Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil in. Geld-Giroverkehr. 
Zahlt jemand im Girowege, so zahlt er òià Ttjç toO òeíva 
iparréÍTiç. Im Gegensätze hierzu steht die gewöhnliche Zahlung: 
òià x€ipòç ëS oÏKOu, wobei unter oíkoç der Barbestand zu verstehen 
ist, den der Zahler daheim in seinem Geldkasten verwahrt. Ge 
legentlich findet sich auch: áirò x^ipòg eîç X^îpaç oîkou^. Viel 
fach trifft man gemischte Zahlungen, z. B. Mitt. PER. Y S. 113: 
dTrecrxnKévai — òiá te x^ipòg ku'i òià Tfjç Tißepiou ’louXíou Za- 
pamujvoç òià tiíiv èTraKoXouboúvTujv TpaTr€[£riç]. 
Wenn A an B zahlt, so kann A Girokunde sein und B nicht; 
in diesem Falle erfolgt eine Lastschrift im Girokonto des A und 
eine Barzahlung an B. Oder es kann A kein Girokunde sein, 
wohl aber B; in diesem Falle zahlt A bar an die Bank, und die 
Zahlung wird dem Giroguthaben des B gutgeschrieben. 
Oder es sind A und B Girokunden; in diesem Falle erfolgt die 
Girozahlung dimch Lastschrift im Konto des A und durch gleich 
zeitige Gutschrift im Konto des B. Das Verfahren ist genau 
dasselbe wie im Korn-Giroverkehre. Doch bezeichnet man im 
Geld-Giroverkehre die Girozahlung in allen drei Fällen als 
'öiuTpacpn’. 
Suidas (Schlagwort òiuTpávpavToç) sagt: xivèç pèv àvri toö 
KUTaßaXovTog xm KaraGévTOç, Ivioi òè dvTi toO òià rpanéCnç 
dpiGpb^avToç, u)ç Xérojiiev èv xr) (JuvriGeía. Mittels, Trapezitica, 
Zschr. d. Sav. Stift. 19 (1898) S. 214, glaubt, daß die Worte ibç 
Xetopev èv xf) cruvrjGeía sich nur auf den Ausdruck àpiGppcravxoç 
beziehen, nicht auf die Zahlweise durch die Bank. Es scheint 
aber Suidas dennoch sagen zu wollen, daß man gerade das Zahlen 
im Girowege vorwiegend durch òiuTpáqpeiv auszudrücken pflegte. 
Wie die Papyri zeigen, wandte man den Ausdruck 'òiaTpúcpeiv* 
für jede Zahlung, auch für die Mcht-Girozahlung an®. Dagegen 
verstand man unter dem Hauptworte 'òiaTpaqpp*, wenn es sich 
um Geldzahlung handelt, vorwiegend die Giro - Geldzahlung. 
Über die verschiedenartigen Bedeutungen, die dieses Wort in den 
Papyrusurkunden sonst noch besitzt, siehe Abschn. 51. 
Mittels erkannte schon im Jahre 1898, daß unter biaypacpp 
die giromäßige Zahlung zu verstehen sei, wenn er auch bei 
dem damaligen Stande der Papyri seine Ansicht noch zögernd ver 
trugt, indem er sagte: „sollte nicht ôiaypaqpn und perscriptio 
^ P. Par. 21, 39 (byz.). * Wilcken, Ostraka I S. 89 f. 
® Trapezitica, Zschr. d. Sav. Stift. 19 (1898) S. 217. Für die Verhältnisse 
außerhalb Ägyptens siehe schon vorher (1897) Beloch, Griech. Gesch. II S. 352.
	        
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