Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  22.  Fernverkehr  der  Steuererheber.

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die  Zahlung  von  dem  Konto  weg  (airó  0é)iaToç),  und  der  Endempfänger ­
  muß,  wenn  man  von  der  Zwischenbuchung  im  Erheberkonto ­
  absieht,  der  Staat  (Steuerbehörde)  sein,  wenn  der  Name
einer  Privatperson  als  Endempfängers  fehlt.
Abschnitt  22.
Fernverkehr  der  Steuererheber.
Die  Getreidesteuererheber  haben  je  ihren  bestimmten  Amtssprengel, ­
  der  sich  im  allgemeinen  mit  der  Gemarkung  einer  Ge^
meinde  deckt.  Von  den  innerhalb  dieser  Gemarkung  ansässigen
Bewohnern  ziehen  sie  die  Steuern  ein.  Die  Einziehung  geschieht
auf  Grund  von  Hebelisten  (duaiTiicripa),  die  von  der  Regierung
auf  gestellt  und  jedem  Steuererheber  zugefertigt  werden.
Nun  gilt  der  Grundsatz,  daß  jedermann  nur  in  der  ibia,  d.  h.
in  seinem  Heimatsorte,  zu  öffentlichen  Leistungen  herangezogen
werden  darfL  Dieser  Grundsatz  gilt  nicht  nur  für  liturgische
Leistungen,  sondern  auch  für  Steuerzahlungen.  Darum  müssen  im
Falle  einer  allgemeinen  Schatzung  alle  auswärts  sich  aufhaltenden ­
  Leute  in  ihren  Heimatsort  zurückkehren,  damit  sie  in  die
Schatzungslisten  ihres  Heimatsortes  *  auf  Grund  ihrer  an  Ort  und
Stelle  persönlich  abgegebenen  Erklärungen  aufgenommen  werden
können.  Nach  beendigter  Schatzung  zerstreuen  sich  die  Leute
wieder.  Aber  auch  nach  der  Zerstreuung  bleiben  sie  in  ihrem
Heimatsorte  steuerpflichtig.
Für  den  Steuererheber  erwachsen  aus  dem  Zerstreuen  Schwierigkeiten, ­
  denn  alle  auswärts  wohnenden  oder  vorübergehend  auswärts ­
  sich  aufhaltenden  Leute  stehen  in  seiner  Hebeliste.  Man
kann  daher  das  Hebegeschäft  in  zwei  Abschnitte  zerlegen,  in  den
Ortsverkehr  und  in  den  Fernverkehr.  Der  Ortsverkehr  begreift
die  Einziehung  der  Steuern  von  den  in  der  Ortsgemarkung  greif-*
  BGU.  15  Kol.  I,  9  fr.  (194  n.  Chr.)  :  KCKéXcuoTai  uttò  tüjv  kotù  xaipôv
hTepóvujv  ^KOöTov  îç  xfjv  éauxoO  Kiójiriv  koí  átr’  a\\r|ç  Kibjuriç  €Îç  õXXriv
P€Ta(pépe(Te[ai].
*  P.  Lond.  III  S.  125  Nr.  904,19ff.  (104  n.  Chr.):  r[áioç  Oi)i]ßio[?  MdEipoç
ê-rtajpxloç]  Aí-fÚTrr[ou  Xê-fci]'  Tf|(  kot’  oí[KÍav  ànoTpacpfiÇ  ôu]v€ôTib[<JriÇ]
dvoYKaíóv  [éOTiv  irâoiv  toíJç  Ka0’  fi[vTiva]  búuoxe  aÍT[íav  àirobrpaoOaiv
àuô  Tiòv]  vopOùv  irpoaa[TT¿kX€]a6ai  ¿iralvcXjeeîv  etç  xà  éau[TÚjv  è](péa-Tia,
  í'y[a]  xai  t^v  ouvi'iGri  [otjKOVopíav  Tfí[ç  àTrolfpaqpfiç  uXripdJOujaiv  ktX.
(vgl.  die  Ergänzungen  von  Wilcken,  Archiv  IV  S.  544).  Die  kot’  oíkíov  ànoTpa^PÚ
dient  zur  Volkszählung  und  zur  Steuerveranlagung.  Vgl.  Evang.  Luc.  II,  1  ff.
            
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