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Teil II. Korn-Giroverkehr.
Die Auszahlung kann körperlich oder, wenn Papnebtynis Girogut
haber ist, durch Gutschrift geschehen. Die vorliegende Urkunde
ist also eine Girobescheinigung, bestimmt für den Girozahler, d. i.
für Nikanor (vgl. Abschn. 30).
Was die Wendung Onèp Teviiparoç toO òieXriXuGóioç € êtouç
betrifft, so bezieht sie sich darauf, daß der Fuhrmann zum Ein
fahren der Steuern des Jahres 5 in Anspruch genommen wurde,
sodaß der Fuhrlohn bezahlt wird „für die Erzeugnisse des abge
laufenen Jahres 5“, d. i. das liturgische Dienstjahr des Nikanor;
beglichen wird der Fuhrlohn im ersten Monate des Jahres 6.
Die Übersetzung lautet nunmehr: „erhalten haben die Speicher
verwalter von Talei (durch Wegschrift) von dem (Giro-)Vorschüsse
des Weizensteuererhebers Mkanor (zur Begleichung von Fuhren)
für die (Feld-)Erzeugnisse des abgelaufenen Jahres 5, (auszahlbar)
an Papnebtynis, Sohn des Nestnephis, zu Händen des Philo, an
Fuhrlohn in Talei VI12 (Artaben) Weizen“.
Eine andere Urkunde, P. Teb. U 338 (um 195 n. Ohr.) scheint
ebenfalls den Getreidevorschuß eines Steuererhebers zu betreffen,
doch ist die Urkunde zu sehr zerstört, als daß sie nähere Schlüsse
gestattete. Der Getreidevorschuß scheint hier durch den Staat
(Staatsspeicher) hergegeben worden zu sein.
Abschnitt 21.
Steuerzahlung im Girowege.
Die Steuern wurden in ptolemäischer Zeit durch Pächter,
in römischer Zeit durch Erheber und Pächter von den Steuer
pflichtigen eingezogen ^ Die Erheber der Getreidesteuern heißen
irpÚKTOpeç cTiTiKÚJV^, zum Unterschiede von den Erhebern der
Geldsteuern, den irpáKTopeç àpTupiKÔiv. Wenn der Steuerzahler
weiß, daß der Erheber oder Pächter zu ihm kommt, um die
Steuern abzuholen, wird er sich für gewöhnlich nicht der Mühe
unterziehen, die Steuern selber zu der Steuerstelle zu tragen. Das
gilt besonders für die Getreidesteuer, zu deren Beförderung ein
Wagen oder ein Lasttier nötig ist. Die Bezahlung der Getreide
steuern geschieht im allgemeinen unmittelbar nach der Dresch
arbeit, und zwar auf der Dorftenne, woselbst die Steuerpächter
‘ Wilcken, Ostraka I S. 515 ff. und S. 572 ff.
* Seit dem Anfänge des 3. Jahrh. n. Chr. treten die Dekaproten als
Erheber in Wirksamkeit.