Abschn. 29. Gegenzeichnung der Behörde.
133
Derartige Kassenverfügungen sind z. B. P. Lend. Ill S. 121
Nr. 1213—1215 (um 65 n. Chr.). Der Text von 1213a lautet:
Aióòotoç Nwpßdvag KXápaç èîraKoXouGoOvTOç faiou
MouXíou ZaXouíou MriTÓKUJ (TitoXótuji xa(íp€iv). Méxpricfov
Zóq)uj ctuvòoúXlu ÚTrèp |U)iyò[ç ZjeßaUToO Kai d>aúj(pi Kai
Néou ZeßaiTTOö Kai Xoiàx piivinv b -rrupoO a[p]Taßag xécr-
crapaç, Y(ívovxai) b. (’'Exouç) iß Népuuvoç KX[a]ubíou Kaí-
(Tapoç Zeßacrxoö repjaa[viKOÛ] AòxoKpáxopoç, privòç Xoiòk k.
(2. Hand) fáioç ’loúXioç ZáXouioç, laéxpricrov xàç npo-
Ki)iév[aç] Tr[u]p[oú] dpxaßag xéffffapeç, KaSubç xrpÓKixai.
Zu deutsch: „Diodotos, Sklave^ der Norbana Clara, handelnd
mit Genehmigung des C. Julius Salvius, an den Speicherdirektor
Metokos. Zahle an meinen Mitsklaven Sophos für die Monate
Sebastos (Thoth), Phaophi, Neos Sebastos (Hathyr) und Choiak, das
sind 4 Monate, 4 Artaben Weizen, schreibe 4. Im Jahre 12 des
Nero Claudius Caesar Augustus Germanicus imperator, am 20. des
Monats Choiak. (2. Hand) Ich C. Julius Salvius genehmige die
Zahlung der obigen vier Artaben Weizen, wie geschrieben steht“.
Wir haben uns den Sachverhalt etwa so vorzustellen, daß
C. Julius Salvius der Direktor einer kaiserlichen Domäne, Diodotos
dagegen der Kassierer oder Inspektor derselben Domäne ist. Große
Domänen hatten ihre eigenen Speicher, doch ist es wahrscheinlich,
daß Metokos Direktor des Staatsspeichers, nicht Direktor des
Domänenspeichers ist, weü die Staatskassen und Staatsspeicher alle
Kassengeschäfte der kaiserlichen Hausgutverwaltung nebenher be
sorgten 2. Der auf der Domäne beschäftigte Sklave Sophos empfängt
eine monatliche Zehrung von einer Artabe. Es ist wohl anzunehmen,
daß Sophos diese Zehrung nicht bloß für die genannten vier Monate,
sondem auch für die übrigen Monate, vielleicht jahrein jahraus,
bezieht. In solchen Fällen wird heute nur einmal eine Kassen
verfügung erlassen, auf Gmnd deren die Kasse Monat für Monat
nnd Jahr für Jahr das Einkommen so lange weiterzahlt, bis Wider
ruf in Form einer neuen Kassenverfügung erfolgt. In Ägypten
bedurfte es grundsätzlich, wie wir auch sonst wissen, für jede
Einzelzählung einer besonderen Kassen Verfügung. In unserem
Papyrus werden vier Monate zusammengefaßt. Zur Gegenzeichnung
der von Diodotos ausgeschriebenen Kassen Verfügung ist Salvius
‘ vgl. die Erläuterungen von Wilcken, Archiv IV S. 543.
* vgl. oben S. 60.