Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil II. Kom-Giroverkehr. 
Um eine Fälschung von Giroanweisungen und Schecks 
nach Möglichkeit zu verhüten, wird für die Giroanweisung und 
den Scheck heute ein vorgedrucktes, fortlaufend beziffertes For 
mular verwendet. Solche Formulare kannte man in Ägypten selbst 
verständlich nicht. Die nötige Sicherheit wurde damals durch die 
Siegelung erreicht. Man unterscheidet eine Untersiegelung 
der Urkunden zur Beglaubigung der Echtheit und eine Ver 
siegelung zur Sicherung des Verschlusses^. Die Unter 
siegelung hat sich in zahlreichen Papyrus, namentlich in Quittungen, 
noch heute vorgefunden. Ich glaube, daß ziemlich alle nur einiger 
maßen wichtigen Urkunden vom Aussteller untersiegelt wurden. 
Wenn die Untersiegelungen heute fehlen, sind sie abgebröckelt. 
Beim Aufrollen von Papyrusurkunden findet man auffallend oft 
zwischen den Lagen oder Falten Reste von grauer Tonerde, teils 
in Pulverform, teils in kleinen Kügelchen; diesen Resten schenkt 
man gewöhnlich keine Beachtung, weil man glaubt, es seien erdige 
Massen, die während des langen Lagems im Erdreiche eingedrungen 
seien. Die Häufigkeit und gleichartige Beschaffenheit jener Tonreste 
haben mich schließlich davon überzeugt, daß es die Reste von Ton 
siegeln sind. Wenn wir auch keine Giroanweisungen oder Schecks 
kennen, die das Siegel noch tragen, so bin ich doch überzeugt, 
daß sie alle, Papyri und Ostraka, untersiegelt waren und wahr 
scheinlich auch untersiegelt sein mußten. 
Abschnitt 28. 
Scheck. 
Wie schon oben (S. 119) erwähnt wurde, machte man zwischen 
einer Giroanweisung und einem Scheck sprachlich keinen 
Unterschied. Beide werden als òiadToXiKá^ bezeichnet. Ein solches 
òiacrroXiKÓv sandte man, je nachdem es praktischer war, bald an 
den Staatsspeicher, bald an den Zahlungsempfänger. Darum sind 
beide Arten auch in ihrer Abfassung einander gleich. Ein Unter 
schied tritt nur in der Behandlung hervor. Die Giroanweisung 
geht dem Bezogenen vom Aussteller unmittelbar zu, ein Dritter 
hat damit keine Befassung; ein Scheck aber befindet sich in den 
Händen eines Dritten, und wenn dieser Dritte den Scheck beim 
‘ vgl. Wilcken, Archiv IV S. 529. 
“ Nach Schubart, Archiv V S. 131, kommt in einer Berliner Urkunde 
aus der Zeit des Augustus die Benennung TnxxdKiov vor (Alexandreia), an 
scheinend für den Bankscheck.
	        
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