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Teil II. Korn-Giroverkehr.
Die überwiesenen 30 Artaben können die Überweisung eines
Steuererhebers in Zevéma an einen Steuererheber in ViwßGiq
sein, ebensogut freilich auch die Überweisung eines Girobetrages
von einer Privatperson in XevéiTTa an eine solche in YujßGig;
in letzterem Falle würde das Beispiel in den folgenden Abschnitt
23 gehören.
Wir kommen nunmehr zu der anderen Frage: ob dieser
Ausgleich dauernd ein buchmäßiger Ausgleich blieb oder
nicht. Man stelle sich z. B. vor, daß der Staatsspeicher in A für
denjenigen in B für irgend ein Etatsjahr und für Rechnung bestimmter
Steuererheber zusammen 3000 Artaben eingenommen hat,
die also eigentlich in B anstatt in A hätten eingezogen werden
müssen. Umgekehrt hat der Staatsspeicher in B 2000 Artaben
eingenommen, die eigentlich in A statt in B hätten eingezogen
werden müssen. Man könnte nun annehmen, daß beide Staatsspeicher
am Schlüsse des Etatsjahres oder vor der Schlußabrechnung
für dieses Etatsjahr unter sich über diese Aushilfe-Einnahmen
abrechneten und zwar derart, daß der Unterschied von 3000—2000
= 1000 Artaben durch Übersendung körperlichen Getreides
von A nach B ausgetilgt wurde. Mit dieser Austilgung schwände
die Ungleichheit, und die Ist-Einnahme jedes Speichers würde mit
der Soll-Einnahme der Hebelisten (abgesehen von Steuerrückständen)
wirklich übereinstimmen. Um eine solche Übereinstimmung
zu erzielen, würden aber alljährlich hohe Kosten für Beförderung
der körperlichen Getreidemengen entstehen. Darum kann
es nicht zweifelhaft sein, daß man diese Unkosten sparte, indem
man die Unterschiede buchmäßig dauernd bestehen ließ.
Damit erwuchs die Notwendigkeit, daß jeder Staatsspeicher
in seinem Einnahmeberichte an die höhere Behörde (Gau-Rechenkammer)
alle diejenigen Einnahmen aufführte, die ihm für Rechnung
fremder Hebebezirke zugeflossen waren. Die höhere
Behörde hatte so die Möglichkeit, an der Hand der von allen
Staatsspeichern bei ihr zusammenlaufenden Berichte die Richtigkeit
zu prüfen und den buchmäßigen Ausgleich zu bestätigen.
Ein solcher Bericht ist BGU. 835. Die Urkunde ist ein
summarischer Monatsbericht^ (pnviaîoç èv xe^aXaítu) des
* Man unterscheidet den summarischen Monatsbericht (inriviaîoç
èv KeqpaXaío») und den Einzel-Monatsbericht (nnviaîoç kut’ ävbpa). Der
letztere enthält die Einnahmen von jedem einzelnen Steuerzahler
(Mann für Mann), der erstere enthält nur die Summen der von den einzelnen
Zahlergruppen gezahlten Steuerarten.