Abschn. 44. Giroanweisung.
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Wenn in der Griroanweisung BGÜ. 156 als Zahlungsempfänger
nicht lediglich der oíkovÓ|uoç Kaicrápuuv bezeichnet, sondern der Zu
satz gemacht wird : èîTaKoXouOoûvToç toO òeíva èmrpÓTrou, so müssen
wir uns daran erinnern, daß die vom Bürobeamten ausgefertigte
Kassenurkunde stets der Genehmigung bzw. Gegenzeichnung
desYorgesetzten^ bedarf (vgl. Abschn. 29). Das Verhältnis des
Prokurators Aurelius Felix zum Oikonomen Satuminus ist etwa das
jenige des Direktors eines Yerwaltungszweiges zu seinem Kassen
verwalter. Und da nach den Worten: [ck 'n:po]içr|pv[2]eiuç [. -Jaç toO
[è]TriTpÓTr[o]u die Ausbietung des Bebengeländes, walirscheinlich auch
der Zuschlag an Diogenes, durch den Prokurator stattgefunden hat,
so genügt dem Giroaussteller Diogenes nicht die bloße Quittung des
oiKovópoç, vielmehr wünscht er die verantwortliche Gegenzeichnung
des Prokurators. Die Bank ist an diesen Auftrag gebunden.
Bei Pachtungen haben wir nicht nur Zeitpacht und Erb
pacht auseinanderzuhalten2, wir müssen auch unterscheiden, ob
der Staat oder das Hausgut oder das Krongut der Verpächter ist.
Gleichwie man das Land des Hausgutes zu den Ò pp ó cria
èòáqpri rechnete (siehe oben S. 199 Anm. 2), so wurden auch die
Pächter des Hausgutlandes — wie die Pächter des Staatsgut
landes — in römischer Zeit als òripó(Tioi TeuupToi bezeichnet.
Abschnitt 44.
Giroanweisung.
Die Giroanweisung heißt im Bankverkehre, gleichwie im
Speicherverkehre®, òiadToXiKÓv. Während aber im Speicherver
kehre das Schlag wort pérpricrov angewendet wird, findet man
ira Bank verkehre gewöhnlich das Schlagwort xPH^axiaov^. Das
Zahlen im Girowege heißt èHoòiáíeiv®, peiaßdWeiv® u. dgl.
‘ Gradenwitz, Archiv II S. 103f., erkennt richtig in demjenigen, der
das éiTaKo\ou06îv vornimmt, einen Kontroleur. Der kontrolierende Beamte
ist der Vorgesetzte.
* Vgl. die Beispiele bei Wenger, Die Stellvertretung im Rechte der
Papyri S. 23. P. Amh. II 68 handelt von Erbpacht, P. Fior. I 19 von Zeit
pacht; P. Fior. I 18 scheidet nach P. Straßb. I 45 Einl. S. 158 f. für die
vorliegende Frage ganz aus.
* S. oben S. 119.
* XpnpdTKTov ist auch das Schlagwort in Kassen Verfügungen an die
Staatskasse. Siehe P. Oxy. IV 710 (111 v. Chr.) ; P. Hib. I 67, 29 (228 v. Chr.).
= P. Lips. I 3 Kol. I, 17 (256 n. Chr.).
« BGU. 1064, 3 (um 277 n. Chr.).