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Abschn. 55. Girokonto des römischen Steuererhebers und Steuerpächters. 259
Wenn ich recht sehe, sind es nur die festen Steuern
(Hebelistensteuern), zu deren Einziehung sich die Erheber und
Pächter der Hülfe der Banken bedienen durften, falls sie wollten.
Was die losen Steuern (Nomarchensteuern) anbetrifft, so sind
dieselben teils von den Erhebern oder Pächtern selber, teils von
der Staatskasse abquittiert worden. Zu den von den Pächtern
und Erhebern abquittierten N ornar eben steuern gehören ver
mutlich alle kleinen Gebühren und Zölle des täglichen Verkehres;
bei ihrer Erhebung und Verrechnung sind die Pächter und Er
heber von den Nomarchiebeamten überwacht worden. Zu den
von der Staatskasse abquittierten verpachteten Nomarchen
steuern gehören, wie wir schon sahen, die Umsatzsteuer und die
Fischereisteuer; außerdem das xéXoç èKfftácreujçi, welche Steuer
der Wertumsatzsteuer beizuzählen ist*, vielleicht auch noch andere,
die wir nicht kennen. Zu den von der Staatskasse abquittierten
nicht verpachteten Steuern gehören die eiòq èXaiKÚ in P. Fay. 64
(2. Jahrh. n. Chr.), worunter wir vermutlich diejenigen Steuern zu
verstehen haben, die von den Ölmühlen nach Maßgabe der Menge
und Art des erzeugten Öles zu entrichten waren. Die genannte
Urkunde lautet:
0 (Itouç) TTaxùjv kC. Aià AioUKopou Kai TouTeôiroç Kai
pe(TÓ)x(uiv) TTpaKTÚip{a)v) àpTupiKiûv Küü|Lin<ç> Eòqpepíaç. Aié-
Tpaipai, êffxov eîç Xôyov ôiaYpaqpfjç eîôôiv èXaeiKÔv q
(Itouç) ëxouç q (Itouç) ôpaxpàç TrevrqKOVTa ê'H, T(ivovTai)
(ôpaxfiai) vC, danep Kai òiaTpáipopev eîç tô òqpóíTiov
èir’ ôvôpaToç aoO toO ’AîtoXXijuvîou, Kai èTTev€TKOÔ|ué<v> aoi
TÒ òqibiócTiov crOpßoXov.
Die Urkunde ist fehlerhaft abgefaßt. Statt bieypaipai wird,
wie auch die Herausgeber meinen, òiéTpaipaç zu lesen sein. Hier
sind es keine Steuerpächter, sondern Steuererheber (upaKiopeç
dpfupiKiôv), welche die Steuer in Empfang nehmen. Trotzdem
genügt ihre Quittung nicht, sie müssen dem Steuerzahler noch
die Quittung der Staatskasse beibringen. Sie bescheinigen der
Ölmühle in dieser Urkunde : „Du hast uns bezahlt, und ich (Dios-
koros) habe im Girowege durch Gutschrift auf mein Girokonto
die Zahlung der ölsteuem für das Jaht* 8 in Höhe von 56 Drachmen
(von dir) empfangen“. Die Ölmühle hat also die Steuer auf das
‘ BGU. 914 (113 n. Chr.)
* Grenfell und Hunt, P. Teb. II S. 184.