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Teil IL Korn-Giroverkehr.
baren Steuerzahlern in sich; diese Steuereinziehung ist im allgemeinen
einfacher Art. Der Fernverkehr dagegen ist schwierig
und kann nur in der Weise geschehen, daß die Steuererheber in
den verschiedenen Orten sich gegenseitig Hülfe leistend
Wenn z. B. ein Steuerzahler N, der in der Hebeliste des
Dorfes A aufgeführt ist, sich im Dorfe B aufhält, so muß der
Steuererheber in A die Hülfe des Steuererhebers in B in Anspruch
nehmen, um die fälligen Steuerbeträge von N zu erlangen. Der
Steuererheber in B erhebt die Beträge und liefert sie für Rechnung
des Steuererhebers in A an den Staatsspeicher des
Ortes B ab. Der Staatsspeicher in B setzt sich mit demjenigen
in A wegen des Ausgleiches in Verbindung. Der Ausgleich erfolgt
aber nicht etwa in der Weise, daß der Staatsspeicher in B die
Steuern — es sind Oetreidesteuern — durch einen Fuhrmann od. dgl.
nach dem Staatsspeicher in A schaffen läßt; das wäre kostspielig
und unbequem. Der Ausgleich erfolgt vielmehr durch buchmäßige
Oegenrechnung. Körperlich bleiben also die Oetreidesteuern
dort, wo sie erhoben worden sind ; dort, im Speicher B, werden sie
vereinnahmt als Einnahme des zweiten Speichers B für den
ersten Speicher A.
Ein gegenseitiges Sichaushelfen der Dekaproten verschiedener
Toparchien liegt den Urkunden BOU. 1089 und 1090
(um 280 n. Ohr.) zugrunde. Wie im Einzelnen diese beiden Urkunden
zu erklären sind, ist schwer zu sagen, denn es stehen der Erklärung
zu viele Schwierigkeiten gegenüber, doch sind die Haupttatsachen zu
erkennen. Die Urkunden umfassen sieben Einzelrechnungen ; in denselben
erscheinen die Dörfer MoTKUvei, Opayó, ’Evcreú und Zevodßii;,
entweder alle zusammen, oder wenigstens einzelne derselben. Mot-Kttvei
und Opayfi liegen nach BOU. 557, Kol. I in der Toparchie TTepi
TTóXiv avuj des hermopolitischen Oaues. ’Evcreú liegt sehr wahrscheinlich
in derselben Toparchie, ebenso wie Zevoüßig. Daher gehören
die vier Dörfer vermutlich zu einem und demselben Dekaprotensprengel
(Steuerhebebezirk). Vier von den sieben Rechnungen
tragen die beglaubigende Unterschrift des verantwortlichen Dekaproten,
bei den übrigen drei Rechnungen ist diese Unterschrift
nicht erhalten. Jedenfalls sind die sieben Rechnungen im Hebebüro
der Dekaproten jener Toparchie aufgestellt worden und enthalten
Steuern, die von demselben Hebebüro eingezogen worden
‘ Die gleichen Verhältnisse werden wir im Abschn. 57 in Hinsicht der
Geldsteuer wiederfinden.