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Abschn. 48. Giroquittung.
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Unterschiede dabei eine Rolle spielen. Wie die Griroanweisungen
(siehe S. 209), so sind sicherlich auch die Quittungen zur Be
glaubigung der Echtheit untersiegelt worden.
A. Quittung für die Bank.
Daß der Empfänger einer G-irozahlung eine Quittung für die
Bank ausstellen mußte, sahen wir schon oben (S. 208) bei der
Urkunde P. Pay. 100 (99 n. Chr.); hier steht die Quittung am Fuße
der Griroanweisung, und dieser Umstand diente uns als Beweis
dafür, daß ebendiese Quittung nicht für den Griroaussteller, sondern
für die Bank bestimmt war. Doch nicht alle Giroanweisungen
tragen solche Quittungen, und wir dürfen daraus den Schluß ziehen,
daß alsdann die Quittung auf besonderem Blatte niedergeschrieben
worden ist. Beispiele letzterer Art lassen sich jedoch nicht bei-
bringen.
B. Quittung für den Girozahler.
Als Beispiel aus ptolemäischer Zeit wird P. Reinach 7 (um
141 V. Chr.) heranzuziehen sein. Hier hat ein gewisser Kephalos
an Lysikrates eine Schuld von 24 Talenten zu zahlen, von denen
er den ersten Teilbetrag von 13 Talenten im Girowege durch die
Bank des Sotion, den zweiten Teilbetrag von 11 Talenten von Hand
zn Hand gezahlt haben will. Lysikrates bestreitet nicht die erste,
wohl aber die zweite Teilzahlung. Hinsichtlich der ersten Teil
zahlung sagt Kephalos (Z. 10ff.):
ÒIÒ Kai èv Toil TTa[x]ùjv ¡anvi ToO auroO ërouç òia-
TpáipavTÓç Mo[u] ¿Tci ifiv Ttpoeiprmévriv xoO Zujtíuü-
VOÇ xpáneZav dixo xoO 7Tp[o]óiecrxapévoiJ [biaqpópou xa(k-
KOÛ)] (xáXavxa) ly otKoXoúOioç Kai o<î>çi auvriXáKxeiv, nap’
ou Kai Xaßovxo? pou xò xfjç [djvfjç aujpßoXov kxX.
Gehen wir davon aus, daß die Bank keine Quittung ausstellt,
so bezieht sich das nap’ ou nicht auf den Bankhalter Sotion
sondern auf Lysikrates. Daher wird man in der Lücke statt ibvtiÇ
besser xipfj? ergänzen, da auch in Z. 8 und 13 die von Kephalos
abzutragende Schuld als xipn bezeichnet wird. Das cTupßoXov xipfjç :
ist also die Quittung des Lysikrates über die 13 Talente.
Wie die Quittung für die Bank unter die Giroanweisung
gesetzt werden konnte (siehe oben S. 208), so konnte die Quittung
‘ Berichtigung von Wilcken, Archiv III S. 523.
* vgl. Wilcken, Archiv UI S. 524.