Abschn. 55. Girokonto des römischen Steuererhebers und Steuerpächters. 257
außerdem noch die Biersteuer, die Weidesteuer, die Torzölle
usw.i Sie heißen ííomarchensteuern, weil sie der Kontrolle des
voiLiápxnÇ unterstanden, gleichviel, ob sie durch Pächter oder Er
heber ^ eingezogen wurden. Wenn in P. Teb. II 329,7 die Fischerei
steuer eîç Tfjv òr]|Lio(TÍa[v rpátreíav eiç vopápxoju XÓTOV gezahlt wird,
so folgt daraus, daß die Staatskasse ein besonderes Konto für
den Nomarchen führte. Der bedeutende Umfang dieses Kontos
wird es mit sich gebracht haben, daß in verkehrsreichen Gauen,
wie im Faijum, dieses Konto schließlich zu einer besonderen
Kassenabteilung ausgebildet wurde. Als eine solche Kassen
abteilung sehe ich die vogapxíctç rp dir eia an, z. B. in P. Teb. II
350 (um 71 n. Chr.): TreiTTUJKev èm xfiv èv TTxoXeiuaíòi Euep[T(éxiòi)] ^
xoû ’Apcri(voíxou) xfîç vo)uapx<í>aç xpáneiav (Zahlung von Umsatz
steuer). Dieselbe Abteilung der Staatskasse ist es, die in P. Teb. II 587
(zwischen 16 v. Chr. und 5 n. Chr.) die Umsatzsteuer entgegennimmt:
Tré7TXUj(Kev) èm xf](v) [èv TTxo]X(€)Liaíòi) EúepT(éxiòi) òíi]Lio(aíav) xpá(7re-
iav). Die Nennung der òrmocríaxpáTreiaan dieser Stelle zeigt, daß
die „Nomarchenkasse“ zur òriiiiocría xpÚTreia gehört und nicht etwa
als eine von der Staatskasse gänzlich getrennte, selbständig da
stehende Kasse aufzufassen ist. In BGU. 914 (113 n. Chr.) heißt
die Nomarchenkasse: f) èv TTxoXejuaíò(i) EúepYéxiò(i) xoû ’Apffi(voíxou)
[vo|uá]pxo(^) * xpáTT(eZ:a) (Zahlung des xéXoç èKffxáaeuuç). In P. Teb.
II 580 (155 n. Chr.) steht lediglich: n èv TTxoXepaíòi EûepTéxiôi
xpáTT(eia), doch folgt hier: eiç xòv (xoû òeíva) vojLiáp[x(ou) Xó]tov
(Zahlung von Umsatzsteuer). Vielleicht ist Ptolemais Euergetis“
eigentlich oder ursprünglich nur der Name für eine Vorstadt
(griechische Siedelung) von Arsinoe, und dort mag, räumlich ge
trennt von der Staatskasse, die für die Nomarchensteuern dienende
Unterabteilung der Staatskasse untergebracht gewesen sein.
Der vopápxnÇ ist der oberste Steuerkontrollbeamte des arsi-
noitischen Gaues®, man kann ihn den Direktor für die losen
‘ vgl. Wilcken, Ostraka I S. 597 f.
* Wilcken, Ostraka I S. 598. ® vgl. oben S. 16.
4 Je lebhafter der Betrieb einer Behörde ist, desto mehr zerfällt sie
in Unterabteilungen. Diese Unterabteilungen können bei sehr großen Betrieben
sogar besondere Firmen führen und räumlich getrennt untergebracht sein,
trotzdem bleiben sie unselbständige Teile einer Hauptbehörde.
® vgl. Grenfell und Hunt, P. Teb. II S. 398 ff.
® Sein Titel lautet daher vopdpxri? ’Apaivoixou (BGU. 221; 345; 356;
756; P. Grenf. II 50b; P. Lond. III S. 69 Nr. 933 usw.). Vgl. Wilcken, Ostraka I
S. 358 und 597.
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten.
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