Abschn. 22, Fernverkehr der Steuererheber.
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Will man feststellen, ob z. B. die in der Hebeliste von Thea-
delpheia verzeichneten Abgaben vollzälilig erhoben worden sind,
so zählt man die Einnahmen von Theadelpheia sowie diejenigen
der übrigen Dörfer, soweit dabei Theadelpheia in Betracht kommt,
zusammen, also für den Monat Phaophi und für die Staats
bauern der Hebeliste Theadelpheia in folgender Weise:
Zeile
Staatsspeicher in
Art. Weizen
3
6
10
16
20
21
22
Theadelpheia
Euhemereia
Polydeukeia
[X]
Autodike
A.( )
Oxyrhyncha
68 Vs
78 V»
32
4Vs V»
6 V» V*
47 V» V» Va
Summe
239 V» V‘*
Fertigt man diese Zusammenstellung auch für alle übrigen
Monate, soweit das Etatsjahr 2 in Betracht kommt, so erhält man
die Ist-Summe in Hinsicht von Theadelpheia für das Etatsjahr 2,
Hinsichtlich der Einnahmen des Dorfes Oxyrhyncha (Z.22—25)
lautet der Text: xal uTr(èp) XpímuáTuuv) TToXé(pujvoç) ’OHupÚTx(u^v)
òi(à) TÚJV cÍTrò 06(aòeXqpeíaç) x Artaben, xm òi{à) tújv àirò ZuvT(pe|LiTraei)
X Artaben. Diese Stelle ist zu erklären : „für Rechnung der Ein
nahmen (d. i. des Einnahmekontos oder des Steuerkontos) des Dorfes
Oxyrhyncha in der TToXéjuujvoç pepíç sind Steuern gezahlt von
Leuten, die aus Theadelpheia und aus Syntrempaei stammen“,
d. h. der Staatsspeicher des Dorfes Oxyrhyncha hat diese
Steuern vereinnahmt und verbucht, obwohl sie in der
Hebeliste von Theadelpheia und Syntrempaei verzeichnet
stehen. Die Vereinnahmung und Verbuchung geschieht für Rech
nung des Staatsspeichers in Theadelpheia bezw. Syntrempaei. Es
liegt hier also ein Beispiel dafür vor, daß die gegenseitige Aus
hülfe in die Nachbar-juepíç (Faijum) hinübergriff; allerdings
gehören in diesem Falle beide pepíòeç derselben Ober-Verwaltung
(UTpaxriYÓç) an. Ob ein Übergreifen auch nach der 'HpaxXeíòou
pepíç und besonders nach anderen Gauen zulässig war, wissen
wir nicht. Auch beziehen sich die Verhältnisse dieses Abschnittes
nur auf die römische Zeit; für die ptolemäische Zeit steht uns
1*