuldeten genen die Unmöglichkeit herbeigeführt hat, für den ver-
iußerten SGegenftand erlangt hat. So richtig gegen die Anficht von Dertmann, 1. Aufl.
Srl. 2, c zu 8 9281 (ander3 jegt Aufl. 2 S. 102), Scholmeyer 2, b zu 8 281, Enneccerus |!
3 192 11, Dernburg 1 8 62 IV, Planck, 2. Aufl. S. 85, Kijh S. 198 ff. Val. vor allen
Ruhkenbek, Bon den Band. 3. BGB. IT S, 96. € handelt fichH in diefem Zalle nicht um
ein Surrogat der Sache, nicht um ein lucrum ex re im Sinne der 1. 21 D. de her,
vend, 18, 4, {ondern um ein lucrum ex negotiatione oder ex persona, um einen Ge:
minn, der durch eine auf eigene Gefahr unternommene perfönlihe Handlung des Schuldners
vermittelt worden it, der zweite Verkauf ging ausfchließlih auf Mifiko des Schuldner8,
der JihH dadurch der Haftung aus feinem CSchuldverhältnifle dem eriten Gläubiger gegen-
über nicht entziehen fonnte; der AUnfprucdh des Schuldners auf den Kaufpreis wird fhon
durch den zweiten Verkauf, nicht erft durch die NMebertragung, el erit die Unmöglich-
feit der Leiftung an den erften Gläubiger herbeiführt, begründet. Allerdings bildet auch
beim VerficherungsSvertrag lekterer die obligatoriihe Grundlage des Anfpruchs auf die
Verficherungsfumme, aber diefer Unfpruch felbft entiteht erft durch den Unfall felbft, der
nl BEE der Leiltung betroffen und dadurch die Unmöglichkeit der Leiftung herbei“
geführt hat.
Auch wenn ein Bormund mit dem Gelde des MiündelS an der Börfe Ipekuliert,
in Mandatar mit ihm zu beftimmten Zweden anvertrautem SGelde ich ein Lotterielos
auft, haben der Miündel, der Mandant keinen Anfpruch auf Herausgabe des Gewinns;
(eßterer bildet keinen Erjaß im Sinne des 8 281.
«e au Sur. Monats{chr. Hir Rofen 1907 S. 102 (Mönigsberg), ferner NOS.
Bd. 56 S. 358; Seufferts Arch. Bd. 60 S. 398; Spieß, Grunditücszufammenlegung in
Bd. 4 S. 662 f. Abfindung im ZujammenlegungsSverfahren als Surrogat);
uther, Neber das Anerbenrecht in dem Falle, daß zur Zeit des Ren Dda3 Bauern“
zut verkauft, aber noch nicht auf den Käufer verlafien ift, in Meckl.3. Bd. 22 S. 78 ff.;
val. Neumann, Yahıb. N, 1 S. 195; DL®G. Röln in Puchelts Ztichr. Bd. 35 S. 72 .; Rhein.
Arch. 1904 S. 131 ff; DL®. Dresden in Säch]. Arch. Bd. 14 S. 592.
3. Anwendung auf bedingte oder N NET SHulöverhältnifje, S 281 findet
auch Anwendung, wenn in einem vorn einer auffhiebenden A oder von
zinem AnfangStermin abhängigen ESchuldverhältniffe die Leiltung vor dem Ein-
tritte der Bedingung oder des Termin8 unmöglihH geworden, fift. Val. SE. T, 238
bl. 2 und BP. 1, 316.)
. 4, Wof, 2, Hat der En das Unmöglidhwerden der Leiftung zu vertreten,
jo {tebt dem Gläubiger der Anfprud auf ESchadenserfaß nach Maßgabe des S 280 zu.
Neben diefem Unfpruche kann er auch das ihm nach S 281 Ubf. 1 eingeräumte Recht
eltend machen. Tut er dies, fo muß er ih den Wert des erlangten Großes oder Er-
(abomioruche auf die SchabenZerfakleiftung anrechnen lafıen. Maßgebend if der gemeine
Wert des erlangten Gegenftandes oder AnfpruchsS im BZeitpunkte der Wbtretung.
5. Bezüglich der gegenfeitigen Verträge |. S 323 Ubi. 2.