Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 63. Grundzüge des Betriebes im Besitzamte. 
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ders zu beurteilen, als eine Auskunft an Privatleute ^ Für die 
Eigenschaft als Katasterbehörde beweisen solche Auskünfte nichts. 
Somit ist die ßißXioOnKri èTKxnaeujv weder Grundbuch 
amt noch Katasteramt; sie ist lediglich ein Staatsamt zur Ver 
wahrung privater Besitzurkunden2. Ich möchte dieses Staatsamt 
kurzweg das Besitzamt, die òrmo<Jía ßißXio0nKr| dagegen das 
Staatsarchiv nennen. 
Abschnitt 63. 
Grandzüge des Betriebes im Besitzamte. 
Während an der Spitze des staatlichen Notariates städtische 
Beamte (dTopavopoi) stehen, stehen an der Spitze des staatlichen 
Besitzamtes staatliche Beamte (ßißXiocpuXuKes). Für die Ver 
antwortlichkeit von seiten der Regierung ist zweifellos das Besitz 
amt wichtiger als das Notariat ; aus diesem Grunde und mit Rück 
sicht auf die bripocria ßißXioGnKrj mag es die römische Regierung 
unterlassen haben, die ßißXiocpuXaKEg gleich den dfopavoiioi zu 
städtischen Beamten* zu machen. In Hermupolis war das Besitzamt 
in dem irputaveiov untergebrachtdoch hatte die ßouXii oder der 
TTpúxaviç sicherlich keine Befassung mit der Verwaltung. Die Zahl 
der einem Besitzamte vorstehenden ßißXiocpuXuKeg schwankt; sie 
beträgt meistens zwei*, bisweilen drei®. 
Es ist ausgeschlossen, daß das Besitzamt auf bestimmte Gat 
tungen von Besitzverträgen sich beschränkt. Neben den Verträgen 
über Kauf von Immobilien und Mobilien (siehe oben S. 285) sowie 
über bürgerliche Vorrechte (siehe oben 8.286) werden z.B. auch 
Heiratsverträge mit Mitgiftbestellung aufgenommen worden 
sein; letzteres ist daraus zu entnehmen, daß Heiratsverträge, die 
in Form von Handscheinen aufgestellt sind, zur òrmodíiucriç vor 
‘ BGU. 602, 8 : eine Schwester schreibt an ihren Bruder wegen eines 
Grundstückankaufes: èïéTaaov irepi aùxoô koí pdOe, b KuBapóv éuoi. 
* P. Straßb. I S. 125. 
* Zusammenstellung der städtischen Beamten und ihre Rangordnung 
bei Preisigke, Stadt. Beamtenwesen S. 27 ff. 
* P. Fior. I 46, 1 (3. Jahrh. n. Chr.). Das Besitzamt wird in diesem 
Papyrus x^wpixfi ßißXio0i^Kn genannt: iKkripipig Ik ttîç év tCù upuraveíip 
XmpiK(fiç) ßiß\(io0iiKTi?)- Wie aus dem Inhalte des „Auszuges“ hervorgeht, 
ist die betreffende Urkunde die úiroypacpú eines Girobankvertrages, sie kann 
also nur im Besitzamte verwahrt gewesen sein. 
® z. B. BGU. 184 (72 n. Chr.); 459 (131 n. Chr.). 
« P. Oxy. IV 713 (97 n. Chr.). 
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