Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

Die  überwiesenen  30  Artaben  können  die  Überweisung  eines
Steuererhebers  in  Zevéma  an  einen  Steuererheber  in  ViwßGiq
sein,  ebensogut  freilich  auch  die  Überweisung  eines  Girobetrages
von  einer  Privatperson  in  XevéiTTa  an  eine  solche  in  YujßGig;
in  letzterem  Falle  würde  das  Beispiel  in  den  folgenden  Abschnitt
23  gehören.
Wir  kommen  nunmehr  zu  der  anderen  Frage:  ob  dieser
Ausgleich  dauernd  ein  buchmäßiger  Ausgleich  blieb  oder
nicht.  Man  stelle  sich  z.  B.  vor,  daß  der  Staatsspeicher  in  A  für
denjenigen  in  B  für  irgend  ein  Etatsjahr  und  für  Rechnung  bestimmter ­
  Steuererheber  zusammen  3000  Artaben  eingenommen  hat,
die  also  eigentlich  in  B  anstatt  in  A  hätten  eingezogen  werden
müssen.  Umgekehrt  hat  der  Staatsspeicher  in  B  2000  Artaben
eingenommen,  die  eigentlich  in  A  statt  in  B  hätten  eingezogen
werden  müssen.  Man  könnte  nun  annehmen,  daß  beide  Staatsspeicher ­
  am  Schlüsse  des  Etatsjahres  oder  vor  der  Schlußabrechnung ­
  für  dieses  Etatsjahr  unter  sich  über  diese  Aushilfe-Einnahmen
abrechneten  und  zwar  derart,  daß  der  Unterschied  von  3000—2000
=  1000  Artaben  durch  Übersendung  körperlichen  Getreides
von  A  nach  B  ausgetilgt  wurde.  Mit  dieser  Austilgung  schwände
die  Ungleichheit,  und  die  Ist-Einnahme  jedes  Speichers  würde  mit
der  Soll-Einnahme  der  Hebelisten  (abgesehen  von  Steuerrückständen) ­
  wirklich  übereinstimmen.  Um  eine  solche  Übereinstimmung ­
  zu  erzielen,  würden  aber  alljährlich  hohe  Kosten  für  Beförderung ­
  der  körperlichen  Getreidemengen  entstehen.  Darum  kann
es  nicht  zweifelhaft  sein,  daß  man  diese  Unkosten  sparte,  indem
man  die  Unterschiede  buchmäßig  dauernd  bestehen  ließ.
Damit  erwuchs  die  Notwendigkeit,  daß  jeder  Staatsspeicher
in  seinem  Einnahmeberichte  an  die  höhere  Behörde  (Gau-Rechenkammer) ­
  alle  diejenigen  Einnahmen  aufführte,  die  ihm  für  Rechnung ­
  fremder  Hebebezirke  zugeflossen  waren.  Die  höhere
Behörde  hatte  so  die  Möglichkeit,  an  der  Hand  der  von  allen
Staatsspeichern  bei  ihr  zusammenlaufenden  Berichte  die  Richtigkeit ­
  zu  prüfen  und  den  buchmäßigen  Ausgleich  zu  bestätigen.
Ein  solcher  Bericht  ist  BGU.  835.  Die  Urkunde  ist  ein
summarischer  Monatsbericht^  (pnviaîoç  èv  xe^aXaítu)  des
*  Man  unterscheidet  den  summarischen  Monatsbericht  (inriviaîoç
èv  KeqpaXaío»)  und  den  Einzel-Monatsbericht  (nnviaîoç  kut’  ävbpa).  Der
letztere  enthält  die  Einnahmen  von  jedem  einzelnen  Steuerzahler
(Mann  für  Mann),  der  erstere  enthält  nur  die  Summen  der  von  den  einzelnen ­
  Zahlergruppen  gezahlten  Steuerarten.
            
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