Object : Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen

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[tätigt,  als  in  der  Petitionskommission  des  Reichstages  eine
vom  bayerischen  Brauerbund  gegen  eine  Erhöhung  der  Bierübergangsabgabe ­
  in  Elsaß-Lothringen  wiederholt  erlassene
Eingabe  zur  Beratung  stand  und  abgelehnt  wurde.  Sowohl
der  bayerische  Buudesratsbevoümächtigte  Ministerialrat  von
Geiger,  als  auch  der  als  Regierungskommissar  hinzugezogene
Kaiserliche  Geheime  Regierungsrat  Kühn  und  der  Bundesratsbevollmächtigte, ­
  Direktor  im  Reichsschatzamt  Dr.  v.  Körner,
bekundeten  übereinstimmend  (Sitzung  vom  30.  April  1895
und  vom  4.  Dezember  1896),  daß  in  allen  diesen  Fällen
seither  und  zuvor  schon  in  allen  früheren  Zollvereinigungsverträgen ­
  bis  zurück  zu  den  vierziger  Jahren  die  Interpretation ­
  der  Vertragsbestimmungen  stets  in  der  Weise  erfolgt ­
  ist,  daß  nicht  der  Durchschuittsbetrag  der  inneren
Steuer,  sondern  der  mögliche  Höchstbetrag  derselben  die
Grundlage  für  die  Bemessung  der  Übergangsabgabe  bildet;
es  erscheine  daher  bedenklich,  nunmehr  einen  seit  so  langer
Zeit  beobachteten,  „mit  dem  Wortlaut  und  dem  Sinne  der
Verträge  im  Einklang  stehenden  Grundsatz"  aus  Anlaß  eines
Spezialsastes  aufzugeben.
Eine  solche  von  feiten  der  süddeutschen  Interessenten
befürwortete  Bemessung  der  Übergangsabgabe  nach  dein
Durchschnittssatz  des  Steueranfalls  vom  Hektoliter  Bier
würde  sogar  eine  schwere  Ungerechtigkert  gegen  alle  diejenigen
vielfach  kleineren  Brauereien  sein,  auf  deren  Erzeugnis  infolge
einer  geringeren  Materialausbeute  oder  höheren  Extraktkonzentration ­
  eine  höhere  Steuerbelastung  als  im  Gesamtdurchschnitt
ruht.  Die  in  den  an  Süddeutschland  grenzenden  Gebieten
beftndlichen,  vorwiegend  kleinen  und  mittleren  Brauereien
klagen  schon  seit  langem  über  den  drückenden  Wettbewerb,
den  sie  von  den  bei  der  Bierausfuhr  über  die  Landesgrenze
ohnehin  mannigfach  begünstigten  süddeutschen  Brauereien
auszuhalten  haben.  Würden  diese  Brauereien  im  Falle  einer
Steuererhöhung  für  die  norddeutschen  Brauereien  nach  wie  vor
zu  den  bisherigen  Bedingungen  ohne  gleichzeitige  entsprechende
Erhöhung  der  Übergangsabgabe  ihr  Erzeugnis  über  die
Grenze  exportieren  können,  so  würden  sie  damit  einen  Vorsprung ­
  vor  den  diesseitigen  Brauereien  erhalten,  der  vielen
von  diesen  leicht  verhängnisvoll  werden  könnte.  Eine  entsprechende ­
  Miterhöhung  dieser  Abgaben  ist  für  diese  Brauereien ­
  geradezu  eine  Lebensfrage.
Man  muß  eben  bei  dieser  Frage  von  der  Tatsache  ausgehen, ­
  daß  die  Übergangsabgabe  infolge  ihres  jahrzehntelangen ­
  Bestandes  zu  einem  festgefügten  Faktor  für  den  Wettbewerb ­
  zwischen  dem  nord-  und  süddeutschen  Bier  geworden
ist  und  daß  ihre  Höhe  von  den  norddeutschen  Brauereien
keineswegs  als  ein  ihnen  besonders  zugute  kommender  Schutz-
            
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