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Teil II. Korn-Giroverkehr.
zuständig. Diese Zuständigkeit kommt schon im Körper der Kassen
verfügung zum Ausdrucke in dem Schlagworte *èTraKo\ou9oûvToç’,
d. i. „im Beisein“, „unter Mitwirkung“, „mit Genehmigung“ des
Salvius. Die Gegenzeichnung selber erfolgt sodann am Schlüsse
mit dem Schlagworte V^Tptiffov*, d. i. „vermiß“, „zahle aus“, oder
„ich Salvius gebe hiermit zur Zahlung meine Genehmigung“.
Während die vorbehandelte Kassenverfügung eine Verwechs
lung mit einer Giroanweisung nicht gut gestattet, ist eine Ver
wechslung schon eher möglich in P. Fay. 18a (1. Jahrh. v. Ohr.):
ZxpaTUJV Yp(appaT£Ùç) Y€Ujp[Y]mv ’AKOumXáiui m(ToXÓTiu)
Xaípeiv. MéTp(ti<iov) [TTejxecroúxuji TTafiô’(ioç) eîç r; ( )
§a(mXiKf)v) Tñv TTupoö òOo, Y(ívovxai) ß. fExouç) [kJq,
0(ib0) le. (2. Hand) TTéxoXoç, péxp[n((yov) xà]ç TrpoK(ei)Liévaç)
TTUpoô òúo, Y(ívovxai) (irupoO) ß. (’'Exouç) ku, 0(új0) le.
(3. Hand) Mappfi(ç) K(u)|ao)Tp(a¡Li¡aax€Úg), juéxpTi((Tov) xàç
7rpOK(ei|aévaç) [rrujpoú òúo, T(ívovxai) (rrupoO) ß. ("Exouç)
Ka, 0(0)0) iC-
Der Haupttext könnte dazu verleiten, die Urkunde als eine
Giroanweisung anzusehen, ausgestellt vom Bürosekretair der Staats-
bauem. Indessen die am Schlüsse nachfolgenden beiden Gegen
zeichnungen lassen darüber keinen Zweifel, daß die Urkunde keine
Giroanweisung, sondern eine Kassenverfügung zur Zahlung aus
staatlichen Beständen ist. Die 2 Artaben Weizen sind ein Saat
darlehen, und die Worte hinter eîç sind möglicherweise zu lesen:
eîç ■fe(ujpTei) ßa((Ji\iKi)v) Tnv^ Petesuchos ist demnach Staats
bauer, dem aus Staatsmitteln das Saatdarlehen^ zusteht. Aas
P. Lond. II S. 96 Nr. 256e (11 n. Chr.) wissen wir, daß die Ge
nehmigung zur Hergabe staatlichen Saatdarlehens aus dem Staats
speicher von zwei verschiedenen Beamtengruppen auszu
gehen hatte, von denen die eine Gruppe zu den Gau-Aufsichtsbeamten,
die andere Gruppe zu den Ortsbeamten (Dorfbeamten) gehört. Diese
Beamten sind der axpaxpTÓç und der ßa(nXlKÒç Ypappaxeúç einer
seits sowie der xoTrápxriç und der KUj|UOTpappaxeúç andererseits.
Die Gau-Aufsichtsbeamten geben nach Ausweis der angeführten
Londoner Urkunde ihre Genehmigung jährlich nur grundsätzlich
‘ Nach P. Lond. II S. 96 Nr. 256e, 2.
* Über das Saatdarlehen vgl. P.Viereck, Hermes 30 S. 107ff.; Waszynski,
Bodenpacht I S. 78; Goodspeed, P. Goodsp. S. 23 ff. und Papyri from Karanis,
Studies in Class. Philol. 1900 ; Grenfell und Hunt, P. Fay. 80 Einl. ; Wilcken,
Archiv m S. 237; Kenyon, P. Lond. II S. 88 f. Nr. 290 Einl.