Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil II. Korn-Giroverkehr. 
Die Hauptmasse bilden die 176 Artaben. Da sonst nicht 
bekannt ist, daß ein Steuerzahler, ein Staatspächter usw. für seine 
an den Staat gezahlten Getreideabgaben auch noch Lagergebühr 
zu zahlen hat, ist die Frage zu stellen, weshalb gerade für diese 
176 Artaben eine Lagergebühr verlangt wurde, namentlich auch, 
weshalb für die Lagergebühr von 3 V2 Artaben abermals eine Lager 
gebühr und für die letztere zum drittenmale eine Lagergebühr 
fällig war. Die Höhe einer Lagergebühr pflegt abhängig zu sein 
von der gelagerten Masse und der Zeitdauer der Lagerung. Die 
Zeitdauer des Lagerns eingezahlter Getreideabgaben hängt aber 
von dienstlichen, dem Willen des Steuerzahlers völlig entrückten 
Umständen ab; deshalb erscheint es bedenklich, in Troòiú|LiaToç 
schlechthin eine Gebühr für das Lagern von gezahlten Getreide 
abgaben zu sehen. Natürlicher wäre es, diese Abgabe als eine 
„Versäumnisgebühr“ zu erklären. 
In BGU. 977 (um 162 n. Ghr.)i scheint diese Abgabe tat 
sächlich von einer Zeitdauer abhängig zu sein (Z. 9ff.); [‘Po]u- 
TiXiuui TToXuKpáiei aT^parrijYnffavTi [. . . . èXjácrcra) upofféGeTo unèp 
(f]pi[apTaß(ag])^ TTOÒi0|u(aToç) òià Xófou [( )|arí]vo\j^ êujç 'AòpiavoO^ 
r) (êiouç) GeoO AòpiavoO (nupoO) kò" ktX. Ein abschließendes Urteil 
über die Art der Abgabe 7TOÒií))LiaToç läßt sich jedenfalls auf Grund 
der bisherigen Zeugnisse® nicht abgeben. 
Eine andere Gebühr, die mit der Lagerung der Giroguthaben 
im Staatsspeicher in Verbindung stehen könnte, ist die aus ptole- 
mäischer Zeit bekannte Gebühr peraßoXpg dvm oiKÍaç eîç tò 
òúipa, die in P. Teb. 1123 (1. Jahrh. v. Chr.) wiederholt vorkommt. 
Diese Urkunde ist eine Zusammenstellung der Einnahmen ver 
schiedener Dörfer, teils Geldeinnahmen, teils Getieideeinnahmen. Die 
Zusammenstellung muß also bei einer den Staatsspeichern und der 
Staatskasse Vorgesetzten Stelle angefertigt worden sein®. Kenntlich 
sind die Einnahmen vom 4. eines nicht genannten Monats aus TaXei 
und vom 6. desselben Monats aus KepKeoffîpiç. Für die letzteren 
Einnahmen lautet der Text (Z. 11 ff.): 
‘ Z. 2 ergänze [oiTopeTjpiIiv. 
® Berichtigung von Grenfell und Hunt, P. Teb. II S. 157. 
® Der Zeitraum von x Monaten. 
* d. i. Choiak. 
® vgl. die weiteren Belegstellen bei Grenfell und Hunt, P. Teb. II 339, 
17 Anm. 
® vgl. Abschn. 12.
	        
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