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[tätigt, als in der Petitionskommission des Reichstages eine
vom bayerischen Brauerbund gegen eine Erhöhung der Bierübergangsabgabe
in Elsaß-Lothringen wiederholt erlassene
Eingabe zur Beratung stand und abgelehnt wurde. Sowohl
der bayerische Buudesratsbevoümächtigte Ministerialrat von
Geiger, als auch der als Regierungskommissar hinzugezogene
Kaiserliche Geheime Regierungsrat Kühn und der Bundesratsbevollmächtigte,
Direktor im Reichsschatzamt Dr. v. Körner,
bekundeten übereinstimmend (Sitzung vom 30. April 1895
und vom 4. Dezember 1896), daß in allen diesen Fällen
seither und zuvor schon in allen früheren Zollvereinigungsverträgen
bis zurück zu den vierziger Jahren die Interpretation
der Vertragsbestimmungen stets in der Weise erfolgt
ist, daß nicht der Durchschuittsbetrag der inneren
Steuer, sondern der mögliche Höchstbetrag derselben die
Grundlage für die Bemessung der Übergangsabgabe bildet;
es erscheine daher bedenklich, nunmehr einen seit so langer
Zeit beobachteten, „mit dem Wortlaut und dem Sinne der
Verträge im Einklang stehenden Grundsatz" aus Anlaß eines
Spezialsastes aufzugeben.
Eine solche von feiten der süddeutschen Interessenten
befürwortete Bemessung der Übergangsabgabe nach dein
Durchschnittssatz des Steueranfalls vom Hektoliter Bier
würde sogar eine schwere Ungerechtigkert gegen alle diejenigen
vielfach kleineren Brauereien sein, auf deren Erzeugnis infolge
einer geringeren Materialausbeute oder höheren Extraktkonzentration
eine höhere Steuerbelastung als im Gesamtdurchschnitt
ruht. Die in den an Süddeutschland grenzenden Gebieten
beftndlichen, vorwiegend kleinen und mittleren Brauereien
klagen schon seit langem über den drückenden Wettbewerb,
den sie von den bei der Bierausfuhr über die Landesgrenze
ohnehin mannigfach begünstigten süddeutschen Brauereien
auszuhalten haben. Würden diese Brauereien im Falle einer
Steuererhöhung für die norddeutschen Brauereien nach wie vor
zu den bisherigen Bedingungen ohne gleichzeitige entsprechende
Erhöhung der Übergangsabgabe ihr Erzeugnis über die
Grenze exportieren können, so würden sie damit einen Vorsprung
vor den diesseitigen Brauereien erhalten, der vielen
von diesen leicht verhängnisvoll werden könnte. Eine entsprechende
Miterhöhung dieser Abgaben ist für diese Brauereien
geradezu eine Lebensfrage.
Man muß eben bei dieser Frage von der Tatsache ausgehen,
daß die Übergangsabgabe infolge ihres jahrzehntelangen
Bestandes zu einem festgefügten Faktor für den Wettbewerb
zwischen dem nord- und süddeutschen Bier geworden
ist und daß ihre Höhe von den norddeutschen Brauereien
keineswegs als ein ihnen besonders zugute kommender Schutz-