Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 21. Steuerzahlung im Girowege. 
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und Steuererheber mit den zugehörigen Aufsichtsbeamten an 
wesend sindh Von dort aus läßt der Pächter bezw. Erheber die 
Getreidesteuern summarisch nach dem Staatsspeicher schaffen. 
Dieses Verfahren mußte auch dem Staatsspeicher erwünscht sein, 
denn es ist für den Betrieb einfacher, stets größere Mengen auf 
einmal nachzumessen und in die Lagerräume zu schaffen, als mit 
vielen kleinen Posten zu tun zu haben. 
Hiernach müßte man erwarten, daß es unter regelmäßigen 
Verhältnissen nur solche Quittungen über gezahlte Getreidesteuern 
gibt, die von den Pächtern bezw. Erhebern herrühren. Tat 
sächlich kennen wir deren eine große Zahl 2. Aber groß ist auch 
die Zahl derjenigen Quittungen, die auf den Namen der Steuer 
zahler vom Staatsspeicher ausgestellt worden sind3. Wilcken 
vermutet*, daß die Bescheinigungen letzterer Art, wenn sie auch 
den Namen des Zahlers nennen, dennoch dazu bestimmt gewesen 
seien, den Erhebern eingehändigt zu werden. Den Sachverhalt 
hätte man sich hiernach so vorzustellen, daß der Erheber an einem 
bestimmten Tage etwa 100 Artaben Weizen, die er von 20 Steuer 
zahlern eingezogen hat, summarisch an den Staatsspeicher abliefert 
und dafür vom Staatsspeicher 20 Einzelquittungen bekommt, die 
er hinterher an jene 20 Steuerzahler verteilt. Wilcken verweist^ 
außerdem auf ein Kairiner Ostrakon Nr. 9562, indem er sagt: 
„das Ostrakon beginnt: [’AvT]ÍTp(aq)ov) àTrox(hç) nç èHeòópnv [TT?]a- 
pih(veri ?) Ktti Zqq).. kqí p(eTÓxoiç). Darauf folgt im üblichen Schema : 
MéÍTpnpa) 9nö‘(aupo0) usw., nachher t)7T(èp) X(ápaKOç) ôvó()LiaToç), 
worauf Namen folgen, die ich noch nicht entziffert habe, die aber 
sicher nicht mit den vorher genannten Namen übereinstimmen. 
Damit ist erwiesen, daß diese Quittungen vom Sitologen dem 
Erheber ausgehändigt wurden“. 
Indessen ist noch an eine andere Möglichkeit zu denken, näm 
lich an Girozahlung auf das Konto des Erhebers. Wenn wir 
berücksichtigen, daß auch die Geldsteuer-Erheber solche Giro 
konten bei den Banken® besaßen, ist es naheliegend, an gleichartige 
Girokonten bei den Staatsspeichern zu denken. Diese Girokonten 
* Rostowzew, Archiv III S. 205 und 215. 
* Wilcken, Ostraka I S. 97 (ptolem. Zeit) und S. 103 ff. (römische Zeit). 
^ Wilcken, aaO. I S. 98 ff. (ptolem. Zeit) und S. 109 ff. (römische Zeit). 
* Ostraka I S. HO und 659 ; Archiv I S. 143 Anm. 2. 
® Archiv I S. 143 Anm. 2. 
® Siehe Abschn. 55 sowie Archiv IV S. 112.
	        
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