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Teil IV. Girobanknotariat,
Hausgrundstück mit allem Zubehöre, belegen mitten in der Stadt
Hermupolis. Daß wir keinen notariellen Vertrag, sondern einen Hand
schein vor uns haben, lehrt namentlich Z. 17ff, : f) [irpâcTiç Kupia laiu),
ibç èv bninocTíuj àpxjeítu KaraKipévri, [nv Kai rpicrariv èEeòójiijriv,
<Kai> èvTeú[0ev eòòOKÚu èdopevr) òripjoaiújcri, ktX.
Wäre dieses Grundstück in der ßißXioOnKri èTKTiícreujv durch
Besitzpapiere belegt gewesen, so würde der Käufer unbedingt darauf
bestanden haben, daß nunmehr sein Name an Stelle des Namens
des Verkäufers im Besitzamte erscheine. Dieses aber wäre nur durch
ein èTrícriaXiLia (Absch. 65) und durch einen Notariats vertrag zu
erreichen gewesen. Wenn der Käufer hier mit einem Handscheine
zufrieden ist, so folgt daraus mit Notwendigkeit, daß dieses aus
gedehnte Hausgrundstück in der ßißXioGnKTi eTKincTeinv durch Be
sitzpapiere noch nicht belegt war, und daß der neue Besitzer auch
gar nicht den Wunsch hatte, die Belegung unter seinem Namen
jetzt herbeizuführen.
Wenn aber nicht einmal die Hausgrundstücke der Gauhaupt
stadt vollzählig belegt waren, so ist daraus mit Sicherheit zu schließen,
daß auch die Hausgrundstücke in den Dörfern und die zahlreichen
Ackergrundstücke des Gaues nicht vollständig vertreten waren.
Es lag also völlig im Belieben der Grundbesitzer, ihr Besitzrecht
am Grund und Boden verbuchen zu lassen oder nicht; wenn ein
mal ein Grundstück verbucht war, ließ der Besitznachfolger im
eigenen Interesse die Umbuchung auf seinen Namen herbei
führen, falls er nicht etwa die Besitzpapiere gänzlich aus dem
Besitzamte zurückzog und damit auch die Verbuchung auslöschte.
Wir kommen nunmehr zum dritten und wichtigsten Punkte,
der gegen die Auffassung der ßißXioGnKri èïKiiiaeoiv als „Grund
buchamt“ spricht: die Verbuchung eines Grundbesitzes bei dieser
ßißXio0fiKri war nicht die Vorbedingung für das Besitzrecht.
Für ein -Grundbuch gilt der Grundsatz: ohne Eintragung kein
Besitzrecht. Hätte dieser Satz in Ägypten Geltung gehabt, so wäre
es sinnlos gewesen, einen Grundstückskauf anders als notariell aus
zuführen, weil nur notarielle Urkunden, nicht aber Hand
scheine von der ßißXio0iiKri èTKTrjcreiuv entgegengenommen wurden.
Daß es aber Handscheine über Grundstückserwerb gab, lehrt schon
der soeben behandelte Papyrus CPR. 9. Handscheine^ sicherten
^ Weitere Beispiele: BGU. 71 (189 n. Chr.): Kauf eines Bauplatzes
(ipiXôç TÓ-rroç ¿k pép[o]uç irepiTeTeixbujinévoç) im Dorfe Karanis; BGU. 666
(177 n. Chr.) : Kauf von ‘A + Vie Olivenland.