Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

baren  Steuerzahlern  in  sich;  diese  Steuereinziehung  ist  im  allgemeinen ­
  einfacher  Art.  Der  Fernverkehr  dagegen  ist  schwierig
und  kann  nur  in  der  Weise  geschehen,  daß  die  Steuererheber  in
den  verschiedenen  Orten  sich  gegenseitig  Hülfe  leistend
Wenn  z.  B.  ein  Steuerzahler  N,  der  in  der  Hebeliste  des
Dorfes  A  aufgeführt  ist,  sich  im  Dorfe  B  aufhält,  so  muß  der
Steuererheber  in  A  die  Hülfe  des  Steuererhebers  in  B  in  Anspruch
nehmen,  um  die  fälligen  Steuerbeträge  von  N  zu  erlangen.  Der
Steuererheber  in  B  erhebt  die  Beträge  und  liefert  sie  für  Rechnung ­
  des  Steuererhebers  in  A  an  den  Staatsspeicher  des
Ortes  B  ab.  Der  Staatsspeicher  in  B  setzt  sich  mit  demjenigen
in  A  wegen  des  Ausgleiches  in  Verbindung.  Der  Ausgleich  erfolgt ­
  aber  nicht  etwa  in  der  Weise,  daß  der  Staatsspeicher  in  B  die
Steuern  —  es  sind  Oetreidesteuern  —  durch  einen  Fuhrmann  od.  dgl.
nach  dem  Staatsspeicher  in  A  schaffen  läßt;  das  wäre  kostspielig
und  unbequem.  Der  Ausgleich  erfolgt  vielmehr  durch  buchmäßige
Oegenrechnung.  Körperlich  bleiben  also  die  Oetreidesteuern
dort,  wo  sie  erhoben  worden  sind  ;  dort,  im  Speicher  B,  werden  sie
vereinnahmt  als  Einnahme  des  zweiten  Speichers  B  für  den
ersten  Speicher  A.
Ein  gegenseitiges  Sichaushelfen  der  Dekaproten  verschiedener ­
  Toparchien  liegt  den  Urkunden  BOU.  1089  und  1090
(um  280  n.  Ohr.)  zugrunde.  Wie  im  Einzelnen  diese  beiden  Urkunden
zu  erklären  sind,  ist  schwer  zu  sagen,  denn  es  stehen  der  Erklärung
zu  viele  Schwierigkeiten  gegenüber,  doch  sind  die  Haupttatsachen  zu
erkennen.  Die  Urkunden  umfassen  sieben  Einzelrechnungen  ;  in  denselben ­
  erscheinen  die  Dörfer  MoTKUvei,  Opayó,  ’Evcreú  und  Zevodßii;,
entweder  alle  zusammen,  oder  wenigstens  einzelne  derselben.  Mot-Kttvei
  und  Opayfi  liegen  nach  BOU.  557,  Kol.  I  in  der  Toparchie  TTepi
TTóXiv  avuj  des  hermopolitischen  Oaues.  ’Evcreú  liegt  sehr  wahrscheinlich ­
  in  derselben  Toparchie,  ebenso  wie  Zevoüßig.  Daher  gehören ­
  die  vier  Dörfer  vermutlich  zu  einem  und  demselben  Dekaprotensprengel
  (Steuerhebebezirk).  Vier  von  den  sieben  Rechnungen
tragen  die  beglaubigende  Unterschrift  des  verantwortlichen  Dekaproten, ­
  bei  den  übrigen  drei  Rechnungen  ist  diese  Unterschrift
nicht  erhalten.  Jedenfalls  sind  die  sieben  Rechnungen  im  Hebebüro ­
  der  Dekaproten  jener  Toparchie  aufgestellt  worden  und  enthalten ­
  Steuern,  die  von  demselben  Hebebüro  eingezogen  worden
‘  Die  gleichen  Verhältnisse  werden  wir  im  Abschn.  57  in  Hinsicht  der
Geldsteuer  wiederfinden.
            
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