TEIL III.
Geld-Giroverkehr.
Abschnitt 42.
Giroguthaben und Girozahlung.
Wer seine Geldzahlungen im Girowege leisten will, muß ein
Giroguthaben besitzen, d. h. er muß bei irgend einer Bank zunächst
das nötige Stammguthaben einzahlen. In welcher Höhe diese
erstmalige Einzahlung gefordert wurde, wie hoch später der Mindest
satz sein mußte, und ob ein völliges Ausschöpfen, wie beim Korn
guthaben (vgl. S. 74), gestattet war, wissen wir nicht.
Jedenfalls war es zweckmäßig, überschüssige Gelder, die man
in Händen hatte, jederzeit an die Bank als Guthaben abzustoßen.
Auch pflegte man strittige Gelder, die während eines gerichtlichen
Streitverfahrens in der Schwebe bleiben mußten, als Guthaben an
eine Bank zu überweisen. Das zeigt P. Gatt. Verso Kol. IV, 13 ff.
= Archiv HI S. 65 :
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aÔTo[ùç] XoToBéraç Kai èKéXeuCev èHapTupiaGfjvai évôç èvi-
aoToO Yeviipata juéxpi toû Tfjç XoToGeuiaç auapTicrpoO * èTr(e)l
ouv èHapTopKTGévTa tù YevnpuTa [èjGepaTÎcrGri, ktX.^.
Der crxpaTTiTÓç ordnet demnach an, daß die Ackerfrüchte eines
Jahres zu Gelde gemacht und die Gelder als schwebendes Gut
haben bei einer Bank hinterlegt werden sollen.
Das Einzahlen eines Guthabens bei einer Bank heißt Gepaxi-
Züeiv^, das Giroguthaben selbst heißt Gépa®. Beide Ausdrücke sind
mithin dieselben, wie beim Girokomwesen (S. 72).
* vgl. die Erläuterungen von Paul M. Meyer, Archiv III S. 101.
* In P. Gatt. Verso Kol. IV 32 wird dafür auch KaOioxcívai gebraucht.
® vgl. B. Keil, Anonymus Argentinensis S. 79 Anm. 1.