Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
nachweis. Der letztere geht, versehen mit der Quittung des Emp 
fängers, an den Absender zurück. 
Das ‘dvaTpaqp^ pia’ besagt, daß die Überweisung eine ein 
malige für den Zeitraum eines Dritteljahres ^ sein soll und sämt 
liche Rollen dieses Zeitraumes zu umfassen hat. 
Die Übersetzung des P. Grenf. II 41 wird nunmehr etwa fol 
gendermaßen zu lauten haben: „An N. N., den Beamten 
in Soknopaiu Nesos des heraklidischen Kreises, von Tesenuphis, 
dem Sohne des Tesenuphis. Sofern mir das des Dorfes 
Soknopaiu Nesos im heraklidischen Kreise, welche Tätigkeit ich 
schon bisher inne hatte, für das laufende siebente Jahr des Ti 
berius Claudius Caesar Augustus Germanicus Imperator zuge 
schlagen wird, verpflichte ich mich, an Pachtzins alles in allem, 
wie es herkömmlich ist, einschließlich der Nebenkosten und Quit 
tungsgebühren, 288 Silberdrachmen zu zahlen, ferner eine Pächter 
gabe von zwei Keramien Wein im Monate Phamenoth; dazu will ich 
monatlich die zahlen, jedesmal am 25. (des Monats). Auch 
will ich dir dritteljährlich alle die in meinem Geschäfte entstandenen 
Schriftstücke, zu Kleberollen vereinigt, zusammen mit einer 
einzigen einheitlichen Inhaltsübersicht, und zwar alle Papiere 
mittelst einer einzigen Überweisungsliste einreichen. Für dieses 
Einreichen der Dienstpapiere zahle ich acht Drachmen. Auch 
biete ich dir hinlängliche Sicherheit, sofern mir die Pacht unter 
den vorgenannten Bedingungen zugeschlagen wird.“ 
Dahinter folgt von zweiter Hand ein Zusatz, der besondere 
Schwierigkeiten bietet und nicht sicher gedeutet werden kann 2. 
Die Bedeutung des Wortes àvuTpacpií als einer „Aufzeich 
nung“, die zu dem Zwecke geschieht, um als solche an eine zweite 
Dienststelle überwiesen zu werden, ist diejenige Bedeutung, welche 
im Geschäftsbetriebe der Notariate eine hervorragende Rolle spielt 
‘ Die im Kassendienste üblichen Zeitabschnitte sind: die halbe 
Woche oder irevei^ jnepoç (P. Petr. III 78,13); die zehntägige Woche 
oder bexhpepoç (P. Petr. III 121; P. Hib. I 53, 2 usw.; Wilcken, Archiv I 
S. 160); der dreiwöchige Monat; das Dritteljahr oder TCTpap^vo; 
(Mitteis, P. Lips. I S. 247); das Halbjahr oder ¿Edpn^oq (P. Lond. III 
S. 202 Nr. 1170, 374 u. ö.); das Jahr oder bujòeKdprjvoç (BGU. 976, 23; 
P. Lond. III S. 177 Nr. 1171, 7). 
* Die an dieser Stelle sich findende Wendung *ol irapianara pto0(où- 
pevoi)’ bietet die hauptsächlichste Schwierigkeit. Grenfell und Hunt nahmen 
an, daß die Urkunde von der Hurensteuer handele; ebenso früher Wilcken, 
Ostraka I S. 587 f. Vgl. jetzt Wilcken, Archiv V S. 281 f.
	        
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