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Teil IV. Girobanknotariat.
der Beamten! usw. Zu den Privaturkunden, die in der ßißXio-
0nKr| èfKTiíceujv verwahrt werden, gehören alle Verträge und
sonstigen Urkunden, die den Privatbesitz und die Privatrechte
der Einwohner nachweisen und sichern.
Für jeden Gau gibt es nur eine einzige òngoaía ßißXioGtjKri
(ßißXio0)iKri ÒTiiaoCTíujv Xótujv) und nach Bedarf eine einzige ßißXioGiiKTi
¿TKTfiaeuuv. Die erstere verwahrt daher auch die Staatsurkunden
der Dörfer. Daß die letztere gleichfalls für den ganzen Gau dient,
kommt in ihrer Firma zum Ausdrucke, z. B. P. Fay. 154: ßißXio-
cpúXuKeç èvKTtíaeuuv ’Apcri(voÍTou), oder P. Loud. II S. 151 Nr. 300, 2 :
ßißXio((p0XaHi) èvKTfi((T€UJv) ’Apai(voÍTOu).
Es gewinnt den Anschein, als ob gewisse Privaturkunden — in
einer Doppelausfertigung — bei dem Landesarchive zu Alexan-
dreia, und zwar bei der 'Abpiavh ßißXioGpKTi, gelagert werden
mußten. Diesen Schluß wird man aus P. Oxy. I 34 Kol. III zu ziehen
haben, einem Erlasse des Vizekönigs T. Flavius Titianus aus dem Jahre
127 n. Chr. : ouk eXaGé poi oti oí utto Tfjç Aítútttou vopiKol — irav-
laxoö judXXov KaTaxujp[í]Z;oi)ai tùç dccpaXeíaç f| èv Aòpiav^ ßißXioGiixri
ktX. Hier wird eine bestimmte Gruppe der Privatnotare, nämlich
die Gruppe der vopiKoi (siehe oben S. 277), getadelt, daß sie die
Vorschrift nicht immer beachten, wonach die vor ihnen errichteten
Privaturkunden an die Aòpiavn ßißXioGnKr] zu Alexandreia einzu
reichen sind. Ich sprach oben (S. 278 Anm. 1) die Vermutung
aus, daß die vor den vopiKoi (tabeUiones) errichteten römischen
Verträge Ausnahmerechte genossen. Es ist möglich, daß eben
diese Verträge an das alexandrinische Landesarchiv anstatt an
ein Gaubesitzamt einzusenden waren. Jedenfalls werden die vo-
¡LUKOÍ nur deshalb herausgegriffen, weil gerade sie letzthin öfter
gegen eine bestimmte Vorschrift gefehlt hatten. In ähnlicher Weise
richtet sich die Ermahnung des Vizekönigs Mettius Rufus an zwei
andere Gruppen der Privatnotare, an die auvaXXaTpaTOTpáqpot und
die pvnpoveç (siehe oben S. 278). Die Erlasse pñegten an be
stimmte Vorfälle anzuknüpfen.
Über das Verschwinden der ßißXioGnKr) ¿TKTpcTeujv in späterer
Zeit siehe Lewald, Grundbuchrecht S. 14 f., und Eger, Zum ägypt.
Grundbuchwesen S. 14. Vielleicht aber ist nur der Name ver
schwunden, oder er ist uns bisher für diese späte Zeit unbekannt
geblieben.
‘ vgl. Wilcken, Zum alexandrinischen Antisemitismus S. 49.