Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IL Korn-Giroverkehr. 
oÎKOç ist der bewegliche oder unbewegliche Besitz* zu verstehen, 
in unserer Urkunde die von den Gymnasiarchen für dienstliche 
Zwecke unterhaltenen Vorräte, darunter Getreide verrate. Verwalter 
der Vorräte ist ein irpovorjuíç, der auch zur Ausstellung von Giro 
anweisungen namens der Gymnasiarchen berechtigt ist, gleichwie 
die TpappaTEiç der sonstigen Firmen und Genossenschaften. Es 
wird hier Getreide des vergangenen Jahres angewiesen, das ist Ge 
treide von der letzten Ernte, denn die Urkunde datiert vom Hathyr 
des neuen Jahres. Daß am Schlüsse zum dritten Male die Artaben- 
menge wiederholt wird, beruht auf Flüchtigkeit des Papyrus 
schreibers. 
Die Übersetzung lautet: „Lampón, Sohn des Ammonios, Be 
standsverwalter der Gymnasiarchen zu Oxyrhynchos, an die Direk 
toren des Staatsspeichers für den Mittelkreis von Petne. Ihr er 
haltet hiermit Auftrag, von dem Weizen-Giroguthaben der Gym 
nasiarchen, Jahrgang 19, an Sarapion, Sohn des Heliodoros, weiland 
Exegeten von Oxyrhynchos, 60 Artaben zu verabfolgen.“ 
Da die Gymnasiarchen als solche keine Landwirtschaft treiben, 
können sie ihr Giroguthaben beim Staatsspeicher nur in der Weise 
bilden, daß sie Getreide aus gemeinsam zusammengeschossenen 
Geldmitteln aufkaufen und an den Staatsspeicher überweisen. Ein 
solches Giro unterscheidet sich von den anderen dadurch, daß es 
nur zu einseitigem Verkehre bestimmt ist, nämlich nur für 
Auszahlungen an Dritte, nicht auch, vielleicht von besonderen 
Ausnahmen abgesehen, für Einzahlungen Dritter auf das Konto 
der Gymnasiarchen. Somit ähnelt dieses Giroguthaben dem Vor 
schußkonto der Steuererheber (Abschn. 20), das dieselbe Einseitig 
keit aufweist. 
Abschnitt 20. 
Vorschußkonto der Steuererheber. 
Die römischen2 Steuererheber sind liturgische^ Beamte, 
sie üben also den Erheberdienst nebenher eine Zeitlang aus, 
gewöhnlich auf ein Jahr; ihr eigentlicher Beruf ist ein ganz 
anderer. Hat nun ihr Hauptberuf mit der Landwirtschaft nichts 
* P. Fay. 87, 5: úirdpxovxa oïkou iróXecuç ’AXtSavbpéiuv. Vgl. P. Fay. 
88, 5; P.Oxy.1127,1 u. 7. 
* Aus der ptolemäischen Zeit fehlen für den Nachweis der Liturgie 
des Erhebers die Belege. 
3 z. B. P. Lond. III S. 113 Nr. 1159, 35 (um 14ß n. Chr.) ; P. Teb. II 578 
um 198 n. Chr.); P. Oxy. I 81, 6 (um 245 n. Chr.) usw.
	        
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