Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil II. Korn-Giroverkehr. 
zuständig. Diese Zuständigkeit kommt schon im Körper der Kassen 
verfügung zum Ausdrucke in dem Schlagworte *èTraKo\ou9oûvToç’, 
d. i. „im Beisein“, „unter Mitwirkung“, „mit Genehmigung“ des 
Salvius. Die Gegenzeichnung selber erfolgt sodann am Schlüsse 
mit dem Schlagworte V^Tptiffov*, d. i. „vermiß“, „zahle aus“, oder 
„ich Salvius gebe hiermit zur Zahlung meine Genehmigung“. 
Während die vorbehandelte Kassenverfügung eine Verwechs 
lung mit einer Giroanweisung nicht gut gestattet, ist eine Ver 
wechslung schon eher möglich in P. Fay. 18a (1. Jahrh. v. Ohr.): 
ZxpaTUJV Yp(appaT£Ùç) Y€Ujp[Y]mv ’AKOumXáiui m(ToXÓTiu) 
Xaípeiv. MéTp(ti<iov) [TTejxecroúxuji TTafiô’(ioç) eîç r; ( ) 
§a(mXiKf)v) Tñv TTupoö òOo, Y(ívovxai) ß. fExouç) [kJq, 
0(ib0) le. (2. Hand) TTéxoXoç, péxp[n((yov) xà]ç TrpoK(ei)Liévaç) 
TTUpoô òúo, Y(ívovxai) (irupoO) ß. (’'Exouç) ku, 0(új0) le. 
(3. Hand) Mappfi(ç) K(u)|ao)Tp(a¡Li¡aax€Úg), juéxpTi((Tov) xàç 
7rpOK(ei|aévaç) [rrujpoú òúo, T(ívovxai) (rrupoO) ß. ("Exouç) 
Ka, 0(0)0) iC- 
Der Haupttext könnte dazu verleiten, die Urkunde als eine 
Giroanweisung anzusehen, ausgestellt vom Bürosekretair der Staats- 
bauem. Indessen die am Schlüsse nachfolgenden beiden Gegen 
zeichnungen lassen darüber keinen Zweifel, daß die Urkunde keine 
Giroanweisung, sondern eine Kassenverfügung zur Zahlung aus 
staatlichen Beständen ist. Die 2 Artaben Weizen sind ein Saat 
darlehen, und die Worte hinter eîç sind möglicherweise zu lesen: 
eîç ■fe(ujpTei) ßa((Ji\iKi)v) Tnv^ Petesuchos ist demnach Staats 
bauer, dem aus Staatsmitteln das Saatdarlehen^ zusteht. Aas 
P. Lond. II S. 96 Nr. 256e (11 n. Chr.) wissen wir, daß die Ge 
nehmigung zur Hergabe staatlichen Saatdarlehens aus dem Staats 
speicher von zwei verschiedenen Beamtengruppen auszu 
gehen hatte, von denen die eine Gruppe zu den Gau-Aufsichtsbeamten, 
die andere Gruppe zu den Ortsbeamten (Dorfbeamten) gehört. Diese 
Beamten sind der axpaxpTÓç und der ßa(nXlKÒç Ypappaxeúç einer 
seits sowie der xoTrápxriç und der KUj|UOTpappaxeúç andererseits. 
Die Gau-Aufsichtsbeamten geben nach Ausweis der angeführten 
Londoner Urkunde ihre Genehmigung jährlich nur grundsätzlich 
‘ Nach P. Lond. II S. 96 Nr. 256e, 2. 
* Über das Saatdarlehen vgl. P.Viereck, Hermes 30 S. 107ff.; Waszynski, 
Bodenpacht I S. 78; Goodspeed, P. Goodsp. S. 23 ff. und Papyri from Karanis, 
Studies in Class. Philol. 1900 ; Grenfell und Hunt, P. Fay. 80 Einl. ; Wilcken, 
Archiv m S. 237; Kenyon, P. Lond. II S. 88 f. Nr. 290 Einl.
	        
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