Abschn. 63. Grundzüge des Betriebes im Besitzamte.
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ders zu beurteilen, als eine Auskunft an Privatleute ^ Für die
Eigenschaft als Katasterbehörde beweisen solche Auskünfte nichts.
Somit ist die ßißXioOnKri èTKxnaeujv weder Grundbuch
amt noch Katasteramt; sie ist lediglich ein Staatsamt zur Ver
wahrung privater Besitzurkunden2. Ich möchte dieses Staatsamt
kurzweg das Besitzamt, die òrmo<Jía ßißXio0nKr| dagegen das
Staatsarchiv nennen.
Abschnitt 63.
Grandzüge des Betriebes im Besitzamte.
Während an der Spitze des staatlichen Notariates städtische
Beamte (dTopavopoi) stehen, stehen an der Spitze des staatlichen
Besitzamtes staatliche Beamte (ßißXiocpuXuKes). Für die Ver
antwortlichkeit von seiten der Regierung ist zweifellos das Besitz
amt wichtiger als das Notariat ; aus diesem Grunde und mit Rück
sicht auf die bripocria ßißXioGnKrj mag es die römische Regierung
unterlassen haben, die ßißXiocpuXaKEg gleich den dfopavoiioi zu
städtischen Beamten* zu machen. In Hermupolis war das Besitzamt
in dem irputaveiov untergebrachtdoch hatte die ßouXii oder der
TTpúxaviç sicherlich keine Befassung mit der Verwaltung. Die Zahl
der einem Besitzamte vorstehenden ßißXiocpuXuKeg schwankt; sie
beträgt meistens zwei*, bisweilen drei®.
Es ist ausgeschlossen, daß das Besitzamt auf bestimmte Gat
tungen von Besitzverträgen sich beschränkt. Neben den Verträgen
über Kauf von Immobilien und Mobilien (siehe oben S. 285) sowie
über bürgerliche Vorrechte (siehe oben 8.286) werden z.B. auch
Heiratsverträge mit Mitgiftbestellung aufgenommen worden
sein; letzteres ist daraus zu entnehmen, daß Heiratsverträge, die
in Form von Handscheinen aufgestellt sind, zur òrmodíiucriç vor
‘ BGU. 602, 8 : eine Schwester schreibt an ihren Bruder wegen eines
Grundstückankaufes: èïéTaaov irepi aùxoô koí pdOe, b KuBapóv éuoi.
* P. Straßb. I S. 125.
* Zusammenstellung der städtischen Beamten und ihre Rangordnung
bei Preisigke, Stadt. Beamtenwesen S. 27 ff.
* P. Fior. I 46, 1 (3. Jahrh. n. Chr.). Das Besitzamt wird in diesem
Papyrus x^wpixfi ßißXio0i^Kn genannt: iKkripipig Ik ttîç év tCù upuraveíip
XmpiK(fiç) ßiß\(io0iiKTi?)- Wie aus dem Inhalte des „Auszuges“ hervorgeht,
ist die betreffende Urkunde die úiroypacpú eines Girobankvertrages, sie kann
also nur im Besitzamte verwahrt gewesen sein.
® z. B. BGU. 184 (72 n. Chr.); 459 (131 n. Chr.).
« P. Oxy. IV 713 (97 n. Chr.).
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