Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  44.  Giroanweisung.

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Wenn  in  der  Griroanweisung  BGÜ.  156  als  Zahlungsempfänger
nicht  lediglich  der  oíkovÓ|uoç  Kaicrápuuv  bezeichnet,  sondern  der  Zusatz ­
  gemacht  wird  :  èîTaKoXouOoûvToç  toO  òeíva  èmrpÓTrou,  so  müssen
wir  uns  daran  erinnern,  daß  die  vom  Bürobeamten  ausgefertigte
Kassenurkunde  stets  der  Genehmigung  bzw.  Gegenzeichnung
desYorgesetzten^  bedarf  (vgl.  Abschn.  29).  Das  Verhältnis  des
Prokurators  Aurelius  Felix  zum  Oikonomen  Satuminus  ist  etwa  dasjenige ­
  des  Direktors  eines  Yerwaltungszweiges  zu  seinem  Kassenverwalter. ­
  Und  da  nach  den  Worten:  [ck  'n:po]içr|pv[2]eiuç  [.  -Jaç  toO
[è]TriTpÓTr[o]u  die  Ausbietung  des  Bebengeländes,  walirscheinlich  auch
der  Zuschlag  an  Diogenes,  durch  den  Prokurator  stattgefunden  hat,
so  genügt  dem  Giroaussteller  Diogenes  nicht  die  bloße  Quittung  des
oiKovópoç,  vielmehr  wünscht  er  die  verantwortliche  Gegenzeichnung
des  Prokurators.  Die  Bank  ist  an  diesen  Auftrag  gebunden.
Bei  Pachtungen  haben  wir  nicht  nur  Zeitpacht  und  Erbpacht ­
  auseinanderzuhalten2,  wir  müssen  auch  unterscheiden,  ob
der  Staat  oder  das  Hausgut  oder  das  Krongut  der  Verpächter  ist.
Gleichwie  man  das  Land  des  Hausgutes  zu  den  Ò  pp  ó  cria
èòáqpri  rechnete  (siehe  oben  S.  199  Anm.  2),  so  wurden  auch  die
Pächter  des  Hausgutlandes  —  wie  die  Pächter  des  Staatsgutlandes ­
  —  in  römischer  Zeit  als  òripó(Tioi  TeuupToi  bezeichnet.
Abschnitt  44.
Giroanweisung.
Die  Giroanweisung  heißt  im  Bankverkehre,  gleichwie  im
Speicherverkehre®,  òiadToXiKÓv.  Während  aber  im  Speicherverkehre ­
  das  Schlag  wort  pérpricrov  angewendet  wird,  findet  man
ira  Bank  verkehre  gewöhnlich  das  Schlagwort  xPH^axiaov^.  Das
Zahlen  im  Girowege  heißt  èHoòiáíeiv®,  peiaßdWeiv®  u.  dgl.
‘  Gradenwitz,  Archiv  II  S.  103f.,  erkennt  richtig  in  demjenigen,  der
das  éiTaKo\ou06îv  vornimmt,  einen  Kontroleur.  Der  kontrolierende  Beamte
ist  der  Vorgesetzte.
*  Vgl.  die  Beispiele  bei  Wenger,  Die  Stellvertretung  im  Rechte  der
Papyri  S.  23.  P.  Amh.  II  68  handelt  von  Erbpacht,  P.  Fior.  I  19  von  Zeitpacht; ­
  P.  Fior.  I  18  scheidet  nach  P.  Straßb.  I  45  Einl.  S.  158  f.  für  die
vorliegende  Frage  ganz  aus.
*  S.  oben  S.  119.
*  XpnpdTKTov  ist  auch  das  Schlagwort  in  Kassen  Verfügungen  an  die
Staatskasse.  Siehe  P.  Oxy.  IV  710  (111  v.  Chr.)  ;  P.  Hib.  I  67,  29  (228  v.  Chr.).
=  P.  Lips.  I  3  Kol.  I,  17  (256  n.  Chr.).
«  BGU.  1064,  3  (um  277  n.  Chr.).
            
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