128
Teil II. Kom-Giroverkehr.
Um eine Fälschung von Giroanweisungen und Schecks
nach Möglichkeit zu verhüten, wird für die Giroanweisung und
den Scheck heute ein vorgedrucktes, fortlaufend beziffertes For
mular verwendet. Solche Formulare kannte man in Ägypten selbst
verständlich nicht. Die nötige Sicherheit wurde damals durch die
Siegelung erreicht. Man unterscheidet eine Untersiegelung
der Urkunden zur Beglaubigung der Echtheit und eine Ver
siegelung zur Sicherung des Verschlusses^. Die Unter
siegelung hat sich in zahlreichen Papyrus, namentlich in Quittungen,
noch heute vorgefunden. Ich glaube, daß ziemlich alle nur einiger
maßen wichtigen Urkunden vom Aussteller untersiegelt wurden.
Wenn die Untersiegelungen heute fehlen, sind sie abgebröckelt.
Beim Aufrollen von Papyrusurkunden findet man auffallend oft
zwischen den Lagen oder Falten Reste von grauer Tonerde, teils
in Pulverform, teils in kleinen Kügelchen; diesen Resten schenkt
man gewöhnlich keine Beachtung, weil man glaubt, es seien erdige
Massen, die während des langen Lagems im Erdreiche eingedrungen
seien. Die Häufigkeit und gleichartige Beschaffenheit jener Tonreste
haben mich schließlich davon überzeugt, daß es die Reste von Ton
siegeln sind. Wenn wir auch keine Giroanweisungen oder Schecks
kennen, die das Siegel noch tragen, so bin ich doch überzeugt,
daß sie alle, Papyri und Ostraka, untersiegelt waren und wahr
scheinlich auch untersiegelt sein mußten.
Abschnitt 28.
Scheck.
Wie schon oben (S. 119) erwähnt wurde, machte man zwischen
einer Giroanweisung und einem Scheck sprachlich keinen
Unterschied. Beide werden als òiadToXiKá^ bezeichnet. Ein solches
òiacrroXiKÓv sandte man, je nachdem es praktischer war, bald an
den Staatsspeicher, bald an den Zahlungsempfänger. Darum sind
beide Arten auch in ihrer Abfassung einander gleich. Ein Unter
schied tritt nur in der Behandlung hervor. Die Giroanweisung
geht dem Bezogenen vom Aussteller unmittelbar zu, ein Dritter
hat damit keine Befassung; ein Scheck aber befindet sich in den
Händen eines Dritten, und wenn dieser Dritte den Scheck beim
‘ vgl. Wilcken, Archiv IV S. 529.
“ Nach Schubart, Archiv V S. 131, kommt in einer Berliner Urkunde
aus der Zeit des Augustus die Benennung TnxxdKiov vor (Alexandreia), an
scheinend für den Bankscheck.