Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 22, Fernverkehr der Steuererheber. 
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Will man feststellen, ob z. B. die in der Hebeliste von Thea- 
delpheia verzeichneten Abgaben vollzälilig erhoben worden sind, 
so zählt man die Einnahmen von Theadelpheia sowie diejenigen 
der übrigen Dörfer, soweit dabei Theadelpheia in Betracht kommt, 
zusammen, also für den Monat Phaophi und für die Staats 
bauern der Hebeliste Theadelpheia in folgender Weise: 
Zeile 
Staatsspeicher in 
Art. Weizen 
3 
6 
10 
16 
20 
21 
22 
Theadelpheia 
Euhemereia 
Polydeukeia 
[X] 
Autodike 
A.( ) 
Oxyrhyncha 
68 Vs 
78 V» 
32 
4Vs V» 
6 V» V* 
47 V» V» Va 
Summe 
239 V» V‘* 
Fertigt man diese Zusammenstellung auch für alle übrigen 
Monate, soweit das Etatsjahr 2 in Betracht kommt, so erhält man 
die Ist-Summe in Hinsicht von Theadelpheia für das Etatsjahr 2, 
Hinsichtlich der Einnahmen des Dorfes Oxyrhyncha (Z.22—25) 
lautet der Text: xal uTr(èp) XpímuáTuuv) TToXé(pujvoç) ’OHupÚTx(u^v) 
òi(à) TÚJV cÍTrò 06(aòeXqpeíaç) x Artaben, xm òi{à) tújv àirò ZuvT(pe|LiTraei) 
X Artaben. Diese Stelle ist zu erklären : „für Rechnung der Ein 
nahmen (d. i. des Einnahmekontos oder des Steuerkontos) des Dorfes 
Oxyrhyncha in der TToXéjuujvoç pepíç sind Steuern gezahlt von 
Leuten, die aus Theadelpheia und aus Syntrempaei stammen“, 
d. h. der Staatsspeicher des Dorfes Oxyrhyncha hat diese 
Steuern vereinnahmt und verbucht, obwohl sie in der 
Hebeliste von Theadelpheia und Syntrempaei verzeichnet 
stehen. Die Vereinnahmung und Verbuchung geschieht für Rech 
nung des Staatsspeichers in Theadelpheia bezw. Syntrempaei. Es 
liegt hier also ein Beispiel dafür vor, daß die gegenseitige Aus 
hülfe in die Nachbar-juepíç (Faijum) hinübergriff; allerdings 
gehören in diesem Falle beide pepíòeç derselben Ober-Verwaltung 
(UTpaxriYÓç) an. Ob ein Übergreifen auch nach der 'HpaxXeíòou 
pepíç und besonders nach anderen Gauen zulässig war, wissen 
wir nicht. Auch beziehen sich die Verhältnisse dieses Abschnittes 
nur auf die römische Zeit; für die ptolemäische Zeit steht uns 
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