Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil III. Geld-Giroverkehr. 
abgeschätzt auf 2 Kupfertalente, eine Steuer von 1200 Drachmen, 
schreibe 1200 Drachmen“. 
Würde es sich um Privatland handeln, so wäre eine Mit 
wirkung des oÍKOvó|Lioç und des TOTTOYpapiuaTeúç nicht nötig. Der 
oÍKOvópoç läßt vermuten, daß das Grundstück zum kgl. Hausgute 
gehört. 
Die òittTpaqpií der Erbpachtbehörden verfolgt also in 
Kassensachen einen doppelten Zweck: die Vereinnahmung 
des Erbpachtkaufgeldes nebst Beikosten (z. B. irpocròiaTpaqpó- 
peva), und die Vereinnahmung der Wertumsatzsteuer. Mit dem 
Giro wesen hat diese öiaYpaqpn insofern Befassung, als die Ver 
buchung der Wertumsatzsteuer, wie im nächsten Abschnitte 
erörtert werden wird, mit dem Girowesen zusammenhängt; 
aus diesem Grunde habe ich ebenjene biaxpacpp hier näher behandelt. 
Die Darstellungen des vorliegenden Abschnittes beziehen sich 
nur auf die ptolemäische Zeit. Ob die biuTpatpn als Übereignungs 
und Kassenverfügung der Erbpachtbehörden auch in römischer Zeit 
noch in derselben Weise fortbestand, ist ungewiß. Die römischen An 
gebote auf Erbpacht sprechen öfter an derjenigen Stelle, wo die ptole- 
mäischen Angebote von derbiaxpaqpn sprachen, nur von der KÚpujcriç^ 
Jedenfalls läßt sich das Wort òiaTpaqpií im Sinne einer Erbpacht- 
Übereignungs- und Kassenverfügung für die römische Zeit bislang 
nicht nachweisen. 
Abschnitt 53. 
Girokonto des ptolemäischen Steuerpächters. 
Wir sahen im vorigen Abschnitte (S. 244f.), daß die Wert 
umsatzsteuer (réXoç èTKUKXíoo) von den Zahlungspflichtigen an die 
Staatskasse gezahlt wird. Nun wissen wir aber, daß diese Steuer 
in ptolemäischer und römischer Zeit an Steuerpächter verpachtet 
wurde; darum ist die Zahlung an die Staatskasse zunächst ein 
KätseD. Daß die rpáueía, an die gezahlt wird, nicht etwa eine 
^ z. B. P. Amh. II 97, 14 (um 190 n. Chr.) ; P. Lond. II S. 116 Nr. 164, 5 
(2. Jahrh. n. Chr.). In etlichen Urkunden, z. B. BGU. 1091 (um 212 n. Chr.), 
fehlt jedweder Hinweis. 
* Wilcken, Ostraka I S. 183 Anm. 3, klärt den Widerspruch in folgender 
Weise auf: „wiewohl in diesen Quittungen dem Wortlaute nach der Kon 
trahent es ist, der die Steuer an die xpctueZa zahlt, tut es in Wirklichkeit 
der Steuerpächter, nachdem er vorher von dem Kontrahenten das Geld in 
seinem reXubviov empfangen hat“.
	        
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