Abschn. 27. Giroanweisung.
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Nachdem der Briefschreiber von den drei Giroanweisungen
gesprochen hat, fährt er fort: êrepa (d. i. òiacTToXiKà) òè dveTrép^Gri
TTavexúíTr) vopiKip, irap’ ou K9M[ícr]e(T0€. Diese anderen òiacrroXiKá
müssen als Schecks erklärt werden, denn der Rechtsbeistand ^
Panechotes ist der Zahlungsempfänger, nicht etwa ein Mittelsmann
wie die Briefempfänger. Würde der Briefschreiber gewünscht haben,
daß diese anderen òiacTToXiKá ebenfalls zunächst dem Bezogenen,
nicht zunächst dem Zahlungsempfänger, zugehen, so hätte er sie,
wie die drei erstgenannten òiaffToXiKÚ, gleichfalls an die Empfänger
des Briefes senden können. Aber der Briefschreiber hatte an den
Rechtsbeistand Panechotes eine Schuld zu begleichen, die vermut
lich damit zusammenhängt, daß Panechotes ihm bei Erhebung des
Einspruches gegen seine Wahl zum liturgischen Steuererheber
behülflich gewesen war ; nachdem der Finanzminister zu seinen
Gunsten entschieden hatte, legte der Briefschreiber Wert darauf,
die Schuld sogleich aus der Feme abzutragen, und darum sandte
er die Schecks (weshalb es deren mehrere waren, wissen wir nicht)
unmittelbar an den Zahlungsempfänger. Ob diese Schecks auf Kom
oder auf Bargeld lauteten, läßt sich nicht entscheiden, doch ist
zu vermuten, daß sie auf Kom lauteten, wie alle die übrigen im
Briefe erwähnten Anweisungen.
Die Worte Trap’ ou K9p[i(T]6(y0e sind schwer zu erklären; ich
habe sie oben übersetzt: „von dem ihr es empfangen werdet“. Die
òiaaioXiKá können jedenfalls als Objekt zu K9u[i(j]ea0e nicht ge
dacht werden, weil Panechotes die Schecks an den Staatsspeicher,
nicht an die Empfänger dieses Briefes einzureichen hat; letztere
hätten sie sonst besser vom Briefschreiber unmittelbar, nicht auf
dem Umwege über Panechotes, empfangen. Was unter dem „es“
zu verstehen sei, wissen wir nicht. Möglicherweise ist daranter,
worauf Wilcken aufmerksam macht, das hinterher genannte xopró-
(TTTeppov zu verstehen.
Weiterhin spricht der Brief Schreiber von den Zinseinkünften
in Getreide, die ihm von seinen Pächtern im Girowege zugehen,
und von zwei anderen Schuldnern, die ihm das geschuldete Getreide
ebenfalls im Girowege zugehen lassen sollen.
‘ Mit vopiKÓç bezeicJmet man bald den Rechtsbeistand, der den Vize
könig (P. Gatt. I Kol. in, 18 im Archiv III S. 59) oder andere hohe Beamte
(CPR. 18, 23) bei Ausübung ihres Richteramtes unterstützt, bald den Rechts
beistand von Privatleuten (P. Strassb. 1,15 Anm.) ; vgl. Paul M. Meyer, Archiv
ni S. 79 Anm. 5.