Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat, 
Hausgrundstück mit allem Zubehöre, belegen mitten in der Stadt 
Hermupolis. Daß wir keinen notariellen Vertrag, sondern einen Hand 
schein vor uns haben, lehrt namentlich Z. 17ff, : f) [irpâcTiç Kupia laiu), 
ibç èv bninocTíuj àpxjeítu KaraKipévri, [nv Kai rpicrariv èEeòójiijriv, 
<Kai> èvTeú[0ev eòòOKÚu èdopevr) òripjoaiújcri, ktX. 
Wäre dieses Grundstück in der ßißXioOnKri èTKTiícreujv durch 
Besitzpapiere belegt gewesen, so würde der Käufer unbedingt darauf 
bestanden haben, daß nunmehr sein Name an Stelle des Namens 
des Verkäufers im Besitzamte erscheine. Dieses aber wäre nur durch 
ein èTrícriaXiLia (Absch. 65) und durch einen Notariats vertrag zu 
erreichen gewesen. Wenn der Käufer hier mit einem Handscheine 
zufrieden ist, so folgt daraus mit Notwendigkeit, daß dieses aus 
gedehnte Hausgrundstück in der ßißXioGnKTi eTKincTeinv durch Be 
sitzpapiere noch nicht belegt war, und daß der neue Besitzer auch 
gar nicht den Wunsch hatte, die Belegung unter seinem Namen 
jetzt herbeizuführen. 
Wenn aber nicht einmal die Hausgrundstücke der Gauhaupt 
stadt vollzählig belegt waren, so ist daraus mit Sicherheit zu schließen, 
daß auch die Hausgrundstücke in den Dörfern und die zahlreichen 
Ackergrundstücke des Gaues nicht vollständig vertreten waren. 
Es lag also völlig im Belieben der Grundbesitzer, ihr Besitzrecht 
am Grund und Boden verbuchen zu lassen oder nicht; wenn ein 
mal ein Grundstück verbucht war, ließ der Besitznachfolger im 
eigenen Interesse die Umbuchung auf seinen Namen herbei 
führen, falls er nicht etwa die Besitzpapiere gänzlich aus dem 
Besitzamte zurückzog und damit auch die Verbuchung auslöschte. 
Wir kommen nunmehr zum dritten und wichtigsten Punkte, 
der gegen die Auffassung der ßißXioGnKri èïKiiiaeoiv als „Grund 
buchamt“ spricht: die Verbuchung eines Grundbesitzes bei dieser 
ßißXio0fiKri war nicht die Vorbedingung für das Besitzrecht. 
Für ein -Grundbuch gilt der Grundsatz: ohne Eintragung kein 
Besitzrecht. Hätte dieser Satz in Ägypten Geltung gehabt, so wäre 
es sinnlos gewesen, einen Grundstückskauf anders als notariell aus 
zuführen, weil nur notarielle Urkunden, nicht aber Hand 
scheine von der ßißXio0iiKri èTKTrjcreiuv entgegengenommen wurden. 
Daß es aber Handscheine über Grundstückserwerb gab, lehrt schon 
der soeben behandelte Papyrus CPR. 9. Handscheine^ sicherten 
^ Weitere Beispiele: BGU. 71 (189 n. Chr.): Kauf eines Bauplatzes 
(ipiXôç TÓ-rroç ¿k pép[o]uç irepiTeTeixbujinévoç) im Dorfe Karanis; BGU. 666 
(177 n. Chr.) : Kauf von ‘A + Vie Olivenland.
	        
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