Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 27. Giroanweisung. 
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Nachdem der Briefschreiber von den drei Giroanweisungen 
gesprochen hat, fährt er fort: êrepa (d. i. òiacTToXiKà) òè dveTrép^Gri 
TTavexúíTr) vopiKip, irap’ ou K9M[ícr]e(T0€. Diese anderen òiacrroXiKá 
müssen als Schecks erklärt werden, denn der Rechtsbeistand ^ 
Panechotes ist der Zahlungsempfänger, nicht etwa ein Mittelsmann 
wie die Briefempfänger. Würde der Briefschreiber gewünscht haben, 
daß diese anderen òiacTToXiKá ebenfalls zunächst dem Bezogenen, 
nicht zunächst dem Zahlungsempfänger, zugehen, so hätte er sie, 
wie die drei erstgenannten òiaffToXiKÚ, gleichfalls an die Empfänger 
des Briefes senden können. Aber der Briefschreiber hatte an den 
Rechtsbeistand Panechotes eine Schuld zu begleichen, die vermut 
lich damit zusammenhängt, daß Panechotes ihm bei Erhebung des 
Einspruches gegen seine Wahl zum liturgischen Steuererheber 
behülflich gewesen war ; nachdem der Finanzminister zu seinen 
Gunsten entschieden hatte, legte der Briefschreiber Wert darauf, 
die Schuld sogleich aus der Feme abzutragen, und darum sandte 
er die Schecks (weshalb es deren mehrere waren, wissen wir nicht) 
unmittelbar an den Zahlungsempfänger. Ob diese Schecks auf Kom 
oder auf Bargeld lauteten, läßt sich nicht entscheiden, doch ist 
zu vermuten, daß sie auf Kom lauteten, wie alle die übrigen im 
Briefe erwähnten Anweisungen. 
Die Worte Trap’ ou K9p[i(T]6(y0e sind schwer zu erklären; ich 
habe sie oben übersetzt: „von dem ihr es empfangen werdet“. Die 
òiaaioXiKá können jedenfalls als Objekt zu K9u[i(j]ea0e nicht ge 
dacht werden, weil Panechotes die Schecks an den Staatsspeicher, 
nicht an die Empfänger dieses Briefes einzureichen hat; letztere 
hätten sie sonst besser vom Briefschreiber unmittelbar, nicht auf 
dem Umwege über Panechotes, empfangen. Was unter dem „es“ 
zu verstehen sei, wissen wir nicht. Möglicherweise ist daranter, 
worauf Wilcken aufmerksam macht, das hinterher genannte xopró- 
(TTTeppov zu verstehen. 
Weiterhin spricht der Brief Schreiber von den Zinseinkünften 
in Getreide, die ihm von seinen Pächtern im Girowege zugehen, 
und von zwei anderen Schuldnern, die ihm das geschuldete Getreide 
ebenfalls im Girowege zugehen lassen sollen. 
‘ Mit vopiKÓç bezeicJmet man bald den Rechtsbeistand, der den Vize 
könig (P. Gatt. I Kol. in, 18 im Archiv III S. 59) oder andere hohe Beamte 
(CPR. 18, 23) bei Ausübung ihres Richteramtes unterstützt, bald den Rechts 
beistand von Privatleuten (P. Strassb. 1,15 Anm.) ; vgl. Paul M. Meyer, Archiv 
ni S. 79 Anm. 5.
	        
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