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Teil IV. Girobanknotariat.
noch die KataTpcnpii hinzu. Wir erhalten somit folgende Übersicht
für die sechs Stufen:
1. Stufe: Das ¿TricrraXiaa oder die amtliche Ermächtigung
an das Notariat zur Errichtung des Vertrages (Abschn. 65).
2. Stufe: Die notarielle Errichtung des Vertrages (Abschn.
66—72).
3. Stufe: Die duoypaç^ oder die Besitzanmeldung des neuen
Besitzers (Abschn. 77).
4. Stufe: Die Verbuchung in den ôiaaipibiiaTa, d. i. in der
Bestandliste des Besitzamtes (Abschn. 97).
5. Stufe: Die àvaTPctcph oder die dienstmäßige Anmeldung
desselben Vertrages an das Besitzamt von seiten des Notariates auf
Grund einer VertragsmelderoUe (Abschn. 80 und 83).
6. Stufe: Die KaraTpaqph oder die Besitzabmeldung des bis
herigen Besitzers (Abschn. 84—88).
Abschnitt 64.
Das KaraXoYeîov des àpxiòiKaarnç.
Wird ein Schuldvertrag in Form eines Handscheines
(xeipÓTpaqpov) ausgefertigt, so sind im allgemeinen beide Partner
der Meinung, daß das Darlehen pünktlich und namentlich ohne
Inanspruchnahme des etwa ausbedungenen Pfandgegenstandes vom
Schuldner wird zurückgezahlt werden können. Der Handschein
ist die einfachste Form, er macht im Gegensätze zum Staatsnotariats-
vertrage und zum Girobankvertrage keine besonderen Kosten und
Mühen. Trotzdem pflegt auch der Handschein eine Sicherung des
Gläubigers zu enthalten, sei es in Form einer Verpfändung von
Besitz, sei es in der Form : Tpg updEeihg croi oucrnç Ik t€ èpoO kui
Ik tüüv ÚTTapxóvTtuv poi návTUJV KaOÚTrep éx ÒÍKpç. Das sind aber
Abmachungen, die an sich noch keine öffentliche Rechtskraft be
sitzen. Sobald der Fall eintritt, daß der Schuldner das Darlehen
nicht zurückzahlen kann, muß vor dem Beschreiten des Rechts
weges dem Handscheine nachträglich die fehlende Rechtskraft ver
liehen, d. h. es muß die òrmoaímcriç des Handscheines herbei
geführt werden.
Die òripocJíujcTiç ist die nachträgliche Einführung des Hand
scheines eiç TÒ òtipócriov. Unter tò bpinômov ist zunächst die Ge
samtheit der den Rechtsstaat vertretenden Staatsverwaltungen zu
verstehen, in Hinsicht der Privatverträge also diejenige Behörde,