Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 51. Der Begriff biaypaqpii. 
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6. Die òiaTpaqpií als selbständiger Girobank vertrag; sie 
ist ein mit Girozahlnng verbundener, vor der Bank auf 
gesetzter notarieller Vertrag (Abschn. 69 bis 72). 
7. Die òiaTpatpn als unselbständiger Girobank vertrag; 
sie ist ein Vertrag wie unter Punkt 6, doch hat sie einen 
Staatsnotariatsvertrag noch neben sich (Abschn. 67 und 68). 
Abschnitt 52. 
Die btUTpacpn für Vererbpachtung. 
Wenn in ptolemäischer Zeit Staatsgut oder Hausgut ver 
erbpachtet wird, so gründet sich das Zuschlagverfahren auf zwei 
Schriftstücke: auf das Angebot des Erbpachtlustigen, der den 
Zuschlag erhält, und auf die behördliche Kassenverfügung, 
die den Zuschlag und die Erbpachtübereignung in sich schließt. 
Das Angebot heißt óirójLivTiiaa, die Kassen Verfügung biafpaqpn- Das 
Angebot ist an die zuständige Erbpachtbehörde gerichtet, die 
Kassenverfügung geht von ebenderselben Behörde aus und ist an 
die Staatskasse gerichtet. In dem ÜTró¡Livp|aa wird auf die zu er 
wartende biaTpaqpii, in der biatpacpp auf das uTrópvriMa Bezug 
genommen. 
Eine solche an die Adresse der Staatskasse gerichtete Kassen 
verfügung i der Vererbpachtungsbehörde ist z. B. Nr. 1 von Wilckens 
„Aktenstücken aus der kgl. Bank zu Theben“ (um 130 v. Ohr.): 
[Aiovúcxioç 'HpuKXeíbei x^ípeiv. AíXoúpou] toû Adjuinvoç 
TÜÙV ÓTTÒ Alòç TTÓXeUJÇ TTIÇ ¡UETáXpç bÓVTOÇ [flILlÍV TÒ ÍITTO- 
TETaTpevov (jTTÓiivtiiLia, bi’] ou uq)íô’Ta«v»TO —, [èYbo0EÍcrriç 
aÚTÚJi xfiÇ è]T ßacTiXiKoO biaTpa[qpfiç, TáHE(T0ai ktX. 
Der Pachtlustige namens Ailuros hat darnach ein Angebot 
eingereicht, worin er sich verpflichtet, als Erbpachtkaufgeld die 
und die Summe zu zahlen, „sofern ihm die aus dem ßaaiXiKov 
herauskommende biaTpatpn ausgehändigt (zuteil) wird“. Das ßacri- 
kiKóv ist hier der Inbegriff alles dessen, was mit dem königlichen 
Hausgute zusammenhängt (siehe oben S. 190), insbesondere die Ver- 
waltungsbehörde des HausgutesAiluros erwartet also, daß die 
Hausgutbehörde auf sein Angebot ihm den Zuschlag erteilen und 
‘ vgl. Wilcken, Aktenstücke S. 22. 
* vgl. Kol. I Z. 21 der oben genannten Urkunde: [tuiiJ ibiuui X[ótuj]i 
[t]oö ßaöiX4uj(;.
	        
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