205
w _i
Abschn. 44. Giroanweisung.
also hier der Geschäftsführer des Giroausstellers. Da der òiacrxoXeúç
in Oxyrhynchos wohnt, wird auch der Giroaussteller seinen Wohn
sitz daselbst haben, sodaß sein Aufenthalt in Hermupolis nur ein
vorübergehender ist. Daraus ergibt sich folgender Zusammenhang;
Der Giroaussteller sendet aus Hermupolis die an die Adresse des
Bankhalters gerichtete Giroanweisung an seinen Geschäftsführer
in Oxyrhynchos, damit dieser die Girozahlung im Kassenbuche
seines Herrn vermerkt und sodann an die Bank weitergibt. Die
Anweisung war untersiegelt, wie das Wort (Truaeíou^ an deutet.
Etwas auffällig klingt die Mahnung an den Bankhalter; xm pp
ai)Ttp[v] KUTáaxriç. Wahrscheinlich ist, wie Crönert vorschlägt, aÚTÒ[v]
zu lesen, also bezogen auf den Briefträger; offenbar ist die Wen
dung nur eine dem Briefstil entlehnte Gewohnheitsredeweise. Aber
wichtig ist, daß der Aussteller die Anweisung hier als eine èiri-
01ÍKT1 bezeichnet, ein Ausdruck, der für diese Anweisungen sonst
nicht bezeugt ist. Die èmOiiKri heißt povaxp, weil der Aussteller
die Anweisung nur in einer einzigen Ausfertigung^ ausgeschrieben
hat. Aus der Erwähnung dieser Tatsache können wir wohl den
Schluß ziehen, daß die Giroaussteller, vielleicht namentlich dann,
wenn sie auswärts sich aufhielten, Giroanweisungen aus Gründen
der Sicherheit öfter in zwiefacher Ausfertigung an den Bankhalter
((Toi èHeòópnv) absandten, möglicherweise auf getrennten Wegen
oder durch getrennte Boten. Die Worte xai ánepuuTii8ei[ç] üjpo-
XÓTpcTot sind eine bedeutungslose Formel, gedankenlos den Ver
trägen entlehnt.
Hervorzuheben ist noch, daß hier der umgesetzte Betrag die
bedeutende Höhe von 60000 Drachmen erreicht. Diese hohe
Summe hat Ophellios seinem Schuldner in Hermupolis gezahlt,
offenbar durch Vermittelung einer dortigen Bank, und dieselbe
Summe zahlt der Schuldner jetzt an Ophellios zurück durch Ver
mittelung einer Bank in Oxyrhynchos. Man ersieht daraus, daß die
Umsätze im Giroverkehre sehr hoch sein konnten, daß die Banken
ein sehr großes geschäftliches Vertrauen besaßen und daß
zwischen der Bank in Oxyrhynchos sowie derjenigen in Hermu
polis über die 60 000 Drachmen abgerechnet worden sein muß
(vgl. Abschn. 58 über den Fernverkehr).
* vgl. Archiv III S. 417. Über die Untersiegelung der Giroanweisungen
siehe oben S. 128.
* P. Straßb. I 29 Einl. S. 108.