Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

2.  Kai  èrri  Tnv  òri|Li(o(JÍav)  Tpá-(rreCav)
  (òpaxpai)  tZ;  (TrevTihßoXov)
Y(ívovTai)  èiri  tò  aú(TÒ)  (òpaxpai)  àpXa.
(’'Etouç)  kC  TTaxÒJV  kc.
Der  Bericht  wird  erst  am  25.  des  folgenden  Monats  abgeschlossen, ­
  ein  Beweis,  daß  er  gewissenhaft  alle  Steuern  des  Vormonats ­
  enthält.  Es  werden  drei  Hanptsummen  gebildet  mit
folgendem  Aufbaue:
1.  Von  der  Genossenschaft  selber  eingezogen:
a)  Staats-Naubionsteuer  der  Katöken  nebst
Beikosten  154  Dr.  3  Ob.
b)  Andere  Steuern  nebst  Beikosten  .  .  669  „  3  „
2.  Von  der  Bank  (oder  den  Banken)  an  die
Staatskasse  abgefiihrt  307  „  5  „
zusammen  1131  Dr.  5  Ob.
Die  überschießenden  5  Obolen  läßt  die  Schlußsumme  des
Berichtes  unberücksichtigt.  Mehr  als  der  vierte  Teil  ist  hiernach
von  den  Banken  im  Girowege  erhoben  worden.
In  der  Einleitung  zu  P.  Straßb.  I  19,  S.  67,  habe  ich'  den
P.  Pay.  41  bereits  berührt  und  dazu  gesagt  :  „laut  Spalte  2  sind  im
MonatePharmuthi  von  1131  Drachmen  gezahlt  worden:  824Drachmen
an  die  Genossenschaft  unmittelbar  (d.  h.  bar  von  Hand  zu  Hand),
dagegen  307  Drachmen  an  die  Bank,  d.  h.  zur  Gutschrift  auf  das
Privatguthaben  der  Genossenschaft.  Für  solche  Steuerzahler,  die
gleichfalls  ein  Guthaben  bei  der  Bank  besaßen,  war  es  das  bequemste, ­
  die  Steuern  von  ihrem  Konto  abschreiben  und  auf  das  Konto
der  Steuerhebe-Genossenschaft  gutschreiben  zu  lassen“.  Wilcken^
bezweifelt  die  Kichtigkeit  dieser  Auffassung,  da  die  Zahlung  der
307  Drachmen  nicht  an  eine  Bank  geschehe,  sondern  an  die  ònqocría
ipárreZa  (Regierungskasse).  Dieser  Einwand  ist  dadurch  hervorgerufen ­
  worden,  daß  ich  die  Sache  nicht  deutlich  genug  dargestellt
habe.  Ich  stelle  mir  den  Vorgang  folgendermaßen  vor.  Die  Steuerzahler, ­
  die  ein  Girokonto  bei  einer  Privatbank  im  Dorfe  Hephaistias
  besitzen,  zahlen  ihre  Steuern  bei  dieser  Privatbank  durch
Lastschrift  in  ihrem  Girokonto  und  gleichzeitige  Gutschrift  im
Konto  der  Steuerhebegenossenschaft.  Die  Privatbank  führt  sodann ­
  die  Steuern  im  Girowege  an  die  Staatskasse  ab,  wahr-*

  Archiv  V  S.  258.
            
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