Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
noch die KataTpcnpii hinzu. Wir erhalten somit folgende Übersicht 
für die sechs Stufen: 
1. Stufe: Das ¿TricrraXiaa oder die amtliche Ermächtigung 
an das Notariat zur Errichtung des Vertrages (Abschn. 65). 
2. Stufe: Die notarielle Errichtung des Vertrages (Abschn. 
66—72). 
3. Stufe: Die duoypaç^ oder die Besitzanmeldung des neuen 
Besitzers (Abschn. 77). 
4. Stufe: Die Verbuchung in den ôiaaipibiiaTa, d. i. in der 
Bestandliste des Besitzamtes (Abschn. 97). 
5. Stufe: Die àvaTPctcph oder die dienstmäßige Anmeldung 
desselben Vertrages an das Besitzamt von seiten des Notariates auf 
Grund einer VertragsmelderoUe (Abschn. 80 und 83). 
6. Stufe: Die KaraTpaqph oder die Besitzabmeldung des bis 
herigen Besitzers (Abschn. 84—88). 
Abschnitt 64. 
Das KaraXoYeîov des àpxiòiKaarnç. 
Wird ein Schuldvertrag in Form eines Handscheines 
(xeipÓTpaqpov) ausgefertigt, so sind im allgemeinen beide Partner 
der Meinung, daß das Darlehen pünktlich und namentlich ohne 
Inanspruchnahme des etwa ausbedungenen Pfandgegenstandes vom 
Schuldner wird zurückgezahlt werden können. Der Handschein 
ist die einfachste Form, er macht im Gegensätze zum Staatsnotariats- 
vertrage und zum Girobankvertrage keine besonderen Kosten und 
Mühen. Trotzdem pflegt auch der Handschein eine Sicherung des 
Gläubigers zu enthalten, sei es in Form einer Verpfändung von 
Besitz, sei es in der Form : Tpg updEeihg croi oucrnç Ik t€ èpoO kui 
Ik tüüv ÚTTapxóvTtuv poi návTUJV KaOÚTrep éx ÒÍKpç. Das sind aber 
Abmachungen, die an sich noch keine öffentliche Rechtskraft be 
sitzen. Sobald der Fall eintritt, daß der Schuldner das Darlehen 
nicht zurückzahlen kann, muß vor dem Beschreiten des Rechts 
weges dem Handscheine nachträglich die fehlende Rechtskraft ver 
liehen, d. h. es muß die òrmoaímcriç des Handscheines herbei 
geführt werden. 
Die òripocJíujcTiç ist die nachträgliche Einführung des Hand 
scheines eiç TÒ òtipócriov. Unter tò bpinômov ist zunächst die Ge 
samtheit der den Rechtsstaat vertretenden Staatsverwaltungen zu 
verstehen, in Hinsicht der Privatverträge also diejenige Behörde,
	        
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