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Teil IV. Girobanknotariat.
nachweis. Der letztere geht, versehen mit der Quittung des Emp
fängers, an den Absender zurück.
Das ‘dvaTpaqp^ pia’ besagt, daß die Überweisung eine ein
malige für den Zeitraum eines Dritteljahres ^ sein soll und sämt
liche Rollen dieses Zeitraumes zu umfassen hat.
Die Übersetzung des P. Grenf. II 41 wird nunmehr etwa fol
gendermaßen zu lauten haben: „An N. N., den Beamten
in Soknopaiu Nesos des heraklidischen Kreises, von Tesenuphis,
dem Sohne des Tesenuphis. Sofern mir das des Dorfes
Soknopaiu Nesos im heraklidischen Kreise, welche Tätigkeit ich
schon bisher inne hatte, für das laufende siebente Jahr des Ti
berius Claudius Caesar Augustus Germanicus Imperator zuge
schlagen wird, verpflichte ich mich, an Pachtzins alles in allem,
wie es herkömmlich ist, einschließlich der Nebenkosten und Quit
tungsgebühren, 288 Silberdrachmen zu zahlen, ferner eine Pächter
gabe von zwei Keramien Wein im Monate Phamenoth; dazu will ich
monatlich die zahlen, jedesmal am 25. (des Monats). Auch
will ich dir dritteljährlich alle die in meinem Geschäfte entstandenen
Schriftstücke, zu Kleberollen vereinigt, zusammen mit einer
einzigen einheitlichen Inhaltsübersicht, und zwar alle Papiere
mittelst einer einzigen Überweisungsliste einreichen. Für dieses
Einreichen der Dienstpapiere zahle ich acht Drachmen. Auch
biete ich dir hinlängliche Sicherheit, sofern mir die Pacht unter
den vorgenannten Bedingungen zugeschlagen wird.“
Dahinter folgt von zweiter Hand ein Zusatz, der besondere
Schwierigkeiten bietet und nicht sicher gedeutet werden kann 2.
Die Bedeutung des Wortes àvuTpacpií als einer „Aufzeich
nung“, die zu dem Zwecke geschieht, um als solche an eine zweite
Dienststelle überwiesen zu werden, ist diejenige Bedeutung, welche
im Geschäftsbetriebe der Notariate eine hervorragende Rolle spielt
‘ Die im Kassendienste üblichen Zeitabschnitte sind: die halbe
Woche oder irevei^ jnepoç (P. Petr. III 78,13); die zehntägige Woche
oder bexhpepoç (P. Petr. III 121; P. Hib. I 53, 2 usw.; Wilcken, Archiv I
S. 160); der dreiwöchige Monat; das Dritteljahr oder TCTpap^vo;
(Mitteis, P. Lips. I S. 247); das Halbjahr oder ¿Edpn^oq (P. Lond. III
S. 202 Nr. 1170, 374 u. ö.); das Jahr oder bujòeKdprjvoç (BGU. 976, 23;
P. Lond. III S. 177 Nr. 1171, 7).
* Die an dieser Stelle sich findende Wendung *ol irapianara pto0(où-
pevoi)’ bietet die hauptsächlichste Schwierigkeit. Grenfell und Hunt nahmen
an, daß die Urkunde von der Hurensteuer handele; ebenso früher Wilcken,
Ostraka I S. 587 f. Vgl. jetzt Wilcken, Archiv V S. 281 f.