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der Bevölkerung zur Dreifelderwirtschaft übergegangen war, dort
bildete sich die Hörigkeit aus. Auch später, während in den
dicht bevölkerten Gegenden die Leibeigenschaft schon blühte,
konnte sie dagegen in dünn bevölkerten Gebieten nicht aufkommen.
Das Gesetzbuch Jaroslaws kennt nur die Abhängigkeit
infolge des Darlehens. Dagegen geht aus den Pskower Gesetzen
des 14. bis 15. Jahrhunderts hervor, daß es nicht allein der Mangel
an Arbeitsmitteln war, was die Bauern veranlaßte, sich auf
fremden Ländereien niederzulassen, da die Bauern häufig eigenes
Inventar besaßen. Zu dieser Zeit wirkte schon der Mangel an
freiem Boden . . .
So war es zunächst das Darleihen von Produktionsmitteln, das
die Ausbeutung der Arbeit zur Zeit der Viehzucht- und extensiven
Ackerbauwirtschaft ermöglicht hat, eine Ausbeutung, die
sich auf den „freien“ Vertrag gründete.
Wenn wir die Verteilung der Produktivkräfte in den Perioden
der Jagd, der Viehzucht und des Ackerbaues vergleichen, so finden
wir, daß man in der Viehzuchtwirtschaft mehr Arbeit auf
die Herstellung von Produktionsmitteln verwendet, als zur Zeit
der wilden Jagd; ebenso fordert der Ackerbau mehr Produktionsmittel
als die Viehzucht. Die Ausrüstung des UrJägers ist minimal;
der Viehzüchter muß schon Vieh halten, das er nicht sofort
verbrauchen darf; der Ackerbauer dagegen ist zur Haltung eines
Vorrats von Samen, Getreide, von Produktionsmitteln usw. genötigt.
Der Übergang zum Ackerbau fordert
also gewissermaßen die Anhäufung von Produktionsmitteln,
die schon notwendig werden,
um existieren zu können. Die Unterjochung
des Schuldners durch die Besitzer
dieser Produktionsmittel erscheint als Resultat
dies er Verteilung der Produktivkräfte,
die den Übergang zum Ackerbau ermöglichte.
Dagegen fordert der Übergang zur intensiveren Kultur, zur
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mann. Die Leibeigenschaft in Rußland, Leipzig 1884: „Tatsächlich übte
der Grundherr über die Bauern eine Herrschaft aus, eine bedeutende
Macht, da der Bauer meistens ¡ihm verschuldet war.“ S. 12—13 u. 19.