Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Âbschn.  80.  Die  àvaTpaqpn  des  römischen  Notariates.

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Abschnitt  80.
Die  ávaTpaqpn  des  römischen  Notariates.
Der  unter  Verträgen  der  römischen  Zeit  häufig  vorhandene
Vermerk  ‘àvaTéTpaiTTai  òià  toO  ypacpeiou'  besagt,  daß  die
dörfische  Staatsnotariatszweigstelle  diejenige  Dienststelle  ist,  welche
die  dvttTpaqpn  des  Vertrages  vorgenommen  hat.  Daraus  entstand
die  Meinung,  daß  mit  dem  Notariate  ein  Archiv  verbunden  sei^^
daß  also  das  Notariat  nicht  nur  den  Vertrag  aufsetzt,  sondern
ihn  auch  behufs  Erteilung  der  öffentlichen  Rechtskraft  in  den
Notariatsbüchern  verbucht  und  bei  sich  im  Notariatsarchive  verwahrt. ­
  Als  Archiv  für  die  Verwahrung  der  Privaturkunden  dient
aber  für  den  ganzen  Gau,  also  auch  für  die  Dörfer  eines  Gaues,,
wenigstens  in  römischer  Zeit,  nur  das  Besitzamt  (ßißXioOfiKr]
èTKTncreujv)2.  Die  Notariate  sind  keine  Archive  und  dienen  daher
auch  nicht  dazu,  die  Verträge  zu  verwahren.  Die  Verträge  erlangen
ihre  öffentliche  Rechtskraft  erst  durch  Verbuchung  und  Verwahrung
im  Besitzamte.
Wenn  nun  die  Verbuchung  und  Verwahrung  und  damit  die
Verleihung  der  öffentlichen  Rechtskraft  allein  im  Besitzamte  vor
sich  geht,  so  folgt  daraus,  daß  der  im  Notariate  verfaßte  Vermerk
‘avareTpaTTrai*  nicht  die  Beurkundung  einer  Verbuchung  oder
Verwahrung  behufs  Verleihung  öffentlicher  Rechtskraft  darstellt.
Wir  müssen  zur  Erklärung  des  dvaypácpeiv  an  die  oben  (S.  411)
behandelte  besondere  Bedeutung  des  Wortes  denken,  nämlich  an
die  Fertigung  einer  Aufzeichnung  zu  dem  Zwecke,  damit  diese
Aufzeichnung  an  eine  andere  Dienststelle  vorschriftsgemäß
eingesandt  wird.  Der  àvaTpacpií-Vermerk  des  Notariates  besagt
demnach,  daß  der  Vertrag  in  einer  vom  Notariate  angelegten  und
an  das  Besitzamt  einzusendenden  Übersicht  der  Notariatsverträge ­
  „aufgezeichnet“  worden  sei.  Diese  Übersicht
möchte  ich  die  „Vertragsmelderolle“  des  Notariates  nennen
(vgl.  Abschn.  83).
Der  dvaTpaepfi-Vermerk  3  steht  auf  derjenigen  Vertragsausfertigung, ­
  die  vom  Notariate  dem  Vertragschließer  ausgehändigt
wird^;  eine  zweite  Ausfertigung  verbleibt  bei  dem  Notariate
‘  siehe  oben  S.  276.
*  siehe  oben  S.  276  und  282  ff.
®  Über  die  Form  der  àvaTpacpú-Vermerke  siehe  Abschn.  82.
*  Ebenso  Naber,  Archiv  I  S.  317.
            
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