Abschn. 50. Die p.eTaßo\^.
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Genossen besteht in der Zahlung ßaXaveiou^ und in den Kosten
für Heizstoffe. Bezeichnend ist, daß am Schlüsse der Rechnung die
dvaXinfiata (nichtgiromäßige Barzahlungen) von der iLieraßoXn
scharf getrennt werden.
Die Giroanweisung BGU. 1064 (um 278 n. Ohr.), die oben
(S. 204) näher behandelt worden ist, enthält die Wendung: KaX[û)ç]
TToiriaeiç |ie[T]aßaXd)v t[û>] òeíva laXáviiuv òéKa. Hier handelt es sich
um 60000 Drachmen, die offenbar nicht bar ausbezahlt, sondern
dem Zahlungsempfänger im Girokonto gutgeschrieben werden.
Es ist freilich nicht unwahrscheinlich, daß die Ausdrücke peia-
ßoXii und peiaßdXXeiv infolge der im täglichen Leben oft zu beobach
tenden Ungenauigkeit gelegentlich auch dann angewendet wurden,
wenn die Girozahlung in bar statt in Gutschrift geschah. Diese Mög
lichkeit besteht in P. Oxy. IV 728 (142 n. Chr.). Die Urkunde ist ein
Vertrag über eine Kapumveia, d. i. Verkauf der wachsenden Acker-
frucht®, A hat Acker des B (namens ’Attíujv) in Pacht, A mag
besorgt sein, daß ihm das nötige Bargeld zur Zahlung der Pacht
fehlen oder nicht rechtzeitig zur Stelle sein wird; daher verkauft
er an C einen Teil der wachsenden Ackerfrucht (Gras) mit der
Bedingung, daß C den Pachtzins von 276 Drachmen zu einem
festgesetzten Zeitpunkte an B zahle (Z. 12 f.): Kai xàç toO dpTupiou
ôpa[xpàç] òiaKoaíaç ¿ßhopiiKovTa ëS peTa[ßaXecr]8ai xip írpoye-
Tpapiiévuj ’Amuüvi òv[x]i Kupíiu xoû èòáqpouç kxX. Am Schlüsse steht
die Quittung des Apion über die 276 Drachmen.
Die Ausdrücke pexaßoXp und pexaßdXXeiv erscheinen in den
Urkunden noch öfter in Verbindung mit dem Umsätze von Getreide®
oder anderen Gegenständen^; auch ist auf die Gebühr pexaßoXfjq
dvuj oiKÍaç eîç xò biîipa zu verweisen (siehe oben S. 116 f.). Der
^ Das ßaXaveiov ist gewöhnlich die allen Einwohnern auferlegte Steuer
für Unterhaltung der öffentlichen Bäder (Wilcken, Ostraka I S. 165 ff.); vgl. Otto,
Priester und Tempel I S. 292 Anm. 4. Grenfell und Hunt bemerken (P. Hib. I
S. 284), daß das ßaXaveiov auch „impost upon the profits of privately owned
baths“ sein kann. Im obigen Texte deuten die Worte eiç Xót(ov) |Liia0(ib(T€iuç)
darauf hin, daß das Bad an denjenigen verpachtet worden ist, der dieses
Rechnungshuch führt. Der Verpächter scheint der Staat zu sein, da eine
Steuerhebegenossenschaft den Pachtzins einzieht.
* vgl. P. Straßb. I 1 Einl. S. 9; Babel, Zschr. d. Sav. Stift. 28 (1907)
S. 315 Anm. 1.
" z. B. P. Teb. I 13 Einl.; 123, 12ff.; P. Hib. I 42; 45; P. Lips. I 97
Kol. 23,15 (pexaßdXXeiv); I 97 Kol. I, 11 u. ö. (pexaßoXri).
* P. Teb. II 402, 5 (Ziegelsteine),