Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil II. Korn-Giroverkehr. 
Die überwiesenen 30 Artaben können die Überweisung eines 
Steuererhebers in Zevéma an einen Steuererheber in ViwßGiq 
sein, ebensogut freilich auch die Überweisung eines Girobetrages 
von einer Privatperson in XevéiTTa an eine solche in YujßGig; 
in letzterem Falle würde das Beispiel in den folgenden Abschnitt 
23 gehören. 
Wir kommen nunmehr zu der anderen Frage: ob dieser 
Ausgleich dauernd ein buchmäßiger Ausgleich blieb oder 
nicht. Man stelle sich z. B. vor, daß der Staatsspeicher in A für 
denjenigen in B für irgend ein Etatsjahr und für Rechnung be 
stimmter Steuererheber zusammen 3000 Artaben eingenommen hat, 
die also eigentlich in B anstatt in A hätten eingezogen werden 
müssen. Umgekehrt hat der Staatsspeicher in B 2000 Artaben 
eingenommen, die eigentlich in A statt in B hätten eingezogen 
werden müssen. Man könnte nun annehmen, daß beide Staats 
speicher am Schlüsse des Etatsjahres oder vor der Schlußabrech 
nung für dieses Etatsjahr unter sich über diese Aushilfe-Einnahmen 
abrechneten und zwar derart, daß der Unterschied von 3000—2000 
= 1000 Artaben durch Übersendung körperlichen Getreides 
von A nach B ausgetilgt wurde. Mit dieser Austilgung schwände 
die Ungleichheit, und die Ist-Einnahme jedes Speichers würde mit 
der Soll-Einnahme der Hebelisten (abgesehen von Steuerrück 
ständen) wirklich übereinstimmen. Um eine solche Übereinstim 
mung zu erzielen, würden aber alljährlich hohe Kosten für Beför 
derung der körperlichen Getreidemengen entstehen. Darum kann 
es nicht zweifelhaft sein, daß man diese Unkosten sparte, indem 
man die Unterschiede buchmäßig dauernd bestehen ließ. 
Damit erwuchs die Notwendigkeit, daß jeder Staatsspeicher 
in seinem Einnahmeberichte an die höhere Behörde (Gau-Rechen 
kammer) alle diejenigen Einnahmen aufführte, die ihm für Rech 
nung fremder Hebebezirke zugeflossen waren. Die höhere 
Behörde hatte so die Möglichkeit, an der Hand der von allen 
Staatsspeichern bei ihr zusammenlaufenden Berichte die Richtig 
keit zu prüfen und den buchmäßigen Ausgleich zu bestätigen. 
Ein solcher Bericht ist BGU. 835. Die Urkunde ist ein 
summarischer Monatsbericht^ (pnviaîoç èv xe^aXaítu) des 
* Man unterscheidet den summarischen Monatsbericht (inriviaîoç 
èv KeqpaXaío») und den Einzel-Monatsbericht (nnviaîoç kut’ ävbpa). Der 
letztere enthält die Einnahmen von jedem einzelnen Steuerzahler 
(Mann für Mann), der erstere enthält nur die Summen der von den ein 
zelnen Zahlergruppen gezahlten Steuerarten.
	        
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