Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 22. Fernverkehr der Steuererheber. 
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sind. Hätte es sich um solche Steuern gehandelt, die in der Hebe 
liste für diese Toparchie als Steuer-Soll enthalten waren, so würden 
diese Steuern seitens des Hebebüros der Dekaproten an den Staat, 
d. i. an den nächsten Staatsspeicher abgeführt worden sein, 
und damit wäre die Sache erledigt gewesen. Die Rechnungen be 
handeln aber teilweise derartige Steuern nicht, vielmehr sind auch 
solche Steuern verzeichnet, die von den Dekaproten der Toparchie 
TTepi TTóXiv avo» für die Dekaproten anderer Toparchien ein 
gezogen worden sind, und zwar nach 1089 Kol. III für die Deka 
proten der Toparchie Kouadeiiou kútuj, nach 1090 Kol. IV für die 
Dekaproten der Toparchie AeoKOTTupTeirou avuj. In den genannten 
beiden Fällen wird die Rechnung durch denselben Dekaproten 
namens 'Eppîvoç AapocTTpaTou vollzogen. Es beziehen sich also die 
Steuern letzterer Art auf solche Steuerzahler, die in der Toparchie 
TTepi TTóXiv ávuj wohnten und zahlten, aber in den Hebelisten 
jener anderen Toparchien als Zahlungspflichtige verzeichnet standen. 
Der Staatsspeicher in Hermupolis (1089 Kol. II, 1 und IH, 1; 
1090 Kol. I, 1 und II, 1) vermittelt den Ausgleich. 
Die Urkunde P. Oxy. UI 517 (130 n. Chr.) enthält im Ein 
gänge zwei Zeilen, die mit dem übrigen Texte keinen Zusammen 
hang zu haben scheinen, wie auch Grenfell und Hunt hervor 
heben. Diese beiden Zeilen lauten: ¥ióp0(€ujç) òie(TTáX(Ti(yav) xip 
lò àTTÒ ZevéTr(Ta) (dtpTaßai) X. Die Zahl 14 bedeutet wahrscheinlich 
das Jahr, denn der nachfolgende Text erwähnt das Jahr 14 des 
Hadrian. Zevé-ma und YoißOig liegen im oxyrhynchitischen Gaue, doch 
in verschiedenen Toparchien : ZevcTrra in der Mear) TOTrapxia \ YiußOi? 
dagegen in der AthiXhutou loirapxia*. Daß beide Dörfer einem 
gemeinsamen Staatsspeicher zugeteilt waren, ist wegen der ver 
schiedenen Toparchien unwahrscheinlich. Wir werden daher kaum 
fehlgehen in der Annahme, daß der Staatsspeicher in ZevéTira an den 
Staatsspeicher in YoißOi? jene 30 Artaben im Girowege (beachte òiecrrá- 
Xrjdav) überwiesen hat, daß ersterer also die 30 Artaben von dem Konto 
eines seiner Kunden weggeschrieben und letzterer die 30 Artaben im 
Konto eines seiner Kunden gutgeschrieben hat. Ein solcher Giro- 
Fernverkehr der Staatsspeicher entspricht dem Giro-Fern verkehre 
der Banken (vgl. Abschn. 57), er stellt ein an sich so naheliegendes 
Verfahren dar, daß sein Vorhandensein schon aus diesem Grunde 
von vornherein wahrscheinlich ist. 
‘ P. Oxy. I 72, 5. 
* P. Oxy. III 504, 43.
	        
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