Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Abschn.  48.  Giroquittung.

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Unterschiede  dabei  eine  Rolle  spielen.  Wie  die  Griroanweisungen
(siehe  S.  209),  so  sind  sicherlich  auch  die  Quittungen  zur  Beglaubigung ­
  der  Echtheit  untersiegelt  worden.
A.  Quittung  für  die  Bank.
Daß  der  Empfänger  einer  G-irozahlung  eine  Quittung  für  die
Bank  ausstellen  mußte,  sahen  wir  schon  oben  (S.  208)  bei  der
Urkunde  P.  Pay.  100  (99  n.  Chr.);  hier  steht  die  Quittung  am  Fuße
der  Griroanweisung,  und  dieser  Umstand  diente  uns  als  Beweis
dafür,  daß  ebendiese  Quittung  nicht  für  den  Griroaussteller,  sondern
für  die  Bank  bestimmt  war.  Doch  nicht  alle  Giroanweisungen
tragen  solche  Quittungen,  und  wir  dürfen  daraus  den  Schluß  ziehen,
daß  alsdann  die  Quittung  auf  besonderem  Blatte  niedergeschrieben
worden  ist.  Beispiele  letzterer  Art  lassen  sich  jedoch  nicht  beibringen.

B.  Quittung  für  den  Girozahler.
Als  Beispiel  aus  ptolemäischer  Zeit  wird  P.  Reinach  7  (um
141  V.  Chr.)  heranzuziehen  sein.  Hier  hat  ein  gewisser  Kephalos
an  Lysikrates  eine  Schuld  von  24  Talenten  zu  zahlen,  von  denen
er  den  ersten  Teilbetrag  von  13  Talenten  im  Girowege  durch  die
Bank  des  Sotion,  den  zweiten  Teilbetrag  von  11  Talenten  von  Hand
zn  Hand  gezahlt  haben  will.  Lysikrates  bestreitet  nicht  die  erste,
wohl  aber  die  zweite  Teilzahlung.  Hinsichtlich  der  ersten  Teilzahlung ­
  sagt  Kephalos  (Z.  10ff.):
ÒIÒ  Kai  èv  Toil  TTa[x]ùjv  ¡anvi  ToO  auroO  ërouç  òia-TpáipavTÓç
  Mo[u]  ¿Tci  ifiv  Ttpoeiprmévriv  xoO  Zujtíuü-VOÇ
  xpáneZav  dixo  xoO  7Tp[o]óiecrxapévoiJ  [biaqpópou  xa(k-KOÛ)]
  (xáXavxa)  ly  otKoXoúOioç  Kai  o<î>çi  auvriXáKxeiv,  nap’
ou  Kai  Xaßovxo?  pou  xò  xfjç  [djvfjç  aujpßoXov  kxX.
Gehen  wir  davon  aus,  daß  die  Bank  keine  Quittung  ausstellt,
so  bezieht  sich  das  nap’  ou  nicht  auf  den  Bankhalter  Sotion
sondern  auf  Lysikrates.  Daher  wird  man  in  der  Lücke  statt  ibvtiÇ
besser  xipfj?  ergänzen,  da  auch  in  Z.  8  und  13  die  von  Kephalos
abzutragende  Schuld  als  xipn  bezeichnet  wird.  Das  cTupßoXov  xipfjç  :
ist  also  die  Quittung  des  Lysikrates  über  die  13  Talente.
Wie  die  Quittung  für  die  Bank  unter  die  Giroanweisung
gesetzt  werden  konnte  (siehe  oben  S.  208),  so  konnte  die  Quittung
‘  Berichtigung  von  Wilcken,  Archiv  III  S.  523.
*  vgl.  Wilcken,  Archiv  UI  S.  524.
            
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