Abschn. 24. Beschränktes Verfügungsrecht.
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T£vn)Li{aToç) ib (ëtouç) 'AbpiavoO Kaícrapoç toö Kupiou btà
Géujvoç (TiTo\(ÓTOu)ZiTK(e<pâ) Kai |iiicr0ujT(újv)'HpaK-
Xeíò(ou) Avtíou "Qpou Kai TTToXXâT[o]ç ZapaTTÍ[u)Jvi
'Hpdiòou díTÒ 0é|iaT(oç) TTaiTovTâ)T(oç) Aa»po0(éou) Teujp-
t{o0) (íTUpoO) (dpTaßai) TpiáKOvia irévte, (TÍvovrai) (TiupoO)
(dpiaßai) Xe. ^Qpoç òià ZTe(pá(vou) Yp(a|LipaTéujç) creorri-
(neíuujuai) xàç xoO (írupoO) (dpxaßaq) xpiÓKOvxa Ttévxe, (tí-
vovxai) (TTupoô) (dpxaßai) Xe. TTxoXXâç btà Aiópou Ypap(|ua-
xéujç) aeo^peíiupat xàç xoO (irupoO) (dpxaßag) xpiáKOvxa
irévxe, (rívovxai) (irupoO) (apxaßai) Xe.
Hier fällt vor allem auf, daß Horos und Ptollas die Giro
zahlung durch ihr aecrrnaeiujpai genehmigen oder bestätigen. Die
Worte à-rrò 0épaxoç zeigen zunächst, daß die 35 Artaben Weizen
von dem Girokonto des TTaTtovxúiç weggeschrieben und dem Zapa-
TTÍtuv körperlich oder buchmäßig zugeführt ^ worden sind. Das
geschah btà Géujvoç mxoXÓYou. Von jenem btà hängt aber noch
ab: Kai ptdßwxtDv ‘HpaKXeibou ’Avxiou "Qpou Kai TTxoXXáxoç, mithin
haben Horos und Ptollas in ihrer Eigenschaft als Pächter des Hera-
kleides, Sohnes des Antias, bei dieser Girozahlung zusammen mit dem
Speicherverwalter Géiuv gehandelt. Daß der Speicherverwalter hier
nicht, wie sonst, selbständig handeln konnte, sondern an die Mit
wirkung zweier Privatleute gebunden war, läßt sich nur so erklären,
daß diese beiden Privatleute (Horos und Ptollas) irgendwelche be
hördlich anerkannte und dienstmäßig festgelegte Ansprüche an dem
0épa des Papontos hatten. Ist diese Erklärung richtig, woran ich nicht
zweifeln möchte, so brächte unsere Urkunde den Beweis dafür, daß
die 0épaxa in gleicher Weise der Verpfändung oder der
Beschlagnahme unterlagen, wie jeder andere Privatbe
sitz. Jedenfalls hatte Papontos kein freies Verfügungsrecht über
sein Giro-Guthaben, die Beschränkung war dem Speicherverwalter
amtlich bekannt gegeben, der Speicherverwalter bedurfte der schrift
lichen Mitzeichnung der anspruchberechtigten Horos und Ptollas;
diese Mitzeichnung erfolgt, indem jeder der beiden durch seinen
Büroschreiber das cFearnaeiuipai anfügen läßt.
Eine Beschränkung anderer Art enthält die Giroanweisung
P. Lips. I 112 (123 n. Chr.):
‘ Wenn auch hinter |ae|LiéTpri(vTai) die Wendung eíç tô bnp(ó^iov) folgt,
so darf daraus nicht sicher geschlossen werden, daß eine Getreidemenge in
den Speicher hineingebracht worden sei. Die Wendung eîç xô bnpóoiov
ist stehende Formel auch bei buchmäßigen Giro Umschreibungen.