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Teil IL Korn-Giroverkehr.
endigt. Mancher Papyrus, der eine Reihe von Namen mit dahinterstehenden
Artabenmengen aufweist, und mit dem wir nichts weiter
anzufangen wissen, als daß wir ihn als eine „Liste“ bezeichnen,
mag von den Beamten der Gau-Rechenkammer für die Zwecke
dieser buchmäßigen Gegenrechnung angefertigt worden sein.
Was den Ortsverkehr betrifft, so könnte man daran denken,
daß die Gau-Rechenkammer damit keine Befassung hat. Wenn
der Staatsspeicher in N von einem Guthaber A des Dorfes N 10 Artaben
empfängt und ebendiese 10 Artaben sofort dem Guthaber B
desselben Dorfes zuführt, hat das auf den Bestand des staatlichen
Getreides keinen Einfluß, es sei denn, daß Lastschrift oder Gutschrift
mit körperlicher Zahlung nicht Zug um Zug, sondern in einem
Zwischenräume von Stunden oder Tagen vor sich geht. Immerhin
ist dieser Bestandsunterschied kein dauernder, wie im Eernverkehre.
Trotzdem glaube ich, daß die Staatsspeicher auch über den Ortsverkehr
Rechnungen für die Gau-Rechenkammer fertigen mußten,
weil für den Ortsverkehr wie für den Fernverkehr Gebühren
zu zahlen waren, die den staatlichen Beständen als Einnahme zuflessen
(s. Abschn. 25 und 26). Eine Prüfung, ob diese Gebühren
richtig erhoben und vereinnahmt worden sind, kann die Gau-Rechenkammer
nur dann vornehmen, wenn sie Abrechnungen auch über
den Giro-Ortsverkehr erhält.