Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  49.  Die  bietßoXri.

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unselbständiger  Girobankbescheinigung.  Die  im  Zusammenhänge ­
  mit  dieser  unselbständigen  Girobankbescheinigung  geschehene ­
  Barzahlung  ist  mit  bieTßoXn  gemeint.
P.  Giss.  Inv.  Nr.  123  im  Archiv  Y  S.  133  ff.  (188  n.  Ohr.),  Z.  2;
0ieTßoX(f|)  öid  T(nç)  ‘Epiaaiou  Kai  |LieTÓx(uJv)  Tpa7T(áZnç),  ferner
Z.  10:  [èTtriKoXouOiÍKaiLijev  jObe  tO  bieTßoXf)  Kai  àîTeaxnKapev  ktX.
Hier  betrifft  die  biexßoXn  Rückgabe  eines  Darlehens.  Die
Hergabe  geschah  im  Jahre  182  auf  Grund  einer  biaTpotqpn
TpauéCns  (Z.  13  u.  18).  Ob  diese  Hergabe  durch  Girogutschrift
auf  das  Konto  des  Schuldners  oder  durch  Barzahlung  an  den
Schuldner  geschah,  läßt  sich  aus  dem  Begriffe  'btaypacpn'  nicht
entnehmen,  doch  möchte  Barzahlung  eher  als  Gutschrift  zu
vermuten  sein.  Die  Rückzahlung  aber  geschieht  jetzt  durch
die  vorliegende  biETßoXf)  TpauéÍTiç,  mithin  durch  eine  Bankurkunde ­
  mit  Barzahlung.  Wenn  nun  der  Schuldner  das
Darlehen  im  Jahre  182  bar  empfing,  so  muß  der  Gläubiger
damals  ein  Girokunde  der  Bank  gewesen  sein,  denn  anderenfalls ­
  hätte  die  Bank  mit  der  Darlehenszahlung  keine  Befassung
haben  können;  wenn  aber  jetzt,  im  Jahre  188,  die  Rückzahlung ­
  an  den  Gläubiger  ebenfalls  bar  geschieht,  so  folgt
daraus,  daß  der  Gläubiger  jetzt  kein  Girokunde  mehr  ist,
denn  sonst  hätte  ihm  der  Betrag  durch  Gutschrift  auf  sein
Konto  zugeführt  werden  können.  Tatsächlich  sehen  wir,  daß
der  Gläubiger,  der  im  Jahre  182  das  Darlehen  gegeben  hatte,
inzwischen  verstorben  war  (Z.  12),  und  daß  die  Rückzahlung
jetzt  (im  Jahre  188)  an  dessen  Erben  erfolgt.  Die  Erben
mögen  jeder  für  sich  auf  die  Unterhaltung  eines  Girokontos
keinen  Wert  gelegt  haben;  jedenfalls  war  das  Girokonto  des
verstorbenen  Gläubigers  nach  seinem  Tode  gelöscht  worden.
Egeri  bemerkt,  daß  die  bieTßoXp  bis  jetzt  immer  in  Fällen
vorkomme,  wo  es  sich  um  Verpfändung  handelt.  Das  ist  richtig,
doch  bezieht  sich  der  Begriff  ‘bieTßoXp’  in  P.  Teb.  II  389  nicht
auf  den  Staatsnotariatsvertrag,  durch  den  die  Verpfändung  ausgesprochen ­
  wird,  sondern  auf  die  in  P.  Teb.  II  389  uns  vorliegende
Bankurkunde.  Diese  Bankurkunde  aber  hat  mit  der  Verpfändung
nichts  zu  tun,  sie  ist  lediglich  eine  unselbständige  Girobankbescheinigung, ­
  die  da  besagt,  daß  die  Bank  eine  Girozahlung  in

*  Archiv  V  S.  136  Anm.  1.  In  demselben  Sinne  schon  Grenfell  und
Hunt,  P.  Teb.  II  S.  245.
            
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