Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil III. Geld-Giroverkehr. 
ren Eebengeländes, die bislang dem Tib. Gemellus gehört hatten, 
jetzt aber Eigentum des kaiserlichen Hauses sind, und die ich er 
standen habe (als Erbpachtland) in Verfolg der öffentlichen, ein 
maligen (?) Ausbietung des Prokurators (Aurelius Felix) im laufen 
den Jahre 9. Der Kaufpreis beträgt 1200 Silberdrachmen, dazu kommt 
der Zuschlag von 4 vom Hundert, mithin 48, sowie die Gewähr 
gebühr ^ in Höhe von 250 Drachmen, zusammen 1498 Drachmen.“ 
Zur Zeit dieser Urkunde (201 n. Chr.) ist das dritte Hausgut 
als neue Behörde bereits vorhanden. Das vererbpachtete Land heißt 
darum nicht mehr oOcnaKp to oder ßaffiXiKf) TP, sondern Land toO 
1epujTa[TOu Tapieiou]. Ob die Ergänzung rapieiou richtig ist, mag 
dahingestellt bleiben, jedenfalls deuten die Worte toO lepouTÓTOU 
auf Eigentum des kaiserlichen Hauses, weil die Zahlung 
des Erbpachtgeldes nicht an die Staatskasse (òripocría ipáneZa) ge 
schieht, sondern — eine Neuerung — an den oíkovójuoç Kmudpmv, 
in dem wir den Verwalter der kaiserlichen Domänenkasse 
für einen bestimmten Bezirk zu erblicken haben, wie in BGU. 102 
(161 n. Chr.) : OeóqpiXoç AouKiqpépou Kaícrapoç [oí]kov[ó]p[oç ^ ojuixá- 
pioç. AieTpáqpriv irapà N. N. x Drachmen. Wäre xò íepibiaiov xa- 
jLueiov das Staatsgut (fiscus), so würde die Zahlung nicht an einen 
kaiserlichen Hausbeamten erfolgen. 
Umgekehrt können wir daher, wenn in einer Urkunde eine 
Zahlung an den oiKOvôpoç Kaícrapoç geschieht, daraus folgern, daß 
dasjenige, wofür gezahlt wird, nicht vom Staate vergeben wird, sondern 
vom Kaiser ^ Das ist z. B. der Fall in P. Teb. II 296 (123 n. Chr.), wo 
selbst das Kaufgeld für versteigerte Priesterstellen durch die Hand 
des oiKovópoç Kaícrapoç in die kaiserliche Privatkasse (Hausgutkasse) 
fließt. Damit stimmen auch die Ausführungen von Wilcken über 
den Achmim-Papyrus überein (Hermes 23 S. 593 ff.). Daß die 
Liegenschaften des kaiserlichen Hauses, ebenso wie die Liegen 
schaften des Staates, nicht nur in Zeitpacht, sondern auch in Erb 
pacht vergeben werden, hat schon 0. Hirschfeld ^ hervorgehoben. 
* Mitteis, P. Lips. I 4, 30 Anm. In P. Teb. II 296,12 wird der Zuschlag 
von 4 V. H. nebst Gewährgebühr als xò toútujv -irpoabiaxpaípóiaeva bezeichnet. 
* vgl. Gradenwitz, Archiv II S. 104 Anm. 4; P. Oxy. IV 735 (205 n. Chr.). 
® Der Kaiser als Privatbesitzer übernimmt die ßeßaiujoi? (Gewähr) für 
das vergebene Erbpachtland, gleichwie der Privatmann gegenüber seinem 
Käufer einen Kauf gewährleistet; dafür zahlt der Pächter in BGU. 156 an 
den Kaiser ein ßeßaiiuTiKÖv (Gewährgeld). Vgl. Wilcken, Ostraka I S. 352; Paul 
M. Meyer, Festschr. f. Hirschfeld S. 151 ; Mittels, P. Lips. I 4, 30 Anm., S. 18 ; 
Gradenwitz, Archiv II S. 106. 
^ Die kaiserl. Verwaltungsbeamten, S. 356.
	        
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