Abschn. 21. Steuerzahlung im Girowege.
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und Steuererheber mit den zugehörigen Aufsichtsbeamten an
wesend sindh Von dort aus läßt der Pächter bezw. Erheber die
Getreidesteuern summarisch nach dem Staatsspeicher schaffen.
Dieses Verfahren mußte auch dem Staatsspeicher erwünscht sein,
denn es ist für den Betrieb einfacher, stets größere Mengen auf
einmal nachzumessen und in die Lagerräume zu schaffen, als mit
vielen kleinen Posten zu tun zu haben.
Hiernach müßte man erwarten, daß es unter regelmäßigen
Verhältnissen nur solche Quittungen über gezahlte Getreidesteuern
gibt, die von den Pächtern bezw. Erhebern herrühren. Tat
sächlich kennen wir deren eine große Zahl 2. Aber groß ist auch
die Zahl derjenigen Quittungen, die auf den Namen der Steuer
zahler vom Staatsspeicher ausgestellt worden sind3. Wilcken
vermutet*, daß die Bescheinigungen letzterer Art, wenn sie auch
den Namen des Zahlers nennen, dennoch dazu bestimmt gewesen
seien, den Erhebern eingehändigt zu werden. Den Sachverhalt
hätte man sich hiernach so vorzustellen, daß der Erheber an einem
bestimmten Tage etwa 100 Artaben Weizen, die er von 20 Steuer
zahlern eingezogen hat, summarisch an den Staatsspeicher abliefert
und dafür vom Staatsspeicher 20 Einzelquittungen bekommt, die
er hinterher an jene 20 Steuerzahler verteilt. Wilcken verweist^
außerdem auf ein Kairiner Ostrakon Nr. 9562, indem er sagt:
„das Ostrakon beginnt: [’AvT]ÍTp(aq)ov) àTrox(hç) nç èHeòópnv [TT?]a-
pih(veri ?) Ktti Zqq).. kqí p(eTÓxoiç). Darauf folgt im üblichen Schema :
MéÍTpnpa) 9nö‘(aupo0) usw., nachher t)7T(èp) X(ápaKOç) ôvó()LiaToç),
worauf Namen folgen, die ich noch nicht entziffert habe, die aber
sicher nicht mit den vorher genannten Namen übereinstimmen.
Damit ist erwiesen, daß diese Quittungen vom Sitologen dem
Erheber ausgehändigt wurden“.
Indessen ist noch an eine andere Möglichkeit zu denken, näm
lich an Girozahlung auf das Konto des Erhebers. Wenn wir
berücksichtigen, daß auch die Geldsteuer-Erheber solche Giro
konten bei den Banken® besaßen, ist es naheliegend, an gleichartige
Girokonten bei den Staatsspeichern zu denken. Diese Girokonten
* Rostowzew, Archiv III S. 205 und 215.
* Wilcken, Ostraka I S. 97 (ptolem. Zeit) und S. 103 ff. (römische Zeit).
^ Wilcken, aaO. I S. 98 ff. (ptolem. Zeit) und S. 109 ff. (römische Zeit).
* Ostraka I S. HO und 659 ; Archiv I S. 143 Anm. 2.
® Archiv I S. 143 Anm. 2.
® Siehe Abschn. 55 sowie Archiv IV S. 112.