Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

TEIL  III.

Geld-Giroverkehr.
Abschnitt  42.
Giroguthaben  und  Girozahlung.
Wer  seine  Geldzahlungen  im  Girowege  leisten  will,  muß  ein
Giroguthaben  besitzen,  d.  h.  er  muß  bei  irgend  einer  Bank  zunächst
das  nötige  Stammguthaben  einzahlen.  In  welcher  Höhe  diese
erstmalige  Einzahlung  gefordert  wurde,  wie  hoch  später  der  Mindestsatz ­
  sein  mußte,  und  ob  ein  völliges  Ausschöpfen,  wie  beim  Kornguthaben ­
  (vgl.  S.  74),  gestattet  war,  wissen  wir  nicht.
Jedenfalls  war  es  zweckmäßig,  überschüssige  Gelder,  die  man
in  Händen  hatte,  jederzeit  an  die  Bank  als  Guthaben  abzustoßen.
Auch  pflegte  man  strittige  Gelder,  die  während  eines  gerichtlichen
Streitverfahrens  in  der  Schwebe  bleiben  mußten,  als  Guthaben  an
eine  Bank  zu  überweisen.  Das  zeigt  P.  Gatt.  Verso  Kol.  IV,  13  ff.
=  Archiv  HI  S.  65  :
è)a<oi>  òè  ihç  ëxi  vêtu  õvti  ko!  àTVo[oû]vTi  tù  toO  Traipôç
7TpàTia[aT]a  ^pqpicrßnTriiTe  irpòç  èpè  ètri  toû  toO  vopoO  cripa-TTiTOÛ,
  ôç  èTTiTvoùç  TÙ  KeKpijuéva  dveTrepipev  fmâç  èTr[i]  toôç
aÔTo[ùç]  XoToBéraç  Kai  èKéXeuCev  èHapTupiaGfjvai  évôç  èviaoToO
  Yeviipata  juéxpi  toû  Tfjç  XoToGeuiaç  auapTicrpoO  *  èTr(e)l
ouv  èHapTopKTGévTa  tù  YevnpuTa  [èjGepaTÎcrGri,  ktX.^.
Der  crxpaTTiTÓç  ordnet  demnach  an,  daß  die  Ackerfrüchte  eines
Jahres  zu  Gelde  gemacht  und  die  Gelder  als  schwebendes  Guthaben ­
  bei  einer  Bank  hinterlegt  werden  sollen.
Das  Einzahlen  eines  Guthabens  bei  einer  Bank  heißt  Gepaxi-Züeiv^,
  das  Giroguthaben  selbst  heißt  Gépa®.  Beide  Ausdrücke  sind
mithin  dieselben,  wie  beim  Girokomwesen  (S.  72).
*  vgl.  die  Erläuterungen  von  Paul  M.  Meyer,  Archiv  III  S.  101.
*  In  P.  Gatt.  Verso  Kol.  IV  32  wird  dafür  auch  KaOioxcívai  gebraucht.
®  vgl.  B.  Keil,  Anonymus  Argentinensis  S.  79  Anm.  1.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.