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die Gründung von privaten Landwirtschaftsbanken
unter der Bezeichnung „National Agricultural
Qredit Corporation“ vor, denen ein Recht zur
Ausgabe von Pfandbriefen, jedoch mit einer
höchstens dreijährigen Laufzeit eingeräumt wurde.
Als Deckung für die Pfandbriefe dienen die von
den Banken erworbenen Werte. Der Höchstbetrag
des Pfandbriefumlaufs soll einschließlich aller
anderen Verpflichtungen nicht über den zehnfachen
Betrag des eingezahlten Kapitals und der Reserven
der einzelnen Banken hinausgehen. Der Geschäfts—
reis dieser Landwirtschaftsbanken ist umschrieben
nit:
. Wechseldiskontierung,
Lombarddarlehen,
Wechselakzeptierung (Laufzeit der Wechsel oder
»er Darlehen bis zu neun Monaten),
Bewährung von Wechsel- oder Lombard—
krediten auf die Dauer von höchstens drei
Jahren, sofern diese Kredite der Viehhaltung
und dem Molkereibetrieb nutzbar gemacht
verden,
An- und Verkauf von Regierungsanleihen,
An- und Verkauf von Anteilen der National
Sgricultural Credit Corporations, jedoch mit
der Einschränkung, daß jede Bank nur 20 v. H.
des eigenen Kapitals in Anteilen anderer
N.A. C. Corporations anlegen darf.
Den N.A.O.Corporations mit einem Kapital von
nindestens 1 Million Dollars ist durch das Gesetz
das Recht eingeräumt, bei den Federal Reservé
Zanks Wechsel- und Lombard-Kredite bis zu einer.
höchstlaufzeit von neun Monaten in Anspruch zu
nehmen. Hierdurch ist die Bestimmung des Ge—
setzes über die Fedéral Reservo Banks, die für die
andwirtschaftlichen Kredite ohnedies schon eine
echsmonatige Laufzeit im Gegensatz zu dem für
alle sonstigen Kredite geltenden Maximum von
drei Monaten vorgesehen hatte, weiter zugunsten
des landwirtschaftlichen Betriebsmittelbedarfs ge—
indert. Die so organisierten Banken sind wie die
National Banks der Genehmigung und Aufsicht des
Währungskommissars (Controller of the Currency)
unterworfen. Das System hat bisher keine große
Ausdehnung gefunden. Die N.A.G. Corporations
können Pfandhbriefe nur dann unterbringen, wenn
ie höhere Zinssätze als die der Pederal Indermediate
Dredit Banks gewähren. Die Möglichkeit der Geld—
heschaffung auf diesem Wege bietet gegenüber
anderen günstigeren Möglichkeiten bei deu sich mit
der Gewährung von Betriebskrediten an die Land—
virtschaft befassenden Bankinstituten keinen ge—
nügenden Anreiz, um dafür die Beschränkungen
und Kontrolle, die das Gesetz vorsieht, auf sich zu
nehmen.
War bis in die Kriegszeit hinein das Gebiet des
andwirtschaftlichen Kreditwesens in den Vereinigten
Staaten ein noch unbearbeitetes Feld gewesen, so
nag nach dieser Aufzählung der Ausbau, der in der
Nachkriegszeit, veranlaßt durch die landwirtschaft—
iche Krise, eingesetzt hat, fast überreichlich erscheinen.
In ihm kommt auf jeden Fall die Überzeugung zum
Ausdruck, daß dadurch, daß man dem Fäarmer die
znanspruchnahme des Geldmarktes insbesondere
ür Betriebskredite erleichtert, ein Faktor aus—
geschaltet wird, der bisher zu Schwankungen im
ßreis landwirtschaftlicher Erzeugnisse und zum Ent—
tehen oder zur Verschärfung landwirtschaftlicher
drisen beigetragen hatte.
5. Genossenschaftliche Absatz—
organisationen
Die Bildung landwirtschaftlicher Kreditorgani—
ationen ist, wie gesehen, durch die Dezentralisation
»es Bankwesens und die Gepflogenheit des Zu—
ammenarbeitens des Farmers mit einer Privat—
»ank erschwert. Für landwirtschaftliche Kreditver—
inigungen bestand immer die Gefahr, daß sie nur
chlechte Risiken in sich vereinigen, weil sich der
nit guten wirtschaftlichen Erfolgen arbeitende Far—
ner von ihnen fernhält. Für die landwirtschaft—
schen Absatzorganisationen besteht diese Gefahr
ticht. An einer Zusammenfassung des Angebots,
»aran, daß ihm die Sorge um den Absatz durch
sandelsmäßige Sortierung, Auswahl des gün—
tigsten Marktes, Frachtersparnis, infolge Massen—
»ersendung und Verwendung mechanischer Um—
chlagvorrichtungen erleichtert wird, hat jeder Far—
ner ein Interesse. Landwirtschaftliche Verkaufs—
»rganisationen bestehen in den Vereinigten Staaten
chon seit 50 Jahren. Sie sind zu fortwährend
teigender Bedeutung gekommen und haben den Ab—
atz einzelner besonderer landwirtschaftlicher Erzeug—
nisse vollstärdig unter ihre Gewalt bekommen. Fuͤr
en Absatz von Getreide spielen eine besondere
dolle die Elevatorgenossenschaften, die bereits die
zahl von 5000 erreichen sollen. Die Zahl der
indwirtschaftlichen Verkaufsgenossenschaften über—
aupt wird auf 12000 bis 14000 geschätzt mit
ingefähr 124 Millionen Mitgliedern Der von
ynen im Jahre 1923,24 erzielte Umsatz soll einen
Vert von 2200 Millionen Dollars erreicht habens).
Die Verkaufsgenossenschaften beschränken in der
degel ihre Tätigkeit auf ein bestimmtes landwirt—
haftliches Erzeugnis, Getreide, Vieh, bestimmte
Ibstart, Milch und Käse usw. Sie beruhen in der
degel auf mehrjährigen Kontrakten der Genossen—
chaft mit Mitgliedern, in denen letztere sich ver—
flichten, ihre gesamte Erzeugung an dem beson—
eren landwirtschaftlichen Produkt ausschließlich
urch die Genossenschaft zu vertreiben. Der Ver—
rieb erfolgt jetzt meistens nach dem Poolprinzip,
.h., die Genossenschaft sondert die eingelieferten
Nengen nach Standards und Qualitätsgraden und
ahlt jedem Mitglied für seinen Anteil an jedem
zrad den Durchschnittspreis, den sie bei der Ge—
amtverwertung des betreffenden Grades innerhalb
iner bestimmten Zeit erzielt hat. Dieser Pool—
jedanke findet und fand schon vor dem Entstehen
»er kanadischen Weizenpools in dem National-
ouncil of Farmers Cooperative Marketing eine
rganisierte Vertretung. In den Weizenerzeugungs—
ebieten der Vereinigten Staaten besteht eine größere
Jahl von Weizenpools. Ihr Gesamtjahresumschlag
rreicht allerdings noch nicht die Höhe des Um—
atzes des Weizenpools der kanadischen Provinx
37., Roonomist“, 2. Hälfte, 1925. S. 461.