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Teil III. Geld-Giroverkehr.
ren Eebengeländes, die bislang dem Tib. Gemellus gehört hatten,
jetzt aber Eigentum des kaiserlichen Hauses sind, und die ich er
standen habe (als Erbpachtland) in Verfolg der öffentlichen, ein
maligen (?) Ausbietung des Prokurators (Aurelius Felix) im laufen
den Jahre 9. Der Kaufpreis beträgt 1200 Silberdrachmen, dazu kommt
der Zuschlag von 4 vom Hundert, mithin 48, sowie die Gewähr
gebühr ^ in Höhe von 250 Drachmen, zusammen 1498 Drachmen.“
Zur Zeit dieser Urkunde (201 n. Chr.) ist das dritte Hausgut
als neue Behörde bereits vorhanden. Das vererbpachtete Land heißt
darum nicht mehr oOcnaKp to oder ßaffiXiKf) TP, sondern Land toO
1epujTa[TOu Tapieiou]. Ob die Ergänzung rapieiou richtig ist, mag
dahingestellt bleiben, jedenfalls deuten die Worte toO lepouTÓTOU
auf Eigentum des kaiserlichen Hauses, weil die Zahlung
des Erbpachtgeldes nicht an die Staatskasse (òripocría ipáneZa) ge
schieht, sondern — eine Neuerung — an den oíkovójuoç Kmudpmv,
in dem wir den Verwalter der kaiserlichen Domänenkasse
für einen bestimmten Bezirk zu erblicken haben, wie in BGU. 102
(161 n. Chr.) : OeóqpiXoç AouKiqpépou Kaícrapoç [oí]kov[ó]p[oç ^ ojuixá-
pioç. AieTpáqpriv irapà N. N. x Drachmen. Wäre xò íepibiaiov xa-
jLueiov das Staatsgut (fiscus), so würde die Zahlung nicht an einen
kaiserlichen Hausbeamten erfolgen.
Umgekehrt können wir daher, wenn in einer Urkunde eine
Zahlung an den oiKOvôpoç Kaícrapoç geschieht, daraus folgern, daß
dasjenige, wofür gezahlt wird, nicht vom Staate vergeben wird, sondern
vom Kaiser ^ Das ist z. B. der Fall in P. Teb. II 296 (123 n. Chr.), wo
selbst das Kaufgeld für versteigerte Priesterstellen durch die Hand
des oiKovópoç Kaícrapoç in die kaiserliche Privatkasse (Hausgutkasse)
fließt. Damit stimmen auch die Ausführungen von Wilcken über
den Achmim-Papyrus überein (Hermes 23 S. 593 ff.). Daß die
Liegenschaften des kaiserlichen Hauses, ebenso wie die Liegen
schaften des Staates, nicht nur in Zeitpacht, sondern auch in Erb
pacht vergeben werden, hat schon 0. Hirschfeld ^ hervorgehoben.
* Mitteis, P. Lips. I 4, 30 Anm. In P. Teb. II 296,12 wird der Zuschlag
von 4 V. H. nebst Gewährgebühr als xò toútujv -irpoabiaxpaípóiaeva bezeichnet.
* vgl. Gradenwitz, Archiv II S. 104 Anm. 4; P. Oxy. IV 735 (205 n. Chr.).
® Der Kaiser als Privatbesitzer übernimmt die ßeßaiujoi? (Gewähr) für
das vergebene Erbpachtland, gleichwie der Privatmann gegenüber seinem
Käufer einen Kauf gewährleistet; dafür zahlt der Pächter in BGU. 156 an
den Kaiser ein ßeßaiiuTiKÖv (Gewährgeld). Vgl. Wilcken, Ostraka I S. 352; Paul
M. Meyer, Festschr. f. Hirschfeld S. 151 ; Mittels, P. Lips. I 4, 30 Anm., S. 18 ;
Gradenwitz, Archiv II S. 106.
^ Die kaiserl. Verwaltungsbeamten, S. 356.