Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 24. Beschränktes Verfügungsrecht. 
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T£vn)Li{aToç) ib (ëtouç) 'AbpiavoO Kaícrapoç toö Kupiou btà 
Géujvoç (TiTo\(ÓTOu)ZiTK(e<pâ) Kai |iiicr0ujT(újv)'HpaK- 
Xeíò(ou) Avtíou "Qpou Kai TTToXXâT[o]ç ZapaTTÍ[u)Jvi 
'Hpdiòou díTÒ 0é|iaT(oç) TTaiTovTâ)T(oç) Aa»po0(éou) Teujp- 
t{o0) (íTUpoO) (dpTaßai) TpiáKOvia irévte, (TÍvovrai) (TiupoO) 
(dpiaßai) Xe. ^Qpoç òià ZTe(pá(vou) Yp(a|LipaTéujç) creorri- 
(neíuujuai) xàç xoO (írupoO) (dpxaßaq) xpiÓKOvxa Ttévxe, (tí- 
vovxai) (TTupoô) (dpxaßai) Xe. TTxoXXâç btà Aiópou Ypap(|ua- 
xéujç) aeo^peíiupat xàç xoO (irupoO) (dpxaßag) xpiáKOvxa 
irévxe, (rívovxai) (irupoO) (apxaßai) Xe. 
Hier fällt vor allem auf, daß Horos und Ptollas die Giro 
zahlung durch ihr aecrrnaeiujpai genehmigen oder bestätigen. Die 
Worte à-rrò 0épaxoç zeigen zunächst, daß die 35 Artaben Weizen 
von dem Girokonto des TTaTtovxúiç weggeschrieben und dem Zapa- 
TTÍtuv körperlich oder buchmäßig zugeführt ^ worden sind. Das 
geschah btà Géujvoç mxoXÓYou. Von jenem btà hängt aber noch 
ab: Kai ptdßwxtDv ‘HpaKXeibou ’Avxiou "Qpou Kai TTxoXXáxoç, mithin 
haben Horos und Ptollas in ihrer Eigenschaft als Pächter des Hera- 
kleides, Sohnes des Antias, bei dieser Girozahlung zusammen mit dem 
Speicherverwalter Géiuv gehandelt. Daß der Speicherverwalter hier 
nicht, wie sonst, selbständig handeln konnte, sondern an die Mit 
wirkung zweier Privatleute gebunden war, läßt sich nur so erklären, 
daß diese beiden Privatleute (Horos und Ptollas) irgendwelche be 
hördlich anerkannte und dienstmäßig festgelegte Ansprüche an dem 
0épa des Papontos hatten. Ist diese Erklärung richtig, woran ich nicht 
zweifeln möchte, so brächte unsere Urkunde den Beweis dafür, daß 
die 0épaxa in gleicher Weise der Verpfändung oder der 
Beschlagnahme unterlagen, wie jeder andere Privatbe 
sitz. Jedenfalls hatte Papontos kein freies Verfügungsrecht über 
sein Giro-Guthaben, die Beschränkung war dem Speicherverwalter 
amtlich bekannt gegeben, der Speicherverwalter bedurfte der schrift 
lichen Mitzeichnung der anspruchberechtigten Horos und Ptollas; 
diese Mitzeichnung erfolgt, indem jeder der beiden durch seinen 
Büroschreiber das cFearnaeiuipai anfügen läßt. 
Eine Beschränkung anderer Art enthält die Giroanweisung 
P. Lips. I 112 (123 n. Chr.): 
‘ Wenn auch hinter |ae|LiéTpri(vTai) die Wendung eíç tô bnp(ó^iov) folgt, 
so darf daraus nicht sicher geschlossen werden, daß eine Getreidemenge in 
den Speicher hineingebracht worden sei. Die Wendung eîç xô bnpóoiov 
ist stehende Formel auch bei buchmäßigen Giro Umschreibungen.
	        
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