Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 29. Gegenzeichnung der Behörde. 
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Derartige Kassenverfügungen sind z. B. P. Lend. Ill S. 121 
Nr. 1213—1215 (um 65 n. Chr.). Der Text von 1213a lautet: 
Aióòotoç Nwpßdvag KXápaç èîraKoXouGoOvTOç faiou 
MouXíou ZaXouíou MriTÓKUJ (TitoXótuji xa(íp€iv). Méxpricfov 
Zóq)uj ctuvòoúXlu ÚTrèp |U)iyò[ç ZjeßaUToO Kai d>aúj(pi Kai 
Néou ZeßaiTTOö Kai Xoiàx piivinv b -rrupoO a[p]Taßag xécr- 
crapaç, Y(ívovxai) b. (’'Exouç) iß Népuuvoç KX[a]ubíou Kaí- 
(Tapoç Zeßacrxoö repjaa[viKOÛ] AòxoKpáxopoç, privòç Xoiòk k. 
(2. Hand) fáioç ’loúXioç ZáXouioç, laéxpricrov xàç npo- 
Ki)iév[aç] Tr[u]p[oú] dpxaßag xéffffapeç, KaSubç xrpÓKixai. 
Zu deutsch: „Diodotos, Sklave^ der Norbana Clara, handelnd 
mit Genehmigung des C. Julius Salvius, an den Speicherdirektor 
Metokos. Zahle an meinen Mitsklaven Sophos für die Monate 
Sebastos (Thoth), Phaophi, Neos Sebastos (Hathyr) und Choiak, das 
sind 4 Monate, 4 Artaben Weizen, schreibe 4. Im Jahre 12 des 
Nero Claudius Caesar Augustus Germanicus imperator, am 20. des 
Monats Choiak. (2. Hand) Ich C. Julius Salvius genehmige die 
Zahlung der obigen vier Artaben Weizen, wie geschrieben steht“. 
Wir haben uns den Sachverhalt etwa so vorzustellen, daß 
C. Julius Salvius der Direktor einer kaiserlichen Domäne, Diodotos 
dagegen der Kassierer oder Inspektor derselben Domäne ist. Große 
Domänen hatten ihre eigenen Speicher, doch ist es wahrscheinlich, 
daß Metokos Direktor des Staatsspeichers, nicht Direktor des 
Domänenspeichers ist, weü die Staatskassen und Staatsspeicher alle 
Kassengeschäfte der kaiserlichen Hausgutverwaltung nebenher be 
sorgten 2. Der auf der Domäne beschäftigte Sklave Sophos empfängt 
eine monatliche Zehrung von einer Artabe. Es ist wohl anzunehmen, 
daß Sophos diese Zehrung nicht bloß für die genannten vier Monate, 
sondem auch für die übrigen Monate, vielleicht jahrein jahraus, 
bezieht. In solchen Fällen wird heute nur einmal eine Kassen 
verfügung erlassen, auf Gmnd deren die Kasse Monat für Monat 
nnd Jahr für Jahr das Einkommen so lange weiterzahlt, bis Wider 
ruf in Form einer neuen Kassenverfügung erfolgt. In Ägypten 
bedurfte es grundsätzlich, wie wir auch sonst wissen, für jede 
Einzelzählung einer besonderen Kassen Verfügung. In unserem 
Papyrus werden vier Monate zusammengefaßt. Zur Gegenzeichnung 
der von Diodotos ausgeschriebenen Kassen Verfügung ist Salvius 
‘ vgl. die Erläuterungen von Wilcken, Archiv IV S. 543. 
* vgl. oben S. 60.
	        
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