Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  29.  Gegenzeichnung  der  Behörde.

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und  allgemein,  aber  die  Ortsbeamten  haben  jede  einzelne
Zahlungsanweisung  gegenzuzeichnen.  Darum  wird  in  P.  Fay.  18  a
der  an  erster  Stelle  gegenzeichnende  Beamte  namens  Petalos,  der
seinen  Titel  nicht  hinzufügt,  der  TOTrápxnç  sein.
Wenn  aber  dieser  Papyrus  eine  staatliche  Zahlungsanweisung
ist,  muß  die  Frage  beantwortet  werden,  wie  Straton,  der  Bürosekretär ­
  der  Staatsbauerngenossenschaft,  dazu  kommt,  diese  Anweisung ­
  auszuschreiben;  man  sollte  erwarten,  daß  eine  amtliche
Kassenverfügung  von  einem  Sekretär  der  zuständigen  Staatsbehörde, ­
  nicht  aber  von  einem  außerhalb  der  Staatsbehörden  stehenden
Manne  wie  Straton  geschrieben  werden  durfte.
Vor  Beantwortung  dieser  Frage  ist  darauf  aufmerksam  zu
machen,  daß  nach  den  Vorschriften  des  ägyptischen  Verwaltungsdienstes ­
  jedermann,  der  Ansprüche  an  eine  öffentliche  Kasse
hat,  gleichviel  ob  er  Beamter  oder  Privatmann  ist,  zunächt  einen
Antrag  auf  Zahlung  stellen  muß.  Erst  auf  Grund  dieses  Zahlungsantrages ­
  wird  bei  der  zuständigen  Behörde,  nachdem  der  Antrag
gehörig  geprüft  worden  ist,  die  Zahlungsanweisung  (Kassenverfügung) ­
  ausgeschrieben.  Für  die  zahlende  Kasse  ist  die  Zahlungsanweisung, ­
  nicht  etwa  der  Zahlungsantrag,  verbindlich.  Dieser
Geschäftsgang  besteht  in  ptolemäischer  und  römischer  Zeit.
Geht  nun  der  Zahlungsantrag  von  einem  Staatsbediensteten
aus,  so  wird  öfter  zur  Vereinfachung  des  Geschäftsganges  der
Zahlungsantrag  mit  der  Zahlungsanweisung  verschmolzen.
So  lautet  z.  B.  P.  Bond.  Ill  S.  122  Kr.  1213b  (65  n.  Chr.):
Aióò[oto]ç  Niup[pá]Yaç  KXápaç^  èTraKo\ou0oOvT(oç)
raío[u]  ’louXíou  ZaXouíou  Mtitókuui  (TiToXÓTmi  xa(ípeiv).
MéTppcrov  èpoi  unèp  ppvòç  <t>ap|LioO0i  KaiTTaxihv  KaiTTaOvi
Kal  ’Emopiq)  Kai  Mecrffopf)  xoO  évòeKÚxou  Ixouç,  p[r|]vmv  irévxe,
TTupoO  dpxdßag  ê  Kai  xai  ÔTrèp  prjvòç  leßaaxoO  xoO  òtuòeKÓxou
êxouç  Kai  Oaújcpi  xai  Néou  ZeßauxoO  xai  Xoiáx,  ppvújv  xeaápuj(v),
  TTUpoO  apxaßag  xéaapaç,  ■f(ívovxai)  (irupoO)  (dpxdßai)
  0.  (’'Exouç)  iß  Népmvoç  KXauòíou  Kaíffapoç  ZaßacTxoO
reppavixoO  Aúxoxpáx(opoç),  ppvôç  Xoidx  x.  (2.  Hand)  Tdioç
MoóXioç  ZdXouioç,  péxppcroV  xàç  xoO  rrupoO  dpxdßag
èvvéa,  T(ívovxai)  (irupoO  dpxdßai)  0,  xa0ibç  Trpóxixai.
Der  Zahlungsempfänger  richtet  zwar  diese  Urkunde  an  die
î^rma  der  Speicherverwaltung  und  sagt  zu  ihr:  péxppJov  èpoí.

^  vgl.  oben  S.  133.  Die  Urkunde  ist  fehlerhaft  abgefaßt.
            
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