Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Abschn. 55. Girokonto des römischen Steuererhebers und Steuerpächters. 259 
Wenn ich recht sehe, sind es nur die festen Steuern 
(Hebelistensteuern), zu deren Einziehung sich die Erheber und 
Pächter der Hülfe der Banken bedienen durften, falls sie wollten. 
Was die losen Steuern (Nomarchensteuern) anbetrifft, so sind 
dieselben teils von den Erhebern oder Pächtern selber, teils von 
der Staatskasse abquittiert worden. Zu den von den Pächtern 
und Erhebern abquittierten N ornar eben steuern gehören ver 
mutlich alle kleinen Gebühren und Zölle des täglichen Verkehres; 
bei ihrer Erhebung und Verrechnung sind die Pächter und Er 
heber von den Nomarchiebeamten überwacht worden. Zu den 
von der Staatskasse abquittierten verpachteten Nomarchen 
steuern gehören, wie wir schon sahen, die Umsatzsteuer und die 
Fischereisteuer; außerdem das xéXoç èKfftácreujçi, welche Steuer 
der Wertumsatzsteuer beizuzählen ist*, vielleicht auch noch andere, 
die wir nicht kennen. Zu den von der Staatskasse abquittierten 
nicht verpachteten Steuern gehören die eiòq èXaiKÚ in P. Fay. 64 
(2. Jahrh. n. Chr.), worunter wir vermutlich diejenigen Steuern zu 
verstehen haben, die von den Ölmühlen nach Maßgabe der Menge 
und Art des erzeugten Öles zu entrichten waren. Die genannte 
Urkunde lautet: 
0 (Itouç) TTaxùjv kC. Aià AioUKopou Kai TouTeôiroç Kai 
pe(TÓ)x(uiv) TTpaKTÚip{a)v) àpTupiKiûv Küü|Lin<ç> Eòqpepíaç. Aié- 
Tpaipai, êffxov eîç Xôyov ôiaYpaqpfjç eîôôiv èXaeiKÔv q 
(Itouç) ëxouç q (Itouç) ôpaxpàç TrevrqKOVTa ê'H, T(ivovTai) 
(ôpaxfiai) vC, danep Kai òiaTpáipopev eîç tô òqpóíTiov 
èir’ ôvôpaToç aoO toO ’AîtoXXijuvîou, Kai èTTev€TKOÔ|ué<v> aoi 
TÒ òqibiócTiov crOpßoXov. 
Die Urkunde ist fehlerhaft abgefaßt. Statt bieypaipai wird, 
wie auch die Herausgeber meinen, òiéTpaipaç zu lesen sein. Hier 
sind es keine Steuerpächter, sondern Steuererheber (upaKiopeç 
dpfupiKiôv), welche die Steuer in Empfang nehmen. Trotzdem 
genügt ihre Quittung nicht, sie müssen dem Steuerzahler noch 
die Quittung der Staatskasse beibringen. Sie bescheinigen der 
Ölmühle in dieser Urkunde : „Du hast uns bezahlt, und ich (Dios- 
koros) habe im Girowege durch Gutschrift auf mein Girokonto 
die Zahlung der ölsteuem für das Jaht* 8 in Höhe von 56 Drachmen 
(von dir) empfangen“. Die Ölmühle hat also die Steuer auf das 
‘ BGU. 914 (113 n. Chr.) 
* Grenfell und Hunt, P. Teb. II S. 184.
	        
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