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Teil IL Korn-Giroverkehr.
oÎKOç ist der bewegliche oder unbewegliche Besitz* zu verstehen,
in unserer Urkunde die von den Gymnasiarchen für dienstliche
Zwecke unterhaltenen Vorräte, darunter Getreide verrate. Verwalter
der Vorräte ist ein irpovorjuíç, der auch zur Ausstellung von Giro
anweisungen namens der Gymnasiarchen berechtigt ist, gleichwie
die TpappaTEiç der sonstigen Firmen und Genossenschaften. Es
wird hier Getreide des vergangenen Jahres angewiesen, das ist Ge
treide von der letzten Ernte, denn die Urkunde datiert vom Hathyr
des neuen Jahres. Daß am Schlüsse zum dritten Male die Artaben-
menge wiederholt wird, beruht auf Flüchtigkeit des Papyrus
schreibers.
Die Übersetzung lautet: „Lampón, Sohn des Ammonios, Be
standsverwalter der Gymnasiarchen zu Oxyrhynchos, an die Direk
toren des Staatsspeichers für den Mittelkreis von Petne. Ihr er
haltet hiermit Auftrag, von dem Weizen-Giroguthaben der Gym
nasiarchen, Jahrgang 19, an Sarapion, Sohn des Heliodoros, weiland
Exegeten von Oxyrhynchos, 60 Artaben zu verabfolgen.“
Da die Gymnasiarchen als solche keine Landwirtschaft treiben,
können sie ihr Giroguthaben beim Staatsspeicher nur in der Weise
bilden, daß sie Getreide aus gemeinsam zusammengeschossenen
Geldmitteln aufkaufen und an den Staatsspeicher überweisen. Ein
solches Giro unterscheidet sich von den anderen dadurch, daß es
nur zu einseitigem Verkehre bestimmt ist, nämlich nur für
Auszahlungen an Dritte, nicht auch, vielleicht von besonderen
Ausnahmen abgesehen, für Einzahlungen Dritter auf das Konto
der Gymnasiarchen. Somit ähnelt dieses Giroguthaben dem Vor
schußkonto der Steuererheber (Abschn. 20), das dieselbe Einseitig
keit aufweist.
Abschnitt 20.
Vorschußkonto der Steuererheber.
Die römischen2 Steuererheber sind liturgische^ Beamte,
sie üben also den Erheberdienst nebenher eine Zeitlang aus,
gewöhnlich auf ein Jahr; ihr eigentlicher Beruf ist ein ganz
anderer. Hat nun ihr Hauptberuf mit der Landwirtschaft nichts
* P. Fay. 87, 5: úirdpxovxa oïkou iróXecuç ’AXtSavbpéiuv. Vgl. P. Fay.
88, 5; P.Oxy.1127,1 u. 7.
* Aus der ptolemäischen Zeit fehlen für den Nachweis der Liturgie
des Erhebers die Belege.
3 z. B. P. Lond. III S. 113 Nr. 1159, 35 (um 14ß n. Chr.) ; P. Teb. II 578
um 198 n. Chr.); P. Oxy. I 81, 6 (um 245 n. Chr.) usw.