Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
der Beamten! usw. Zu den Privaturkunden, die in der ßißXio- 
0nKr| èfKTiíceujv verwahrt werden, gehören alle Verträge und 
sonstigen Urkunden, die den Privatbesitz und die Privatrechte 
der Einwohner nachweisen und sichern. 
Für jeden Gau gibt es nur eine einzige òngoaía ßißXioGtjKri 
(ßißXio0)iKri ÒTiiaoCTíujv Xótujv) und nach Bedarf eine einzige ßißXioGiiKTi 
¿TKTfiaeuuv. Die erstere verwahrt daher auch die Staatsurkunden 
der Dörfer. Daß die letztere gleichfalls für den ganzen Gau dient, 
kommt in ihrer Firma zum Ausdrucke, z. B. P. Fay. 154: ßißXio- 
cpúXuKeç èvKTtíaeuuv ’Apcri(voÍTou), oder P. Loud. II S. 151 Nr. 300, 2 : 
ßißXio((p0XaHi) èvKTfi((T€UJv) ’Apai(voÍTOu). 
Es gewinnt den Anschein, als ob gewisse Privaturkunden — in 
einer Doppelausfertigung — bei dem Landesarchive zu Alexan- 
dreia, und zwar bei der 'Abpiavh ßißXioGpKTi, gelagert werden 
mußten. Diesen Schluß wird man aus P. Oxy. I 34 Kol. III zu ziehen 
haben, einem Erlasse des Vizekönigs T. Flavius Titianus aus dem Jahre 
127 n. Chr. : ouk eXaGé poi oti oí utto Tfjç Aítútttou vopiKol — irav- 
laxoö judXXov KaTaxujp[í]Z;oi)ai tùç dccpaXeíaç f| èv Aòpiav^ ßißXioGiixri 
ktX. Hier wird eine bestimmte Gruppe der Privatnotare, nämlich 
die Gruppe der vopiKoi (siehe oben S. 277), getadelt, daß sie die 
Vorschrift nicht immer beachten, wonach die vor ihnen errichteten 
Privaturkunden an die Aòpiavn ßißXioGnKr] zu Alexandreia einzu 
reichen sind. Ich sprach oben (S. 278 Anm. 1) die Vermutung 
aus, daß die vor den vopiKoi (tabeUiones) errichteten römischen 
Verträge Ausnahmerechte genossen. Es ist möglich, daß eben 
diese Verträge an das alexandrinische Landesarchiv anstatt an 
ein Gaubesitzamt einzusenden waren. Jedenfalls werden die vo- 
¡LUKOÍ nur deshalb herausgegriffen, weil gerade sie letzthin öfter 
gegen eine bestimmte Vorschrift gefehlt hatten. In ähnlicher Weise 
richtet sich die Ermahnung des Vizekönigs Mettius Rufus an zwei 
andere Gruppen der Privatnotare, an die auvaXXaTpaTOTpáqpot und 
die pvnpoveç (siehe oben S. 278). Die Erlasse pñegten an be 
stimmte Vorfälle anzuknüpfen. 
Über das Verschwinden der ßißXioGnKr) ¿TKTpcTeujv in späterer 
Zeit siehe Lewald, Grundbuchrecht S. 14 f., und Eger, Zum ägypt. 
Grundbuchwesen S. 14. Vielleicht aber ist nur der Name ver 
schwunden, oder er ist uns bisher für diese späte Zeit unbekannt 
geblieben. 
‘ vgl. Wilcken, Zum alexandrinischen Antisemitismus S. 49.
	        
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