Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 44. Giroanweisung. 
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Wenn in der Griroanweisung BGÜ. 156 als Zahlungsempfänger 
nicht lediglich der oíkovÓ|uoç Kaicrápuuv bezeichnet, sondern der Zu 
satz gemacht wird : èîTaKoXouOoûvToç toO òeíva èmrpÓTrou, so müssen 
wir uns daran erinnern, daß die vom Bürobeamten ausgefertigte 
Kassenurkunde stets der Genehmigung bzw. Gegenzeichnung 
desYorgesetzten^ bedarf (vgl. Abschn. 29). Das Verhältnis des 
Prokurators Aurelius Felix zum Oikonomen Satuminus ist etwa das 
jenige des Direktors eines Yerwaltungszweiges zu seinem Kassen 
verwalter. Und da nach den Worten: [ck 'n:po]içr|pv[2]eiuç [. -Jaç toO 
[è]TriTpÓTr[o]u die Ausbietung des Bebengeländes, walirscheinlich auch 
der Zuschlag an Diogenes, durch den Prokurator stattgefunden hat, 
so genügt dem Giroaussteller Diogenes nicht die bloße Quittung des 
oiKovópoç, vielmehr wünscht er die verantwortliche Gegenzeichnung 
des Prokurators. Die Bank ist an diesen Auftrag gebunden. 
Bei Pachtungen haben wir nicht nur Zeitpacht und Erb 
pacht auseinanderzuhalten2, wir müssen auch unterscheiden, ob 
der Staat oder das Hausgut oder das Krongut der Verpächter ist. 
Gleichwie man das Land des Hausgutes zu den Ò pp ó cria 
èòáqpri rechnete (siehe oben S. 199 Anm. 2), so wurden auch die 
Pächter des Hausgutlandes — wie die Pächter des Staatsgut 
landes — in römischer Zeit als òripó(Tioi TeuupToi bezeichnet. 
Abschnitt 44. 
Giroanweisung. 
Die Giroanweisung heißt im Bankverkehre, gleichwie im 
Speicherverkehre®, òiadToXiKÓv. Während aber im Speicherver 
kehre das Schlag wort pérpricrov angewendet wird, findet man 
ira Bank verkehre gewöhnlich das Schlagwort xPH^axiaov^. Das 
Zahlen im Girowege heißt èHoòiáíeiv®, peiaßdWeiv® u. dgl. 
‘ Gradenwitz, Archiv II S. 103f., erkennt richtig in demjenigen, der 
das éiTaKo\ou06îv vornimmt, einen Kontroleur. Der kontrolierende Beamte 
ist der Vorgesetzte. 
* Vgl. die Beispiele bei Wenger, Die Stellvertretung im Rechte der 
Papyri S. 23. P. Amh. II 68 handelt von Erbpacht, P. Fior. I 19 von Zeit 
pacht; P. Fior. I 18 scheidet nach P. Straßb. I 45 Einl. S. 158 f. für die 
vorliegende Frage ganz aus. 
* S. oben S. 119. 
* XpnpdTKTov ist auch das Schlagwort in Kassen Verfügungen an die 
Staatskasse. Siehe P. Oxy. IV 710 (111 v. Chr.) ; P. Hib. I 67, 29 (228 v. Chr.). 
= P. Lips. I 3 Kol. I, 17 (256 n. Chr.). 
« BGU. 1064, 3 (um 277 n. Chr.).
	        
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